Der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II, I S. 1 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II, I S. 1 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördlicher Rechtsschutz“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Verpflichtungswiderspruch
  • Statthaftigkeit und Widerspruchsbefugnis
  • Widerspruchserhebung und Widerspruchsinteresse
  • Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
  • Begründetheit des Verpflichtungswiderspruchs
  • Behördenentscheidung
  • Fallbeispiel: Hausbesetzung

Quiz zum Vortrag

  1. Der Verpflichtungswiderspruch ist statthaft, wenn sich der Widerspruchsführer gegen die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes wehren möchte.
  2. Der Verpflichtungsswiderspruch ist statthaft, wenn sich der Widerspruchsführer gegen einen Verwaltungsakt, der noch nicht erledigt ist, wehren möchte.
  3. Der Verpflichtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer die Aufhebung eines bereits erledigten Verwaltungsaktes begehrt.
  4. Der Verpflichtungswiderspruch ist statthaft, wenn die Behörde trotz Antrags untätig geblieben ist (§ 75 VwGO).
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment, in welchem der ursprüngliche Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt wurde.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Erhebung des Widerspruchs.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment, in welchem der beantragte Realakt abgelehnt wurde.
  1. Ein zulässiger Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  2. Ein zulässiger Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit bei Ermessensentscheidungen die Versagung eines Verwaltungsaktes unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  3. Ein zulässiger Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  4. Ein zulässiger Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  1. Kommt die Widerspruchsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, erlässt sie den beantragten Verwaltungsakt durch positiven Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO)
  2. Kommt die Widerspruchsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, erteilt sie bei beschränkter Kontrollkompetenz (Ermessensfall) eine Anweisung an die Ausgangsbehörde, den Widerspruch nach Auffassung der Widerspruchsbehörde zu bescheiden.
  3. Kommt die Widerspruchsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, so hilft sie ihm gem. § 72 VwGO ab, indem sie den beantragten Verwaltungsakt erlässt.
  4. Kommt die Widerspruchsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, kann sie den Verwaltungsakt durch Erlass eines positives Widerspruchsbescheides aufheben, § 73 I Nr. 1 VwGO.

Dozent des Vortrages Der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II, I S. 1 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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