Der Vortrag „Vorläufiger Rechtsschutz (Teil 2)“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Gibt es die Möglichkeit, dass die Länder bestimmen können, dass der Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen richten, die nach Bundesrecht getroffen werden, entfallen soll?
Wo ist der vorläufige Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung geregelt?
In welchen Fällen muss für einen Antrag nach 80 V VwGO zunächst ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt werden?
Welche Aussage ist richtig?
Wann kommt §§ 80 a III, I i.V.m. 80 VI VwGO nach wohl herrschender Meinung zur Anwendung? (strittig)
Was ist der systematische Unterschied zwischen § 80 a I VwGO und § 80 a II VwGO?
Welche Meinung(en) werden vertreten zu der Frage, was der Verweis in § 80a III 2 VwGO auf § 80 VI VwGO sein soll?
Was bedeutet „faktischer Vollzug“?
Wie wehrt man sich gegen faktischen Vollzug nach h.M.?
Was ist Voraussetzung, dass ein Antrag nach § 80 V analog ( faktischer Vollzug) erfolgreich ist?
Welche Aussagen sind richtig?
Wann ist ein Antrag nach § 80 V VwGO begründet?
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