Wichtige Erlasse der Finanzverwaltung - Teil 1 von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wichtige Erlasse der Finanzverwaltung - Teil 1“ von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel ist Bestandteil des Kurses „Steuerrecht-Update 2011“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abschnitt 1; Minute 0-15
  • Abschnitt 2; Minute 15-30
  • Abschnitt 3; Minute 30-45
  • Abschnitt 4; Minute 45-52

Dozent des Vortrages Wichtige Erlasse der Finanzverwaltung - Teil 1

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Herr Christoffel ist aus zahlreichen Seminaren bekannt. Neben seiner Arbeit als Steuerberater ist er Autor rennomierter Kommentare im Bereich der Einkommen- und Erbschaftsteuer sowie des Bewertungsrechts.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Steuerberater AWS | Steuerrecht - Update 2011 AWS ARBEITSKREIS FÜR WIRTSCHAFTS- UND ...

... und elektronische Verarbeitung - gleich welcher Art - ist nicht gestattet. © 2011 AWS oHG AWS ARBEITSKREIS FÜR WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT OHG ...

... Pflegschaften... 6 1.2. Berücksichtigung von Aufwendungen im Teileinkünfteverfahren (§ 3c Abs. 2 EStG)... 7 1.3. Häusliches Arbeitszimmer... 15 1.4. Einlage aus dem Privatvermögen: Bemessungsgrundlage für die AfA 22... 1.5. Versorgungsausgleich... 25 1.6. Vorsorgeaufwendungen im Sonderausgabenbereich... 26 1.6.1. Obergrenze für Krankenversicherungsbeiträge... 26 1.6.2. Einwilligung zum Datentransfer... 27 1.6.3. Steueridentifikationsnummer erforderlich 28 Kapitel II... 28 - 60 1.7. Verfahrensrecht

... 2.3.2. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ... 58 2.4. Aus für das „Seeling-Modell“ ... 59 2.5. Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ... 60 Kapitel III... 61 - 121 3. Erbschaftsteuer: Nachbesserungen im JStG 2010... 61 3.1. Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ... 61 3.2. Nachbesserung bei Holdingstrukturen... 61 3.3. Durchreichung des jungen Verwaltungsvermögens ... 65 3.4. Änderungen wegen Freibetragsregelungen bei Lebenspartnerschaften ... 67 3.5. Zeitliche Anwendung ... 68 4. Änderungen bei der Körperschaftsteuer ...69 5. Änderungen bei der Gewerbesteuer...71 6. Sonstige Gesetzesänderungen...

...Krankenversicherung (GKV) ...81 2. Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung... 82 3. Beitragsrückerstattungen ... 83 4. Neue Höchstbetragsberechnung... 86 5. Datenübermittlung an das Finanzamt ... 90 6. Neue Anlage „Vorsorgeaufwand“ ab 2010 ... 92 7. Krankenversicherung: Auffassung der Finanzverwaltung ... 103 7.1. Nachweis bei fehlgeschlagener Datenübermittlung ...103 7.2. Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG ... 103 8. Realsplitting aufgebessert ...107 IV. Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ...108 1. Mitarbeiterbeteiligung...

...Festsetzung von Vorauszahlungen im Rahmen der Günstigerprüfung ...187 2. Dienstwagenbesteuerung im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung ...188 3. Gestaltungen bei der Gewerbesteueranrechnung ... 190 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten ... 193 Kapitel VI...207 - 269 5. Gemischte Aufwendungen: Aufteilungsgebot statt Aufteilungsverbot insbesondere bei Reisekosten ... 207 5.1. Vorgaben des Großen Senats ... 207 5.2. Auffassung der Finanzverwaltung ... 209 5.3. Schaubilder zum BMF-Schreiben vom 6.7.2010 ... 215 6. Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten ...219 7. Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb der Drei-Jahresfrist ...10-Jahres-Grenze ... 237 3.3.4. Maßgeblicher Höchstbeitrag ... 237 3.3.5. Ermittlung der geleisteten Beiträge... 238 3.3.6. Nachweis der gezahlten Beiträge ... 239 3.3.7. Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung... 239 3.3.8. Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz ...

... Satz 2 EStG zu sehen ist. Daher sind die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung für einkommensteuerliche Zwecke ohne Bedeutung. Der Forderungsausfall ist also ein Vorgang der Vermögensebene. Dies gilt auch für einen Forderungsverzicht, soweit keine Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt (Rz. 61 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, a. a. O.). Wird eine Forderung unter ihrem Nennwert verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, führt nur der werthaltige Teil der Forderung zu einem Veräußerungsvorgang. In Höhe des nicht werthaltigen Teils kommt es zu einem Forderungsverzicht, der der Vermögensebene zuzurechnen ist. Beispiel: Gesellschafter A verzichtet am ...

... sich nur um 10.000€. Der Forderungsausfall findet außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG keine steuerliche Berücksichtigung. Eigenkapitalersatzrecht beachten! Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein verzichtet der Gesellschafter unter der Bedingung, dass die Forderung wieder auflebt, wenn bei der Kapitalgesellschaft die Besserung eintritt. Im Zeitpunkt des Verzichts sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die für den Forderungsverzicht geltenden Grundsätze anzuwenden. Beispiel: GmbH-Gesellschafter A verzichtet am 1.7.2010 auf eine am 2.1.2009 begründete Gesellschafterforderung gegen Besserungsschein. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000€, der Teilwert dagegen nur 10.000€. Im Jahr 2011 tritt der Besserungsfall ein und A erhält eine Darlehensrückzahlung von 100.000€. A erzielt durch den Forderungsverzicht zunächst Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 10.000€. Insoweit liegt eine verdeckte Einlage vor, die ...

... Wertpapierveräußerungsgeschäften für die 5-jährige Übergangszeit auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen saldieren können, obwohl diese nicht mehr der Spekulationsbesteuerung unterliegen. Die Altverluste können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowohl mit Wertzuwächsen aus der Kapitalanlage als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen verrechnet werden. Dies eröffnet ab 2009 Möglichkeiten, zumindest bestimmte Kapitaleinnahmen mit solchen Altverlusten ausgleichen zu dürfen. Die Beschränkung für Verluste aus Aktiengeschäften, die ab 2009 dazu führt, dass diese Verluste nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen, gilt nicht für Altverluste. Sollte die 5-jährige Übergangsfrist für die Verrechnungsmöglichkeit mit Wertzuwächsen bei den Kapitaleinkünften verstrichen sein, sind noch verbleibende ...

... Abs. 2 EStG – ./. Verluste aus Kapitalvermögen aus dem selben Veranlagungszeitraum ./. Verluste aus Kapitalvermögen aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen - Verrechnungspotenzial - Zero-Bonds. Sollte ein Steuerpflichtiger über Altverluste verfügen, die er bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Spekulationsbesteuerung als Verrechnungspotenzial einsetzen konnte, muss darüber nachgedacht werden, bei diesem Steuerpflichtigen möglichst frühzeitig Wertpapiere zu erwerben, die ab 2009 zu Wertzuwächsen führen. Dazu eignen sich alle abgezinsten Wertpapiere, deren Veräußerung oder Einlösung zu einem Wertzuwachs in Höhe kumulierter Zinsen führt. Hier sind insbesondere ...

... Stückzinsen verbleibt dann der Betrag, der der Abgeltungsteuer von 25% unterworfen wird. Dieser Betrag kann zur Verrechnung mit Altverlusten genutzt werden. Umwandlung „Altverluste“ in „Neuverluste Altverlust: 200.000 Bank Dax-Zertifikat „Bull“ mit Basiswert 500 Basis 500Dax im Erwerbszeitpunkt 4.500 Erwerbspreis (4.500 ./. ...

... dass im Steuerabzugsverfahren noch nicht verrechnete Gewinne i. S. des § 20 Abs. 2 EStG bzw. noch nicht verrechnete Aktienveräußerungsgewinne erzielt wurden. Hierzu reicht es aus, wenn in der Steuerbescheinigung die insgesamt erzielten Gewinne i. S. des § 20 Abs. 2 EStG und die darin enthaltenen Gewinne aus Aktienveräußerungen angegeben werden, wie dies in der Kapitalertragsteuerbescheinigung ...

... ist ein Antrag in Zeile 50 der Anlage KAP 2009 möglich. In diesem Zusammenhang muss darüber nachgedacht werden, ob ggf. ein Verlustrücktrag des Altverlustes in das Jahr 2008 zu einer höheren Steuerentlastung führt, als die Verrechnung des Altverlustes in 2009 mit Wertzuwächsen. 1.2.2. Neuverluste Grundsätze: Für Verluste, bei denen der Erwerb des Wertpapiers nach dem 31.12.2008 erfolgt, gilt der Grundsatz, dass diese Verluste mit allen Kapitaleinnahmen verrechnet werden dürfen, also auch mit laufenden Zinsen und Gewinnausschüttungen. Lediglich für Aktiengeschäfte gilt eine Sonderregelung. Wichtig: Verluste aus Kapitalvermögen, die bei Erwerb ab 2009 durch die Veräußerung von Aktien entstanden sind, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet ...

... Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, dürfen außerhalb des Verlustverrechnungstopfes nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung seines Kreditinstituts über die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste (§ 43a Abs. 3 EStG) vorlegt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG); der Antrag ist bis zum 15.12. des Verlustentstehungsjahrs zu stellen. Damit wird verhindert, dass die Verluste sowohl im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes bei der Kapitalertragsteuer als auch zusätzlich bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Erhält der Steuerpflichtige die Bescheinigung, wird der Verrechnungstopf geschlossen (§ 43a Abs. 3 EStG). Beantragt der Steuerpflichtige keine Bescheinigung, werden die Verluste weiterhin im Verrechnungstopf mit künftig zufließenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet, ohne dass sie bei einer Veranlagung zu berücksichtigen sind. Ein Verlustrücktrag wird ab ...

... man auf den Antrag auf Erteilung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung mit Verlusten verzichten können, um so die Aktienverluste im Jahre 2010 mit Aktiengewinnen zur Verrechnung bringen zu können. Damit hätte auch vermieden werden können, dass „gute“ Verluste mit Aktiengewinnen im Laufe des Jahres 2010 verrechnet werden, obwohl aus dem Jahre 2009 noch Aktienverluste vorhanden sind. Sind Letztere nämlich gesondert festgestellt, stehen sie der Bank oder dem Kreditinstitut beim Kapitalertragsteuerabzug 2010 nicht für Verrechnungszwecke zur Verfügung. Im Rahmen der Veranlagung 2010 kann eine Verlustverrechnung daran scheitern, dass „gute“ Verluste mit Aktiengewinnen ausgeglichen wurden. Wären die Aktienverluste bei der Bank verblieben, hätte die Verrechnung mit Aktiengewinnen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren stattfinden können. Probleme ergeben sich in der Praxis dann, wenn Ehegatten bei derselben Bank ...

... des Ehemannes, je ein Topf für Konten und Depots der Ehefrau, je ein Topf für Gemeinschaftskonten und - depots). Der gemeinsame Freistellungsauftrag (vgl. Rzn. 261ff.) gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber in 2009 noch nicht möglich. 218 Das Institut trägt am Jahresende bestehende Verlustüberhänge - getrennt nach den drei Töpfen - auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kalenderjahr eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG) stellen und die Zusammenveranlagung einschließlich der jeweiligen Kapitalerträge wählen (§ 32d Abs. 4 EStG). Die Verlustverrechnung ist nur über die Anlage KAP 2009 möglich. Dies erfordert jedoch die Vorlage ...

... ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S. des § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Bundesweit mehren sich die Anträge von Steuerpflichtigen/Steuerberatern, die ...

... zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehören. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die 1 %-Regelung mehrfach anzuwenden ist, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat. Insoweit weicht er von dem BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (IV A 6 – S 2177 – 1/02, BStBl 2002 I S. 148) ab, das für diese Fälle 1 % vom höchsten Listenpreis vorsah. Die Finanzverwaltung hat das vorgenannte BMF-Schreiben überarbeitet, und zwar durch BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326). Dort wird ausgeführt, dass Rz. 12, die einen mehrfachen Ansatz der 1 %-Regelung bei Privatnutzung mehrerer Pkw zulässt, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Sollte ...

... mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw unterwegs ist, bei ihm wird der geldwerte Vorteil stets nach der 1 %- Methode berechnet. Also auch dann, wenn diese Methode für den Arbeitnehmer zu ungerechtfertigten Vorteilen führen kann. Darüber hinaus muss auch die Argumentation des BFH in dem Urteil vom 9.3.2010 (a. a. O.) beachtet werden. Dort wird nämlich ausgeführt, dass ein Unternehmer, der mehrere privat genutzte Pkw im Unternehmensvermögen hält, den Vorteil habe, dass er für sämtliche Pkw den Betriebsausgabenabzug bekomme. Dieser Vorteil müsste dann „durch die Nutzungsentnahme reduziert" werden, wenn der Unternehmer diese Pkw auch für private Zwecke mitbenutze. Die Reduzierung des Betriebsausgabenabzugs müsste in diesem Fall fahrzeugbezogen ...

... zu ermitteln; auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch für Fälle der atypisch stillen Gesellschaft. 2 Für die Verteilung aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung maßgeblich. Diese ergibt sich entweder aus den gesetzlichen Regelungen des HGB oder aus abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. 21 Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die handelsrechtliche Gewinnverteilung auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen ist. So sind steuerrechtliche Korrekturen der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften in Fällen, in denen die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung ...

... Fundstelle: BFH-Beschluss vom 7.4.2009, IV B 109/08, BStBl 2010 II S. 116 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. 32 Daraus erhellt zudem, dass sämtliche Vorabgewinne, also nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne unberücksichtigt bleiben sollten. Dies findet im Wortlaut der Regelung dadurch Niederschlag, dass der „allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel“ maßgebend sein soll. Die Auffassung der Finanzverwaltung, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 21), deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen (gl.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in ...

... 2100 f.; Neufang, BB 2000, 1913, 1917; Ritzer/Stangl in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35 Rz 108b f.; dies., DStR 2002, 1785, 1786 f.). Neues BMF-Schreiben vom 22.12.2009, IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl 2010 I S. 43 Mit Beschluss vom 7.4.2009 hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. Im ...

... Steuerpflichtige die Möglichkeit, für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter einen sofortigen Betriebsausgabenabzug geltend machen zu können, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf Nettobasis den Grenzwert von 410€ nicht übersteigen. Dabei sind Wirtschaftsgüter, deren Wert die Grenze von 150€ übersteigt, unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder ...

... Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Dieses Wahlrecht steht ihm für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu. Neben dem sofortigen Betriebsausgabenabzug bis zu 410€ kann der Steuerpflichtige alternativ die bisherige Regelung fortführen, nach der Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 150€ sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können und Wirtschaftsgüter, die über 150€, nicht aber ...

... folgende Wahlrechte: Anschaffungs-/Herstellungskosten > 150 € - 410 € immer Anlageverzeichnis, nie Sammelposten. Sammelposten > 1.000 € Anlageverzeichnis immer Anlageverzeichnis, nie SammelpostenAnschaffungs-/Herstellungskosten > 410 € Anschaffungs-/Herstellungskosten > 410 € - 1.000 € Anschaffungs-/Herstel- lungskosten > 410 € - Sammelposten Ausweis im Anlageverzeichnis Sofortiger BetriebsausgabenabzugAusweis im Anlageverzeichnis und Verteilung auf die Nutzungsdauer Sofortiger BetriebsausgabenabzugAnschaffungs-/Herstellungskosten 150 € Anschaffungs-/Herstellungskosten > 150 € - 410 € immer Anlageverzeichnis, nie Sammelposten ...

... > 410 € - 1.000 € zwingend Sammelposten. Sammelposten Sofortiger BA-AbzugGWG > 150 € - 410 € Stets sofort BA GWG 150 € GWG ab 2010 – NWB 10/2010 S. 746 – Autor: Kanzler –Gegenteilige Meinung, Kategorie: Auffassung der Finanzverwaltung Fundstelle: BMF-Schreiben vom 30.9.2010, IV C 6 - S 2180/09/10001 Nach § 6 Absatz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2) können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ...

... gen werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). 3 Bei Anwendung des § 6 Absatz 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten; aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB nicht erforderlich. 3. Aufwendungen von mehr als 150€ und nicht mehr als 410€ a) Erstes Wahlrecht 4 Abweichend von Randnummer 1 können Aufwendungen von mehr als 150€ und nicht mehr als 410€ im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § ...

... als 1 000€ 7 Abweichend von Randnummer 1 können Aufwendungen von mehr als 410€ und nicht mehr als 1.000€ im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten (Randnummern 8 bis 25) erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150€ und nicht mehr als 1.000€ in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht, Randnummer 6 Satz 2). II. Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG 1. Bildung des Sammelpostens 8 Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße (R 6.13 Absatz 6 Satz 1 EStR). 9 Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2a EStG können alternativ zur Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG oder zur ratierlichen Absetzung für Abnutzung im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten je Bilanz ...

... nicht in Betracht, da A sich für die Anwendung der Regelungen zum Sammelposten entschieden hat (einheitliche Wahlrechtsausübung). Dagegen ist der Drucker ein nicht selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004, BStBl II S. 958). Die Aufwendungen stellen aber keine nachträglichen Anschaffungskosten des PC dar. Der Drucker ist einzeln nach den Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu bewerten und die Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Demgegenüber bildet die ebenfalls nicht selbständig nutzungsfähige PC-Maus eine Nutzungseinheit mit dem PC. Daher sind die Aufwendung für die PC-Maus nachträgliche Anschaffungskosten des PC und im Sammelposten des ...

... gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflösung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils einem Fünftel gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres mit einem Fünftel ist beim laufenden Gewinn dieses (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen. 16 Die Grundsätze der Randnummer 15 gelten für die Feststellung des Unterschiedsbetra- ges nach § 5a Absatz 4 EStG entsprechend. Der Unterschiedsbetrag ist für den einzelnen Sammelposten insgesamt ...

... 6 Absatz 5 EStG. 4. Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils 24 Bei der unentgeltlichen Übertragung des gesamten oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bleibt der im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gebildete Sammelposten unverändert bestehen. Ein im Sonderbetriebsvermögen des übertragenen Mitunternehmeranteils enthaltener Sammelposten geht auf den Rechtsnachfolger über, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen wird. Wird hingegen nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen, wird der Sammelposten im Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden unverändert fortgeführt, es sei denn, mit der Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils wird das gesamte Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich übertragen. Beim rückwirkenden Ansatz des Teilwerts nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG bleibt der Sammelposten aus Vereinfachungsgründen in unveränderter Höhe bestehen. 25 Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils hat keine ...

... Höhe von 60.000€ (Anschaffungskosten 100.000€ abzgl. je ein Fünftel = 20.000€ für 01 und 02) und für Anschaffungen des Jahres 02 (100 Wirtschaftsgüter zu je 250€; Anschaffungskosten somit 25.000€) einen Sammelposten 02 in Höhe von 20.000€ (Anschaffungskosten 25.000€ abzgl. ein Fünftel = 5.000€ für 02) gebildet. Mitunternehmer A hat in seiner Sonderbilanz zum 31.12.02 für Anschaffungen des Jahres 01 (AK 20.000€) einen Sammelposten 01 ...

... 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, sind die Randnummern 1 bis 25 anzuwenden (§ 52 Absatz 16 Satz 14 EStG). b) Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 an- geschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden 27 Abweichend von den Randnummern 1 bis 7 ist bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, § 6 Absatz 2 und 2a i. V. m. § 52 Absatz 16 Satz 18 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I ...

... Randnummern 6 und 7 in Anspruch genommen, ist insoweit kein eigener Sammelposten zu bilden; diese Wirtschaftsgüter sind vielmehr in dem für die vor dem 1. Januar 2010 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 150€ und nicht mehr als 1.000€ zwingend gebildeten Sammelposten zu erfassen. 29 In vor dem 1. Januar 2008 beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahren ist für die vor dem 1. Januar 2008 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter ausschließlich § 6 Absatz 2 EStG in der Fassung vor der zeitlichen Anwendung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) maßgebend; Randnummer 27 ist insoweit nicht anzuwenden. Ertragsteuerliche Behandlung von Computern mit Peripheriegeräten Besondere Bedeutung hat die ...

... genutzt werden kann. Steuerliche Folge hiervon ist, dass der Drucker immer isoliert von der Computeranlage entsprechend seiner individuellen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Bei nachträglichem Erwerb führt er nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Computeranlage. Eine Ausnahme bilden die Kombigeräte, mit denen nicht nur Ausdrucke erstellt werden können, sondern die auch als Kopier- oder Faxgerät nutzbar sind (H 6.13 „ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter“ EStH 2008). Zudem gehen Rechtsprechung 60 und Verwaltung bei externen Datenspeichern grundsätzlich von deren selbständiger Nutzbarkeit aus, da sie unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sind diese Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreibbar ...

... Anschaffungskosten für die Peripheriegeräte die ursprünglichen Anschaffungskosten der Computeranlage. Bei Anschaffung in einem späteren Wirtschaftsjahr werden die nachträglichen Anschaffungskosten in den Sammelposten des späteren Wirtschaftsjahres einbezogen, wenn auch der Computer in einem Sammelposten zu erfassen war (R 6.13 Abs. 5 EStR). Beispiel: Der Freiberufler A kaufte im August 2008 ein Notebook zum Preis von 990€ (zzgl. USt). Da er Schwierigkeiten bei der Benutzung des eingebauten Mauspads hat, erwirbt er für 60€ (zzgl. USt) eine Funkmaus hinzu. A ist zum Vorsteuerabzug berechtigt a) Der Erwerb der Funkmaus erfolgte noch im ...