Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Handlungsformen der Verwaltung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfungsschema
  • Entscheidungsmöglichkeiten der Verwaltung
  • Fallbeispiel: Baugenehmigung

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn sich Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage der Verwaltungsakt erlassen wurde, nachträglich zu Gunsten des Antragstellers ändern.
  2. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechstprechung hinsichtlich der Grundlage, auf der der Entscheidungsakt beruht, ändert.
  3. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn sich der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ändert.
  4. Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn sich die wissenschaftliche Ansicht, über die Auslegung der Entscheidung zu Grunde liegenden Ermächtigungsgrundlage ändert.
  1. Die Behörde soll § 51 I VwVfG als Rechtsgrundlage wählen. Nach dieser Vorschrift sind die Wiederaufgreifensgründe Prüfungsmaßstab für die Entscheidung.
  2. Die Behörde hat die Entscheidung auf der Grundlage der § 51 V VwVfG zu treffen. Prüfmaßstab ist hiernach §§ 48 I S. 1, 49 I VwVfG.
  3. Die Behörde muss für die Entscheidung alle Rechtsvorschriften berücksichtigen, die für den Erlass entscheidend waren.
  4. Die Behörde kann nach freiem Ermessen ohne besondere Rechtsbindung entscheiden.
  1. Ein positiver Zweitbescheid wird ausgestellt, wenn nach Wiederaufgreifen der Verwaltungsakt beseitigt wird.
  2. Ein positiver Zweitbescheid wird ausgestellt, wenn nach Wiederaufgreifen der Verwaltungsakt aufrecht erhalten wird.
  3. Ein positiver Zweitbescheid wird im (Sozial)Leistungsrecht bei einer Verlängerung der Leistungen ausgestellt.
  4. Ein positiver Zweitbescheid wird ausgestellt, wenn ein Antragsteller einen zweiten Antrag, den er bei der selben Behörde, wie den ersten gestellt hat, positiv beschieden bekommt.

Dozent des Vortrages Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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