Vollstreckungshindernis § 89 InsO von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckungshindernis § 89 InsO“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungshindernis § 89 InsO
  • Bevorzugte Gläubigergruppen
  • Jungunternehmer in der Krise
  • Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen Maßnahme des Gerichtvollziehers
  • I. Zulässigkeit
  • Erinnerungsbefugnis
  • II. Begründetheit
  • Tenorierung
  • Abwandlung

Quiz zum Vortrag

  1. § 89 InsO
  2. § 98 InsO
  3. § 16 InsO
  4. § 76 InsO
  5. § 56 InsO
  1. Alle Antworten treffen zu !
  2. Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO
  3. Absonderungsberechtigte, §§ 49 ff. InsO
  4. Massegläubiger, §§ 53 ff. InsO
  5. Aufrechnungsberechtigte, §§ 94 ff. InsO
  1. Die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
  2. Die Arbeitsbeschaffung für den Insolvenzverwalter
  3. Die Rehabilitation des Insolvenzschuldners
  4. Die bevorzugte Befriedigung der Banken
  1. Er übernimmt sämtliche Verwaltungs- und Verfahrensbefugnisse und ist Partei Kraft Amtes.
  2. Er beobachtet sämtliche Verwaltungs- und Verfahrensabläufe und ist Überwacher des Insolvenzschuldners mit Eingriffsbefugnisse.
  3. Er berät bei sämtlichen Verwaltungs- und Verfahrensabläufen und ist Berater Kraft Amtes.
  4. Er beobachtet sämtliche Verwaltungs- und Verfahrensabläufe und ist Überwacher des Insolvenzschuldners ohne Eingriffsbefugnisse.
  1. Der Eigentümer
  2. Der Anwartschaftsberechtigte
  3. Der Forferungsinhaber
  4. Der Sicherungseigentümer
  5. Der Anspruchsinhaber eines vertraglichen Rechtes
  1. Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
  2. Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB
  3. Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO
  4. Mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO
  5. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO
  1. Der Pfandrechtsinhaber
  2. Der Inhaber einer Hypothek
  3. Der Sicherungseigentümer
  4. Der Eigentümer
  1. Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO
  2. Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
  3. Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB
  4. Mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO
  5. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO
  1. Die Erinnerung
  2. Die Insolvenzanfechtung
  3. Die Vollstreckungsgegenklage
  4. Die Drittwiderwspruchsklage
  1. Gläubiger
  2. Schuldner
  3. Insolvenzverwalter
  4. Dritte
  5. Gerichtsvollzieher
  1. § 569 ZPO analog
  2. § 253 II ZPO analog
  3. § 130 ZPO analog
  4. Keine
  1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters geht nach § 80 InsO das Recht das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über, weshalb für ihn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht mehr besteht, soweit in einen Gegenstand aus "seinem" Vermögen vollstreckt wird.
  2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters geht zwar nach § 80 InsO das Recht das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über, aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht nun aus seinen Pflichten, die er gegenüber dem Insolvenzverwalter hat, soweit in einen Gegenstand aus "seinem" Vermögen vollstreckt wird.
  3. Überhaupt nicht.
  4. Durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters geht zwar nach § 80 InsO das Recht das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über, aber es gibt eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Prozessnebenstandschaft nach der der Schuldner weiterhin die Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters in eigenem Namen geltend machen kann, soweit in einen Gegenstand aus "seinem" Vermögen vollstreckt wird.
  1. Es bedarf einer qualifizierten Klausel.
  2. Es bedarf eines in Deutschland zugelassener Titel.
  3. Es bedarf einer Zustellung an den Insolvenzverwalter.
  4. Es bedarf einer einfachen Klausel.
  1. Dazu, dass ein bereits gepfändeter Gegenstand wieder herauszugeben ist.
  2. Dazu, dass der Gläubiger schadenersatzpflichtig ist, weil er einen gepfändeten Gegenstand verwertet hat.
  3. Dazu, dass dem Insolvenzverwalter schwierige Insolvenzanfechtungen erspart bleiben.
  4. Dazu, dass der Gläubiger Aussonderungsberechtigter nach §§ 47 ff. InsO wird.
  1. Auf die Erinnerung des... wird die Pfändung des... am... in...durch..., Az... für unzulässig erklärt.
  2. Auf die Erinnerung des... wird die Pfändung des... am... in...durch... für unzulässig erklärt.
  3. Auf die Erinnerung des... wird die Pfändung am... in...durch..., Az... für unzulässig erklärt.
  4. Auf die Erinnerung des... wird die Pfändung des... in...durch..., Az... für unzulässig erklärt.
  5. Auf die Erinnerung des... wird die Pfändung des... am... in..., Az... für unzulässig erklärt.
  1. Zu einem Absonderungsrecht
  2. Zu einem Aussonderungsrecht
  3. Zu einem Anwartschafsrecht
  4. Zu einem Verwertungsrecht

Dozent des Vortrages Vollstreckungshindernis § 89 InsO

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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