Verpflichtungsklage & Teilanfechtung von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verpflichtungsklage & Teilanfechtung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsfolgenseite der Norm (Fortsetzung)
  • Verpflichtungsklage
  • Die Teilanfechtungsklage

Quiz zum Vortrag

  1. muss
  2. ist zu erteilen
  3. darf
  4. kann
  5. soll
  1. Ermessensunterschreitung.
  2. Ermessensüberschreitung.
  3. Ermessensfehlgebrauch.
  4. seine Zweckmäßigkeit.
  1. Bei der Ermessensüberschreitung hat die Verwaltung sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung miteinbezogen.
  2. Bei der Ermessensüberschreitung hat die Verwaltung eine Rechtsfolge gewählt, die mit dem Gesetz und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren ist.
  3. Bei der Ermessensunterschreitung hat die Verwaltung nicht erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht.
  4. Beim Ermessensfehlgebrauch hat die Verwaltung sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung miteinbezogen oder falsche Sachverhalte zugrunde gelegt.
  1. sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen.
  2. eine Entscheidung der Verwaltung auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
  3. eine Entscheidung der Verwaltung auf Ermessensfehler überprüfen.
  4. eine Ermessensreduzierung auf Null feststellen.
  1. Prüfungsentscheidungen
  2. planerische und prognostische Entscheidungen, insb. im Umwelt- und Technikrecht
  3. Entscheidungen, die von pluralistisch besetzten Gremien getroffen werden.
  4. spezielle bauplanungsrechtliche Entscheidungen
  5. beamtenrechtliche Beurteilungen
  1. offensichtlich willkürliche Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen
  2. Verletzung von Grundsätzen des Bewertungsverfahrens
  3. fehlerhaft ermittelter Sachverhalt
  4. Einfließenlassen der persönlichen Wertung
  1. auf der Tatbestandsseite,
  2. in Ausnahmefällen.
  3. auf der Rechtsfolgenseite.
  4. wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt.
  1. Ein Organ der Legislative kann auch im Bereich der Exekutive, also als Behörde tätig werden.
  2. Der Bundestagspräsident kann sowohl legislativ als auch exekutiv tätig werden.
  3. Ein Untersuchungsausschuss kann als Behörde fungieren.
  4. Ein Organ, dass einer der drei Gewalten zugeordnet ist, kann niemals im Bereich einer anderen Gewalt tätig werden, da dies gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstößt.
  1. ist eine Privatperson,
  2. die kraft förmlicher Beleihung
  3. öffentlich-rechtliche Aufgaben
  4. selbstständig und in eigener Verantwortung wahrnimmt.
  5. weisungsgebunden und auf Verantwortung der Verwaltung wahrnimmt.
  1. Abschleppunternehmer.
  2. Schornsteinfeger.
  3. TÜV.
  4. Notar.
  5. Flugkapitän.
  1. weisungsgebundener Verwaltungshelfer
  2. Beliehener
  3. Erfüllungsgehilfe
  4. nicht weisungsgebundener Verwaltungshelfer
  1. Wenn nach dem Willen der Verwaltung eine einseitige und verbindliche Rechtsfolge angeordnet werden soll und dies tatsächlich auch durch die Maßnahme geschieht.
  2. Wenn er ein Ge- oder Verbot enthält.
  3. Wenn dem Bürger eine Verhaltenspflicht auferlegt wird.
  4. Wenn nach dem Willen der Verwaltung eine einseitige und verbindliche Rechtsfolge angeordnet werden soll.
  1. Nach der h.M. ist die Aufforderung nur eine den eigentlichen Verwaltungsakt, also die Wiedererteilung des Fahrerlaubnis, vorbereitende Maßnahme.
  2. Nach einer Mindermeinung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
  3. Nach einhelliger Meinung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
  4. Nach h.M. ist sowohl in der Aufforderung zur Gutachtensabgabe als auch in der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Verwaltungsakt zu sehen.
  1. Wenn sie sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richtet und die Verwaltung dies auch intendiert hat.
  2. Wenn sie im verwaltungsinternen Bereich verbleibt.
  3. Wenn es sich um eine innerdienstliche Weisung handelt.
  4. Wenn sie die Verwaltungsgrenzen überschreitet, auch wenn dies von der Verwaltung nicht beabsichtigt ist.
  1. konkret-individuelle Regelung sein.
  2. konkret-generelle Regelung sein.
  3. abstrakt-individuelle Regelung sein.
  4. abstrakt-konkrete Regelung sein.
  5. abstrakt-generelle Regelung sein.
  1. Untätigkeitsklage gem. §§ 42 I, 2.Alt., 2.HS, 75 VwGO.
  2. Versagungsgegenklage gem. § 42 I, 2.Alt., 1.HS VwGO.
  3. Untätigkeitsklage gem. §§ 42 I, 2.Alt., 1.HS, 75 VwGO.
  4. Unterlassungsklage gem. §§ 43 II 1, 75 VwGO.
  1. Die Nebenbestimmung muss vom Haupt-VA im logischen Sinne trennbar sein, was der Fall ist, wenn der Haupt-VA auch ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.
  2. Die Nebenbestimmung muss vom Haupt-VA im logischen Sinne trennbar sein, was der Fall ist, wenn der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise Bestand haben kann.
  3. Die Nebenbestimmung muss vom Haupt-VA im logischen Sinne trennbar sein, was der Fall ist, wenn der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung rechtswidrig ist.
  4. Nebenbestimmung und Haupt-VA dürfen nicht im logischen Sinne trennbar sein.

Dozent des Vortrages Verpflichtungsklage & Teilanfechtung

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

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Klar und gut strukturiert
von Manja B. am 08. Januar 2014 für Verpflichtungsklage & Teilanfechtung

Klar und gut strukturiert, zudem vom Dozenten sehr sympathisch vorgetragen. Prima!



Auszüge aus dem Begleitmaterial

... hebt somit den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Verwaltungsbehörde zum Erlass des abgelehnten VA. Die Klage richtet sich also nicht primär auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, sondern - und das ist das typische Merkmal der Verpflichtungsklage - auf die Verurteilung zu einer Leistung, nämlich den Erlass des ursprünglich begehrten Verwaltungsaktes. Von einer Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage wird gesprochen, wenn die Behörde den VA zwar nicht abgelehnt, aber auch nicht erlassen hat. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Verpflichtungsklage. Das wesentliche Element dieser Klage ist, dass gemäß § 75 VwGO die Erhebung der Klage ohne ein Vorverfahren möglich ist, allerdings erst nach Ablauf der darin bezeichneten Frist. Besondere Probleme ergeben sich bei: Konkurrentenklagens: Als Konkurrentenklagen werden Situationen bezeichnet, in denen ein Konkurrenzverhältnis zwischen zwei Bewerbern besteht und der Kläger eine Vergünstigung für sich erreichen will. Beispiel: Klage auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, beamtenrechtliche Ernennung. Um eine Verpflichtungsklage handelt es sich deshalb, weil der Kläger die Vergünstigung an sich selbst begehrt und es sich hierbei um einen VA handelt. Besondere Probleme können entstehen, wenn diese Vergünstigung bereits an einen Mitbewerber vergeben ist und nur an einen der beiden Bewerber vergeben werden kann. In diesem Fall erscheint es fraglich, ob der Kläger sein Ziel mit ...

... für eine verspätete Bescheidung angesehen werden kann. Der Hinweis der Verwaltungsbehörde auf Arbeitsüberlastung wegen starken Geschäftseinfalls reicht jedenfalls nicht aus (vgl. OVG Hamburg, NJW 1990, 1379). Regelfall für einen sachlichen Grund ist der besondere Schwierigkeitsgrad des Falles. V. Ausführungen zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erübrigen sich an dieser Stelle (vgl. Anfechtungsklage und Bl. 343). In diesem Sinne wohl Hufen, Verwaltungsprozessrecht (§ 15, Rn. 7). Gegen diese Auffassung dürfte allerdings sprechen, dass die Verpflichtungsklage nicht zur Aufhebung der dem Konkurrenten gewährten Begünstigung führt. Auch im Falle einer Versagungsgegenklage, erschöpft sich deren Wirkung immer nur in der Aufhebung des Ablehnungsbescheids. Hier liegen jedoch zwei VA vor, die aufgehoben werden müssen: der Ablehnungsbescheid des Klägers und die Begünstigung des Konkurrenten. Aus diesen Gründen ist zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Gewährung der Vergünstigung an den Konkurrenten zu erheben (h. A., vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, § 16, Rn. 2; Kopp, VwGO, § 42, Rn. 31a). Bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen ist darauf zu achten, ob der Konkurrent bereits wirksam ernannt ist und damit der Gedanke der “Ämterstabilität” Geltung erlangt. Kann die Ernennung nicht mehr rückgängig gemacht werden, so fehlt für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Klage auf Rücknahme oder Widerruf: Rücknahme oder Widerruf eines VA haben ihrerseits Regelungsgehalt und sind deshalb VA i.S.v. § 35 VwVfG. Als statthafte Klageart könnte deshalb eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, ...

... Handlungsalternative als die, dem Antrag stattzugeben rechtswidrig ist. Kann eine solche Ermessensreduktion auf Null vorgenommen werden, so besteht auch in diesem Fall Spruchreife. Die Klage ist begründet. Lässt sich eine solche Ermessensreduktion auf Null hingegen nicht durchführen, wissen Sie nur, das diese Form der Ablehnung rechtswidrig war und auch den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt hat. In diesem Fall ergeht ein Bescheidungsurteil. Das Verwaltungsgericht wird die fehlerhafte Ablehnung aufheben und die Verwaltungsbehörde dazu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, § 113 V 2 VwGO. B. Begründetheit: Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 V VwGO begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dem Wortlaut des § 113 V VwGO zufolge, wären in der Begründetheitsstation grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des VA und die hierdurch eingetretene Rechtsverletzung getrennt zu prüfen. Rechtswidrig ist die Ablehnung oder Unterlassung des VA jedoch, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Erlass des VA geltend machen kann. ...

... Erarbeitung der Klageart abzustellen? Gemäß § 88 VwGO auf das klägerische Begehr. Testprogramm zur 2. Lerneinheit: Rechtsschutzform, Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. 1. In welchen Schritten erfolgt die Prüfung des Rechtsweges in einer verwaltungsrechtlichen Klausur? 1. Schritt: Könnte eine Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten einschlägig sein? 2. Schritt: Prüfung der Generalklausel des § 40 I VwGO - Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 3. Schritt: Liegt eine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht vor? 2. Für die Erarbeitung des Merkmals öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art wurden verschiedene Theorien entwickelt. Nennen und definieren Sie die beiden wichtigsten. Subordinationstheorie und modifizierte Subjektstheorie: Nach der Subordinationstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, wenn zwischen Staat und Bürger ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis (das Subordinationsverhältnis) besteht bzw. die der Streitigkeit zugrunde liegende Rechtsnorm ein solches Verhältnis beschreibt. Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vor, wenn die Parteien um Rechtsfolgen aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen streiten, d. h., wenn die streitentscheidende Norm eine des öffentlichen Rechts ist. Eine Norm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ihr Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt ist. 3. Könnte nach diesen Überlegungen auch zwischen zwei Privatpersonen eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit entstehen? Nur unter der Voraussetzung, dass eine der beteiligten Privatpersonen ein Träger hoheitlicher ...

... der Klageart ist das klägerische Begehr. Dies ist auf die Aufhebung der den Kläger beeinträchtigenden Baugenehmigung gerichtet. Da es sich bei dieser Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine Anfechtungsklage gegeben. Gegenstand dieser Anfechtungsklage ist gemäß § 79 I Ziff. 2 VwGO nur der Widerspruchsbescheid, durch den die Baugenehmigung erteilt wurde. Ein erneutes Vorverfahren ist hingegen nicht notwendig, da der Nachbar als Dritter durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wurde, § 68 I Ziff. 2 VwGO. 20. Wer ist bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Klagegegner? Allgemein in Süddeutschland gilt das sog. “Rechtsträgerprinzip”. Danach ist die Klage gegen den Rechtsträger der jeweils handelnden Behörde zu richten, § 78 I Nr. 1 VwGO. Handelt z. B. das Bau- oder Ordnungsamt einer Stadt, so ist das behördliche Handeln dem Rechtsträger, d. h. der Stadt, zuzuordnen. 21. Wann ist die Anfechtungsklage begründet? Gemäß § 113 I S. 1 VwGO, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 22. Wann ist der Verwaltungsakt rechtswidrig? Wenn er nicht auf einer wirksamen, förmlich gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. 23. Welche Voraussetzungen sind sodann zu prüfen? In formeller Hinsicht die Zuständigkeit der handelnden Behörde, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und die Form; in materieller Hinsicht, ob die Voraussetzungen der ...

... allein durch die Zulassung eines Konkurrenten nicht eingegriffen. Richtet sich die Klage gegen die Begünstigung eines Konkurrenten (z. B. durch Subvention), so liegt zwar in diesem Fall ein Eingriff in Art. 12, 14 GG vor, da der Staat die... 24. Welcher formelle Fehler ist in Klausuren relativ häufig? Die entgegen § 28 VwVfG nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen. Insoweit ist zu beachten, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 I Ziff. 3 VwVfG nachgeholt werden kann und dies regelmäßig durch das Widerspruchsverfahren geschieht. 25. Worauf ist in einer Klausur bei der Bearbeitung der Tatbestandsvoraussetzungen besonders zu achten? Es ist zu kontrollieren, ob die Verwaltung die Tatbestandsmerkmale ordnungsgemäß gehandhabt hat. Bei der Anwendung unbestimmter Tatbestandsmerkmale ist zu prüfen, ob die Interpretation der Verwaltung und die anschließend vorgenommene Subsumtion fehlerfrei sind. 26. Nach welchen Gesichtspunkten kann die Interpretation unbestimmter Tatbestandsmerkmale erfolgen? Grundsätzlich nach den bekannten Auslegungskriterien. In der Praxis überwiegt allerdings eine teleologische, d. h. an Sinn und Zweck der Norm, orientierte Interpretation. 27. Was ist in Bezug auf die Rechtsfolgenseite bei einer Ermessensentscheidung zu prüfen? Gemäß § 114 VwGO, ob die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden hat. Von einem Ermessensfehler wäre dann auszugehen, wenn die gefundene Entscheidung nicht das Produkt einer umfassenden und sachgerechten sowie ...

... als die dem Antrag stattzugeben fehlerhaft wäre. 44. Wie gliedert sich in einer Klausur die Prüfung der Spruchreife im Falle einer Ermessensentscheidung? Es ist zunächst herauszuarbeiten, ob die Ablehnung des Antrages ermessensfehlerhaft ist. Ist dies der Fall, wird danach geprüft, ob bei fehlerfreier Ermessensentscheidung überhaupt noch eine andere Möglichkeit in Betracht gekommen wäre als die, den VA zu erlassen. Davon ist dann nicht auszugehen, wenn durch bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte der Entscheidungsspielraum der Verwaltung derart eingeengt ist, dass bei rechtmäßiger Entscheidung nur noch eine einzige Lösung, nämlich die, dem Antrag stattzugeben, in Betracht kommen kann (Ermessensreduktion auf Null). Die Klage ist dann im Ergebnis begründet, § 113 V 1 VwGO. 45. Was bedeutet Bescheidungsurteil? Das Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO, beschreibt den Fall, dass nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Verwaltungsaktes zwar rechtswidrig ist, den Kläger auch durchaus in seinen Rechten verletzt, aber ein Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsaktes gleichwohl nicht besteht. Denkbar ist dies im Falle einer Ermessensentscheidung, bei der keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. ...