Der Vortrag „Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welches Vollstreckungsorgan ist sachlich zuständig für die Vollstreckung in Forderungen und andere Rechte?
Wer ist funktionell für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuständig?
Wann kann eine Forderung nicht gepfändet werden?
Bei welchem Titel gibt es nach § 829 a ZPO unter bestimmten Umständen eine Erleichterung für das Vollstreckungsverfahren?
Wann wird der Vollstreckungsbeschluss wirksam?
Welche Aussagen sind richtig?
Kann auch privatrechtlich ein Pfandrecht an Rechten entstehen?
Wann ist eine rechtswidrig erfolgte Verstrickung ausnahmsweise sogar nichtig?
Welcher Rechtsbehelf ist statthaft, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtswidrig, aber nicht nichtig ist?
Wozu führt ein Verstoß gegen § 834 ZPO?
Welches materiell-rechtliche Modell ist vergleichbar mir der Überweisung an Zahlungs statt?
Welches Problem lässt die Möglichkeit der Überweisung an Zahlungs statt in der Praxis eher hinter der Überweisung zur Einziehung zurücktreten?
Welches materiell-rechtliche Modell ist vergleichbar mir der Überweisung zur Einziehung?
Welches Verhältnis wird durch § 840 I,II ZPO geregelt?
Welches Verhältnis wird durch §§ 829 I, 836 II ZPO geregelt?
Wann erlischt bei der Überweisung zur Einziehung der Anspruch des Gläubigers?
Wirkt eine Bezahlung des Drittschuldners an einen Vollstreckungsgläubiger, dessen Forderungspfändung ins leere ging schuldbefreiend?
Ist es eine Leistung im Sinne von § 812 I 1 Alt. 1, wenn ein Gerichtsvollzieher den Erlös aus einer Versteigerung an den Vollstreckungsgläubiger auszahlt?
Ist es eine Leistung im Sinne von § 812 I 1 Alt. 1, wenn eine private Person aufgrund eines Überweisungsbeschlusses eine Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger veranlasst ?
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