Der Vortrag „Vollstreckungshindernis § 89 InsO“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wo ist ein wichtiges Vollstreckungshindernis in der InsO?
Was sind im Insolvenzverfahren bevorzugte Gläubigergruppen?
Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?
Welche Stellung hat der Insolvenzverwalter?
Wer ist Aussonderungsberechtigter nach § 47 InsO?
Mit welcher Klage aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Klage nach § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB strukturell verwandt?
Wer kann absonderungsberechtigt im Sinne der InsO sein?
Mit welcher Klage aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Klage nach §§ 49 ff. InsO strukturell verwandt?
Was ist grundsätzlich statthafter Rechtsbehelf, wenn man sich auf Grund des Vollstreckungsverbotes nach § 89 InsO gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers wehren möchte?
Wer darf die Erinnerung grundsätzlich einlegen?
Welche Formvorschriften gelten für die Erinnerung?
Wie kann sich die Eröffnung eines Insolvezverfahrens auf die Erinnerungsbefugnis eines Schuldners auswirken, wenn er sich mit der Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand aus "seinem" Vermögen wehren möchte?
Welche allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, dass ein gegen einen Schuldner erlangter Titel auch nach dessen Insolvenz vollstreckt werden kann?
Wozu kann die die Rückschlagsperre in § 88 InsO führen?
Wie lautet der vollständige stattgebende Hauptsachetenor einer Erinnerung, wenn eine Pfändung für unwirksam erklärt wird?
Wozu führt eine rechtmäßige Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, wenn zwei Monate später der Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet und der gepfändete Gegenstand noch nicht verwertet wurde?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |