Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens (§ 69 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens (§ 69 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördlicher Rechtsschutz“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens
  • Berechnung der Widerspruchsfrist
  • Rechtsfolge der Widerspruchsfrist
  • Das Abhilfeverfahren
  • Das Verfahren vor der Widerspruchsbehörde
  • Fallbeispiel: Ein Unglück kommt selten allein

Quiz zum Vortrag

  1. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs.
  2. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Vorlagebescheid.
  3. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes.
  4. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit Klageerhebung.
  1. Das Widerspruchsverfahren kann durch Zugang des Abhilfebescheides beim Widerspruchsführer enden, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhilft.
  2. Das Widerspruchsverfahren kann durch Zustellung des Widerspruchsbescheides enden, wenn die Ausgangsbehörde die Abhilfe verweigert.
  3. Das Widerspruchsverfahren kann durch Erledigung des Widerspruchsverfahren vor seinem förmlichen Abschluss durch Erlass des Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheides enden.
  4. Das Widerspruchsbescheid kann durch Abfertigen eines Vorlageschreibens enden.
  1. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kann die Ausgangsbehörde den Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen.
  2. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens ist die Ausgansgbehörde nicht auf eine positive Entscheidung des Widerspruchsführers begrenzt, sondern kann eine Entscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers treffen (sog. reformatio in peius).
  3. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kann die Ausgangsbehörde über die ursprüngliche Ausgangsentscheidung hinausgehen und dem Widerspruchsführer mehr als ursprünglich beantragt zusprechen.
  4. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kann die Ausgangsbehörde ihre ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten.
  1. Der Begriff "reformatio in peius" kann mit Verböserung (des Ausgangsbescheids) übersetzt werden.
  2. Der Begriff "reformatio in peius" kann mit Verbesserung (des Ausgangsbescheids) übersetzt werden.
  3. Der Begriff "reformatio in peius" kann mit der identischen Beibehaltung des Inhalts des Ausgangsbescheids übersetzt werden.
  4. Der Begriff "reformatio in peius" kann mit Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens übersetzt werden.

Dozent des Vortrages Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens (§ 69 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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