Vorläufiger Rechtsschutz (Teil 2) von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorläufiger Rechtsschutz (Teil 2)“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 13.3.4 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (Fortsetzung)
  • 13.4.1 § 80a Abs. 1 VwGO
  • 13.4.2 § 80a Abs. 2 VwGO
  • 13.4.3 § 80a Abs. 3 VwGO
  • 13.5 Faktischer Vollzug
  • 13.6.1 Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO – Zulässigkeit
  • 13.6.2 Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO – Begründetheit

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, im Rahmen des § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO.
  2. Nein, dazu besitzen die Länder keine Kompetenz.
  3. Das ist unproblematisch immer möglich.
  4. Dazu bedarf es einer Ermächtigung durch den Bürgermeister.
  1. § 80a VwGO
  2. § 80 Abs. 5 VwGO analog
  3. § 123 VwGO
  4. § 123 VwGO analog
  5. § 80 Abs. 5 VwGO
  1. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines VAs über öffentliche Kosten und Abgaben.
  2. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines VAs über unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen durch den Polizeivollzugsdienst
  3. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines VAs bei dem durch Bundes- oder Landesrecht die aufschiebende Wirkung entfällt.
  4. Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
  1. Das Widerspruchsverfahren ist Sachentscheidungsvoraussetzung, der Antrag nach 80 VI VwGO ist Zugangsvoraussetzung.
  2. Das Widerspruchsverfahren ist Zugangsvoraussetzung, der Antrag nach 80 VI VwGOist Sachentscheidungsvoraussetzung.
  3. Das Widerspruchsverfahren und der Antrag nach 80 VI VwGO ist Zugangsvoraussetzung.
  4. Das Widerspruchsverfahren und der Antrag nach 80 VI VwGO ist Sachentscheidungsvoraussetzung.
  1. In den sehr seltenen, aber nicht von vorneherein ausgeschlossenen Fällen, in denen ein Bescheid über öffentliche Abgaben und Kosten Drittwirkung entfaltet.
  2. Als Rechtsfolgenverweisung immer.
  3. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  4. Nie, weil der Verweis auf § 80 VI VwGO in § 80a III S. 2 VwGO ein redaktioneller Fehler ist.
  1. Bei § 80 a I VwGO wird der Verfügungsadressat begünstigt und bei § 80 a II VwGO wird der Verfügungsadressat belastet.
  2. Bei § 80 a I VwGO wird der Verfügungsadressat belastet und bei § 80 a II VwGO wird der Verfügungsadressat begünstigt.
  3. Bei § 80 a I VwGO will der Dritte Rechtsschutz und bei § 80 a II VwGO der Verfügungsadressat.
  4. Bei § 80 a I VwGO will der Verfügungsadressat Rechtsschutz und bei § 80 a II VwGO der Dritte.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Reine Rechtsfolgenverweisung.
  3. Redaktionsversehen, weil Abgaben-/Kostenverwaltungsakte in der Regel keine Drittwirkung entfalten
  4. § 80 VI VwGO ist auf § 80a III 2 VwGO gar nicht anwendbar.
  5. § 80 VI VwGO bezieht sich nur auf Abgaben- und Kostenbescheide nach § 80 II 1 Nr. 1 VwGO.
  1. Unter Missachtung der tatsächlich bestehenden aufschiebenden Wirkung erfolgt behördliche Vollziehung eines Verwaltungsaktes.
  2. Behörde ordnet in ihrem Bescheid sofortige Vollziehung an.
  3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nach § 80 II Nr. 2 VwGO.
  4. Der Verwaltungsakt ist bestandskräftig.
  5. Der Verwaltungsakt ist nichtig.
  1. § 80 V 1 VwGO analog
  2. § 123 VwGO direkt
  3. § 123 VwGO analog
  4. § 80 V 1 VwGO direkt
  5. § 80a VwGO analog
  1. § 80 I VwGO (+), § 80 II VwGO (-)
  2. Aussetzungsinteresse > Vollzugsinteresse
  3. Vollzugsinteresse > Aussetzungsinteresse
  4. § 80 I VwGO (-), § 80 II VwGO (+)
  1. In den Fällen des § 80 II Nr. 1-3 VwGO wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
  2. In dem Fall des § 80 II Nr. 4 VwGO wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
  3. In dem Fall des § 80 II Nr. 4 VwGO wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
  4. In den Fällen des § 80 II Nr. 1-3 VwGO wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
  1. Aussetzungsinteresse > Vollzugsinteresse
  2. § 80 I VwGO (+), § 80 II VwGO (-)
  3. § 80 I VwGO (-), § 80 II VwGO (+)
  4. Vollzugsinteresse > Aussetzungsinteresse

Dozent des Vortrages Vorläufiger Rechtsschutz (Teil 2)

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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