Der Vortrag „Tenorierungsübungen, Änderung der Sach-und Rechtslage, Widerspruchsbescheid “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wo ist der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gesetzlich geregelt, der zumeist als Annexantrag zu einer Anfechtungsklage geltend gemacht wird?
Was ist der Unterschied zwischen Nachholen der Begründung und Nachschieben von Gründen?
Wie lautet der Tenor, wenn ein begründeter Amtshaftungsanspruch i.H.v. 1000 € vor dem VG geltend gemacht wird?
Wie entscheidet das VG, wenn der Kläger 1. auf Herausgabe eines Autos klagt, wobei sich dieser Anspruch sowohl aus einem öffentlich rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben könnte für den das VG zuständig ist, als auch aus einem Herausgabeanspruch aus öffentlich rechtlicher Verwahrung, für den die ordentlichen Gerichte zuständig sind und 2. der Kläger in der selben Klage einen Amtshaftungsanspruch geltend macht?
Wie lange kann eine Begründung für einen schriftlichen Verwaltungsakt nachgeholt werden?
Welche einschränkenden Voraussetzungen sind beim Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine gebundene behördliche Entscheidung zu beachten?
Auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich abzustellen, wenn das materielle Recht keine Auskunft gibt?
Auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich abzustellen, wenn das materielle Recht keine Auskunft gibt?
Auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei einer Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung abzustellen?
Auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsgrundlage grundsätzlich abzustellen, wenn das materielle Recht keine Auskunft gibt?
Wogegen muss ein Widerspruch bei Bedarf abgegrenzt werden?
Gibt es Nebenentscheidungen, die sich in einem Widerspruchsbescheid befinden können, aber nicht in einem Urteil?
Ist ein Petitionsbescheid ein Verwaltungsakt?
Was könnte als "formlos, fristlos und fruchtlos" bezeichnet werden?
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... Der Rechtsstreit wird an das Landgericht verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der ...
... behördlichen Entscheidung - Ausnahme: VA mit Dauerwirkung Rückausnahme: § 35 VI ...