Allgemeine Grundlagen (§§ 750 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeine Grundlagen (§§ 750 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeine Grundlagen
  • Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht
  • Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
  • Fallbeispiel: Der Bauvertrag
  • Falllösung: Der Bauvertrag

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Gläubiger kann einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Titel mithilfe staatlicher Vollstreckungsorgane gegen einen Schuldner durchsetzen.
  2. Bei der Zwangsvollstreckung wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt.
  3. Die Zwangsvollstreckung ist der Teil des Erkenntnisverfahrens, in dem ein Versäumnisurteil erlassen wird.
  4. Bei der Zwangsvollstreckung wird über die Frage diskuttiert, ob eine Klage zulässig ist.
  1. Das Zwangsvollstreckungsrecht greift erst dann ein, wenn der Schuldner die geforderte Leistung nicht freiwillig erbringt.
  2. Das Zwangsvollstreckungsrecht greift erst dann ein, wenn der Schuldner die geforderte Leistung erbringt.
  3. Auf das Verhalten des Schuldners kommt es bei der Zwangsvollstreckung nicht an.
  4. Das Zwangsvollstreckungsrecht greift erst dann ein, wenn der Gläubiger die geforderte Leistung nicht freiwillig erbringt.
  1. Der Gläubiger möchte einen Titel vollstrecken lassen.
  2. Der Schuldner ist die Zielperson einer Zwangsvollstreckung.
  3. Der Gläubiger und der Schuldner möchten gemeinsam einen Titel gegen einen Dritten vollstrecken lassen.
  4. Es gibt keine Parteien im Zwangsvollstreckungsrecht.
  1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besteht nicht.
  2. Der Grundsatz der Mündlichkeit gilt nicht.
  3. Der Verhandlungsgrundsatz gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht.
  4. Das Recht auf rechtliches Gehör gilt nur eingeschränkt.
  5. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es keine Einschränkungen von Prozessmaximen.
  1. Die Einzelvollstreckung richtet sich nach der ZPO und dem ZVG.
  2. Die Gesamtvollstreckung richtet sich nach der InsO.
  3. Die Gesamtvollstreckung richtet sich nach dem ZVG.
  4. Bei der Zwangsvollstreckung ist immer die ZPO einschlägig.
  1. Die Vollstreckung in körperliche Sachen erfolgt wegen Geldforderungen.
  2. Die Vollstreckung in körperliche Sachen erfolgt wegen der Vornahme oder Duldung von Handlungen.
  3. Die Vollstreckung in körperliche Sachen erfolgt wegen der Abgabe von Willenserklärungen.
  4. Die Vollstreckung in körperliche Sachen erfolgt wegen der Herausgabe von Sachen.
  1. Der Schuldner kann den Gewahrsam an den Sachen haben.
  2. Ein Dritter kann den Gewahrsam an den Sachen haben.
  3. Das Gericht kann den Gewahrsam an den Sachen haben.
  4. Der Gläubiger kann den Gewahrsam an den Sachen haben.
  1. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Es müssen die besonderen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Es dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen.
  4. Es gibt keinen einheitlichen Prüfungsaufbau für Zwangsvollstreckungen.
  1. Endurteile (§ 704 ZPO) können zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden.
  2. Titel nach § 794 ZPO können zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden.
  3. Ausländische Titel können zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden, sofern sie anerkannt worden sind (§ 328 ZPO).
  4. Es können ausschließlich Endurteile nach § 704 ZPO für die Zwangsvollstreckung herangezogen werden.
  1. Die Insolvenz des Schuldners ist ein Vollstreckungshindernis.
  2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein solches Hindernis.
  3. Ein Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn der Schuldner nicht in die Zwangsvollstreckung einwilligt.
  4. Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung auszuführen, ist ein Vollstreckungshindernis.

Dozent des Vortrages Allgemeine Grundlagen (§§ 750 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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