Der Vortrag „Fortsetzung: Vollstreckungsgegenklage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wann ist die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich statthaft?
Welches Gericht ist bei einer Vollstreckungsabwehrklage zuständig, wenn der Titel der aufgehoben werden soll ein Urteil ist?
Welches Gericht ist bei einer Vollstreckungsabwehrklage zuständig, wenn der Titel der aufgehoben werden soll eine notarielle Urkunde ist?
Wann gibt es ein Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage?
Wann ist § 767 ZPO analog statthaft und muss von der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO abgegrenzt werden?
Wann ist eine Klage nach § 767 ZPO begründet?
Wie wird bei § 767 II ZPO bestimmt, ob eine Einwendung bereits vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorlag?
Wie regelt der BGH das Problem, dass der Schuldner zweimal in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger bereits im Erkenntnisverfahren die titulierte Forderung an einen Dritten abgetreten hat, der Schuldner dann aber erst nach dem Prozess davon erfährt?
Aus welchen zwei Teile bestehen alle Gestaltungsrechte?
Wobei handelt es sich um Gestaltungsrechte?
Wann wird ein Gestaltungsrecht wirksam?
Wann ist ein Gestaltungsrecht nach § 767 II ZPO nicht präkludiert?
Was wird durch den BGH geschützt, wenn Gestaltungsrechte, die erst mit der Erklärung wirksam werden, trotzdem nach § 767 II ZPO alleine deshalb präkludiert sein können, weil der Grund bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorlag?
Bei welchen Titel ist für die Präklusion einer Klage nach § 767 ZPO nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der Zeitpunkt in dem ein Einspruch nicht mehr erhoben werden kann entscheidend?
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