Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 1“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche praktischen Arbeiten werden auf Gerichtsseite typischerweise von Examenskandidaten im 2. Staatsexamen erwartet?
Welche praktischen Arbeiten werden auf Anwaltsseite typischerweise von Examenskandidaten im 2. Staatsexamen erwartet?
In welche Grobstruktur sind alle praktischen schriftlichen Ausarbeitungen zu untergliedern?
Welche Aussagen bezüglich Urteilen, Beschlüsse und Verfügungen treffen zu?
Von was sollten Sie in einer Klausur die Entscheidung abhängig machen, ob Sie ein Urteil oder ein Beschluss anzufertigen haben?
Nach welchen Kriterien lassen sich welche unterschiedliche Urteilsarten bestimmen?
In welchem der folgenden Fälle liegt ein Dispositionsurteil vor?
Bei welchen Urteilen muss zwingend aus der Überschrift erkennbar sein, um welche Art von Urteil es sich handelt?
Welche Rechtswirkungen kann die Rechtshängigkeit einer Klage u.a. haben?
Welche Aussagen zur Rechtskraft sind richtig?
Welche Grenzen gelten grundsätzlich für den Umfang der materiellen Rechtskraft?
Wie kann ausnahmsweise die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden?
In welchen Fällen kann ein Urteil neben der materiellen Rechtskraft auch noch sonstige Bindungswirkungen entfalten?
Wo ist die Berechnung der im Prozess entstandenen Gerichtskosten geregelt?
Wie wird vor deutschen Gerichten berechnet, welche Kosten in einem Prozess entstanden sind?
Wer hat die Gerichtskosten zunächst zu tragen, bevor geklärt wurde, wer am Ende des Prozesses schließlich die Kosten trägt?
Welche Aussagen sind richtig?
Von wem kann ein Anwalt die Anwaltskosten verlangen?
Wie beschafft sich ein Anwalt grundsätzlich einen Titel, wenn sein Mandant ohne Grund zahlungsunwillig ist?
Was macht grundsätzlich eine Partei, die gewonnen hat, wenn die unterlege Partei ihr die verauslagten Kosten des Verfahrens nicht erstattet, obwohl im Urteil steht, dass die andere Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat?
Was ist grundsätzlich in einem PKH Antrag zu prüfen?
Welches Kostenrisiko hat eine Partei, die nach erfolgreichem PKH Antrag Klage erhebt?
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... Auch hier muss indes belehrt werden über die Möglichkeiten eines Einspruchs, Widerspruchs oder eines Rechtsbehelfs für Zeugen oder Sachverständigen. Unerheblich ist, ob die Partei tatsächlich anwaltlich vertreten war. Belehrt werden muss über das mögliche Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) bzw. den möglichen Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung. Nicht belehrt werden muss über die Möglichkeit der Sprungrevision und sonstiger Rechtsbehelfe (Ablehnung, Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde), die Möglichkeit der Beseitigung von Entscheidungen in einem neuen Verfahren (Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage) und die Möglichkeiten zur Beseitigung formeller Entscheidungsfehler (Berichtigung, Ergänzung). Examensrelevant ist die erstinstanzlich erforderliche Belehrung. Gegen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts in Form eines Arrest- (bzw. einstweiligen Verfügungs-)beschlusses (Widerspruch) oder in Form eines Versäumnisurteils (Einspruch) ...
... Dies führt praktisch dazu, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung folgenlos bleibt, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. Auf eine vorhandene Belehrung darf der Anwalt aber grundsätzlich vertrauen, sodass es hier an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung nur fehlt, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war und beim Anwalt nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH FamRZ 2012, 1287). ...