ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 1 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 1“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 10: Praktische Umsetzung
  • 1. Das Urteil - a) Gerichtliche Entscheidungen
  • b) Urteilsarten
  • 2. Die Entscheidung über die Hauptsache
  • 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits
  • a) Prozesskosten
  • b) Kostenerstattungsansprüche
  • c) Kosteneinheit
  • d) Kostentragungspflicht
  • e) Prozesskostenhilfe

Quiz zum Vortrag

  1. Urteil
  2. Beschluss
  3. Verfügung
  4. Drittschreiben
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Außerprozessuales Schreiben
  3. Sonstiges prozessuales Schreiben
  4. Verfahrenseinleitendes Schreiben
  1. Formalia, Ergebnis, Begründung in tatsächlicher Hinsicht, Begründung in rechtlicher Hinsicht
  2. Formalia, Begründung in tatsächlicher Hinsicht, Begründung in rechtlicher Hinsicht, Ergebnis
  3. Formalia, Begründung in rechtlicher Hinsicht, Begründung in tatsächlicher Hinsicht, Ergebnis
  4. Formalia, Ergebnis, Begründung in rechtlicher Hinsicht, Begründung in tatsächlicher Hinsicht
  5. Es gibt keine Grobstruktur, jede praktische Arbeit ist völlig individuell.
  1. Urteile sind streng formbedürftig, Beschlüsse bedingt und Verfügungen in der Regel formlos möglich.
  2. In der Regel entfalten Urteile Bindungswirkung, Beschlüsse allenfalls mittelbar und Verfügungen keine Bindungswirkung.
  3. In der Regel entscheidet das Urteil über die Hauptsache, Beschlüsse über Vorfragen und Verfügungen über rein organisatorische Fragen.
  4. Urteile sind streng formbedürftig, Beschlüsse und Verfügungen sind grundsätzlich formlos möglich.
  5. In der Regel entfalten Urteile und Beschlüsse Bindungswirkung und Verfügungen keine Bindungswirkung.
  1. Sie sollten immer nach dem Gesetz gehen, da es keine tauglichen allgemeinen Abgrenzungskriterien gibt.
  2. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, dann machen Sie ein Urteil, sonst einen Beschluss.
  3. Steht im Bearbeitungsvermerk nicht drin, dass Sie ein Beschluss anzufertigen haben, dann machen Sie immer ein Urteil.
  4. Steht im Bearbeitungsvermerk nicht drin, dass Sie ein Urteil anzufertigen haben, dann machen Sie immer einen Beschluss.
  1. Je nach Gegenstand des Prozesses kann ein Leistungs-, Feststellungs-, oder Gestaltungsurteil vorliegen.
  2. Je nach Umfang kann ein Voll- oder Teilurteil vorliegen.
  3. Je nach Umfang der Prüfung kann ein Sach- oder Prozessurteil vorliegen.
  4. Je nach Wirkung für die Instanz kann ein Vorbehalts-, Zwischen- oder Endurteil vorliegen.
  5. Je nach Wirkung für die Instanz kann ein Leistungs-, Feststellungs-, oder Gestaltungsurteil vorliegen.
  1. Anerkenntnisurteil
  2. Verzichtsurteil
  3. Prozessurteil
  4. Endurteil
  5. Zwischenurteil
  1. Versäumnisurteil
  2. Anerkenntnisurteil
  3. Verzichtsurteil
  4. Zwischenurteil
  5. Vorbehaltsurteil
  1. Verzinsungspflicht
  2. Haftungsverschärfung
  3. Verbot anderweitiger Rechtshängigkeit
  4. Präjudizwirkung
  1. Formelle Rechtskraft tritt dann ein, wenn wenn die Frist für Rechtsmittel verstrichen ist.
  2. Materielle Rechtskraft bedeutet Bindungswirkung der Parteien nach Eintritt der formellen Rechtskraft.
  3. Die formelle Rechtskraft führt dazu, dass die Wirkung der Klage aufhört.
  4. Die materielle Rechtskraft kann unter keinen Umständen durchbrochen werden.
  1. Subjektiv wirken die Urteile grundsätzlich nur zwischen den Parteien.
  2. Objektiv erwächst grundsätzlich nur die tenorierte Rechtsfolge in Rechtskraft.
  3. Zeitlich erwachsen nur Umstände in Rechtskraft, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen.
  4. Objektiv erwächst nur in Rechtskraft, was für das Urteil entscheidungserheblich war.
  5. Subjektiv gelten deutsche Urteile nur zwischen den Parteien und deutschen Staatsangehörigen.
  1. Durch Klage aus § 826 BGB
  2. Durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  3. Durch Wiederaufnahme des Verfahrens
  4. Durch Klage aus § 823 II BGB i.V.m § 263 StGB
  1. Interventionswirkung für Streithelfer/Streitverkündete
  2. Rechtskrafterstreckung für Dritte nach § 325 ZPO
  3. Innerprozessuale Bindungswirkung für das Gericht nach § 318 ZPO
  4. Bindungswirkungen in besonderen Verhältnissen wie Ehe, Gesellschaften etc.
  1. Im GKG
  2. Im GVG
  3. Im BGB
  4. In der ZPO
  5. Im RVG
  1. Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Grunde und der Höhe nach pauschalisiert
  2. Genaue Berechnung der angefallenen Arbeitsstunden
  3. Vor Prozessbeginn werden immer feste Beträge vereinbart
  4. Die Kosten richten sich nach der Anzahl der beteiligten Richter und Anwälte.
  1. Der Kläger muss zu Prozessbeginn eine dreifache Gerichtsgebühr als Vorschuss einzahlen
  2. Das Gericht bekommt seine Kosten erst nach Beendigung des Verfahrens erstattet
  3. Kläger und Beklagter teilen sich die Gerichtskosten zunächst
  4. Der Kläger zahlt bei Klageerhebung eine Gerichtsgebühr, der Rest wird später beglichen
  5. Der Rechtspfleger entscheidet in einem summarischen Verfahren, ob Kläger oder Beklagter den Prozess wahrscheinlich verlieren, derjenige muss die Gerichtsgebühren als Vorschuss zahlen
  1. Gebühren sind das Entgelt für das Tätigwerden
  2. Auslagen sind die Aufwendungen, die jemand hatte
  3. Auslagen sind das Entgelt für das Tätigwerden
  4. Gebühren sind die Aufwendungen, die jemand hatte
  1. Originär nur vom eigenen Mandanten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Von der anderen unterlegenen Partei kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er sich diese zuvor von seinem Mandanten hat abtreten lassen.
  2. Vom Mandanten und ggf. auch von der anderen unterlegenen Partei. Gewinnt der Anwalt den Prozess haftet Mandant und Gegner für seine Kosten als Gesamtschuldner.
  3. Nur vom Mandanten, wenn er den Prozess verliert und und nur vom Gegner, wenn er den Prozess gewinnt.
  4. Vom Mandanten und ggf. auch von der anderen unterlegenen Partei. Gewinnt der Anwalt den Prozess muss er sich zunächst an den Gegner halten, kann dann aber, falls dieser ihn nicht befriedigen kann auch subsidiär gegen seinen Mandanten vorgehen.
  1. Auf Antrag werden beim Gericht des ersten Rechtszuges die Kosten festgesetzt.
  2. Durch Leistungsklage gegen den Mandanten.
  3. Der Anwalt darf erst tätig werden, wenn er einen kostendeckenden Vorschuss verlangt hat, weshalb sich dieses Problem faktisch nicht stellen kann.
  4. Der Anwalt bekommt automatisch mit dem Urteil einen Titel vom Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt; § 11 RVG.
  1. Sie lässt auf Grund ihres prozessualen Kostenerstattungsanspruches die Kosten nach § 103 ZPO festsetzen.
  2. Sie kann direkt aus dem Urteil die Kosten bei der anderen Partei vollstrecken.
  3. Sie muss erneut Leistungsklage gegen die andere Partei erheben, um den materiellen Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen.
  4. Sie muss erneut Leistungsklage gegen die andere Partei erheben, um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen.
  1. Bedürftigkeit des Antragsstellers
  2. Besondere Erfolgsaussichten (keine hohen Anforderungen; aber Schlüssigkeit)
  3. Prognose der Beweisaufnahme durch vorherige Anhörung der Zeugen
  4. Ob der Anwalt ggf für einen PKH Antrag zugelassen ist.
  1. Soweit sie verliert besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners, was dazu führen kann, dass sie sowohl die Anwaltskosten des Gegners, als auch die Gerichtskosten, die dieser erstattet hat, tragen muss.
  2. Soweit sie verliert besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners, was lediglich dazu führen kann, dass sie die Anwaltskosten des Gegners tragen muss.
  3. Soweit sie verliert muss Sie alle Kosten des Rechtsstreites, inklusive eigene Rechtsanwaltskosten tragen.
  4. Eine Partei die PKH bekommt hat kein Prozessrisiko, weil das gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen würde.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 1

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Auch hier muss indes belehrt werden über die Möglichkeiten eines Einspruchs, Widerspruchs oder eines Rechtsbehelfs für Zeugen oder Sachverständigen. Unerheblich ist, ob die Partei tatsächlich anwaltlich vertreten war. Belehrt werden muss über das mögliche Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) bzw. den möglichen Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung. Nicht belehrt werden muss über die Möglichkeit der Sprungrevision und sonstiger Rechtsbehelfe (Ablehnung, Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde), die Möglichkeit der Beseitigung von Entscheidungen in einem neuen Verfahren (Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage) und die Möglichkeiten zur Beseitigung formeller Entscheidungsfehler (Berichtigung, Ergänzung). Examensrelevant ist die erstinstanzlich erforderliche Belehrung. Gegen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts in Form eines Arrest- (bzw. einstweiligen Verfügungs-)beschlusses (Widerspruch) oder in Form eines Versäumnisurteils (Einspruch) ...

... Dies führt praktisch dazu, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung folgenlos bleibt, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. Auf eine vorhandene Belehrung darf der Anwalt aber grundsätzlich vertrauen, sodass es hier an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung nur fehlt, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war und beim Anwalt nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH FamRZ 2012, 1287). ...