Der Vortrag „ZPO Ref: § 16 – Mehrheit von Parteien“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie nennt man die Streitgenossenschaft auch?
Wie viele Prozessrechtsverhältnisse gibt es bei der Streitgenossenschaft?
Wie wird das einheitlich dreiseitige Prozessrechtsverhältnis modifiziert, wenn es einen Kläger und drei Beklagte gibt?
Welche Aussagen sind richtig?
Wann liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor?
Was passiert, wenn bei notwendigen Streitgenossen ein Streitgenosse nicht zum Termin erscheint, die anderen aber anwesend sind?
Was passiert, wenn bei einer Klage gegen mehrere Beklagte die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nicht vorliegen?
In welchen Fällen greift § 59 Alt. 1 ZPO ein?
Was ist die gesetzliche Regel bezüglich der Kosten des Rechtsstreites, wenn mehrer Beklagte den Rechtsstreit voll verlieren?
Was besagt die Baumbach’sche Kostenformel?
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) 10.000 € geltend und gewinnt 5.000 €, gegen den Beklagten zu 2) macht er 20.000 € geltend und gewinnt 15.000 €. Wer trägt die Gerichtskosten?
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) 10.000 € geltend und gewinnt 5.000 €, gegen den Beklagten zu 2) macht er 20.000 € geltend und gewinnt 15.000 €. Wer trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) ?
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) 10.000 € geltend und gewinnt 5.000 €, gegen den Beklagten zu 2) macht er 20.000 € geltend und gewinnt 15.000 €. Wer trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) ?
Welche Formen der Intervention gibt es?
Wenn einem Dritten der Streit verkündet wird und er sich nicht darauf einlässt, wo erscheint der Dritte dann im Entscheidungsentwurf?
Was bedeutet perpetuatio fori?
Was kann ein Streithelfer?
Wo steht der Nebenintervenient im Rubrum?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... JURISTISCHES STAATSEXAMEN Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...
... Prozess, Gericht, Verteidigung, Partei, Klage, Verhandlung ...
... Antrag, Lebenssachverhalt, Beklagter, Gericht, Kläger ...
... § 75 GmbHG - §§ 1494, 1496 BGB - §§ 2213 BGB, 327 II - §§ 2342, 2344 BGB - § 856 ZPO Pfändungsgläubiger nicht möglich. Einzelklagen möglich, weil Verfügungsbefugnis über ...
... aus materiellem Recht, aus Prozessrecht, Zulässigkeit § 59 1. Alt.: Rechtsgemeinschaft = Miteigentümer, Miterben, Gesamtschuldner § 59 ...
... Beteiligung, Abs. 3: Erfolglose Verteidigungsmittel, Abs. 4: Gesamtschuldner, selbstständige Entscheidung über jedes einzelne Vollstreckungsverhältnis, Kosten, vorl. Vollstreckbarkeit, Baumbachsche Kostenformel, Gericht, Kläger, Bekl. 1) ...
... aus materiellem Recht, aus Prozessrecht, Kl., KoKl., GeKo., KoBekl. 1), KoBekl. 2), entstanden aus Streitwert ...
... Beklagter, Antrag, Lebenssachverhalt, Dritter, organisatorisch gemeinsamer Betrieb der Prozessrechtsverhältnisse, rechtlich getrennte ...
... § 75, §§ 66 ff., §§ 72 ff. Mehrheit von Beteiligten. Gericht, Kl., Bekl., Dritter = Klage ...
... Beitritt = Prozessgeschichte vorbringen = nach dem der Hauptpartei, wenn hiervon abweichend Kläger, Beklagter, Nebenintervenient. A: 12.000 - U: 8.000 - 1/3 Kosten, Rechtsstreit 2/3, Entscheidungsgründe, Begründung, Zulässigkeit, Beitritt, Voraussetzungen §§ 66, 70, 671, Nebenintervention §§ 66 ff. = Beitritt des Dritten aufseiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung = Streithilfe. Käufer, Händler, Verkäufer, Rücktritt ...
... Untätigbleiben des Streitverkündeten: § 74 II, III. Materiell: Verjährungshemmung: § 204 I Nr. 6 BGB. Voraussetzungen: Anhängigkeit Sache, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Streitverkündungsgrund ...
... Eine Personenmehrheit auf Parteiseite kommt als Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) oder als Intervention (Drittbeteiligung) vor. ...
... dort erforderlich, wo die Streitgenossen im Prozess unterschiedlich agieren (Angriffs- und Verteidigungsmittel, Säumnis, Dispositionsakte, Rechtsbehelfseinlegung). Während dies bei der einfachen Streitgenossenschaft zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, kann die notwendige Streitgenossenschaft eine einheitliche Behandlung aller Streitgenossen erfordern, um eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Besonderheiten bei der Kostenentscheidung ergeben sich, wenn die Streitgenossen gemeinsam unterliegen; dann ist eine zusätzliche Entscheidung über die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen erforderlich ...
... Sie können sich freiwillig beteiligen oder gegen ihren Willen in den Prozess einbezogen werden. Relevant sind dabei die Nebenintervention (Streithilfe) und die Streitverkündung, die übrigen Formen spielen praktisch keine Rolle. ...
... Bei Abfassung der Entscheidung ergeben sich Besonderheiten durch die Aufnahme des Nebenintervenienten ins Rubrum, die Notwendigkeit, zusätzlich über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden und aus der Aufnahme seines Vorbringens in den Tatbestand. In den Entscheidungsgründen muss die Zulässigkeit des Beitritts begründet werden. Die Interventionswirkung, mit der der Streithelfer für einen eventuellen Folgeprozess an das Ergebnis der Erstprozesse gebunden wird, geht weiter als die Rechtskraft, ist nicht auf die tenorierte Rechtsfolge beschränkt, sondern erfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere ...
... prozessual Partei soweit nicht Befugnisse und Beschränkungen Angriffs-und Verteidigungsmittel gelten machen, diese in Widerspruch zu solchen der Partei stehen. Anträge stellen, materielle Verfügung oder prozessuale Disposition. Prozessuale Lasten erfüllen, die bisherige Prozesslage Bindungswirkung entfaltet. Folgen: Rechte des Nebenintervenienten (§67 Nebenintervention Rubrum Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, Tatbestand ...
... Vorprozess keine Bedeutung hat, was weder im Rubrum noch im Tenor, im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen auch nur erwähnt wird (Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 16.10 Streitverkündung). Folgen: - Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient (§74 I - Untätigbleiben des Streitverkündeten; §74 II, III); Materiell: Verjährungshemmung (§204 I Nr.6 BGB); Voraussetzungen: Anhängigkeit Sache; Prozesshandlungsvoraussetzungen; Streitverkündungsgrund ...
... spielen aber sowohl in der Praxis als auch im Examen nur eine unbedeutende Rolle (Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 16.85 Formen der Intervention; Urheberbenennung §76 Hauptintervention Prätendentenstreit, Nebenintervention) ...
... in § 78 ZPO ist weit zu verstehen und umfasst neben den "Hauptparteien" Kläger und Beklagtem auch die sog. "Nebenparteien", zu denen der Nebenintervenient gehört. Wer rechtsgestaltende Prozesshandlungen abgeben will, muss postulationsfähig sein. Viele Grüße R. Oberheim. Christoph G. am 21.10.2013, 18:30 Uhr: zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Sehr ...
... R. Oberheim. Bubi S. am 22.05.2013, 17:20 Uhr: Videoposition: 00:28:39 zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Hallo Herr Dr. Oberheim, gehört § 2039 BGB wirklich zur Kategorie "Notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite"? Denn in § 2039 BGB ist ja die Rede davon, dass "ein Anspruch zum Nachlass [gehört]" und "der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich" leisten kann. Das erweckt doch den Anschein, als regelt § 2039 BGB zur Situation eines Beklagten ...
... am Verfahren als Streithelfer beteiligt. Nehmen Sie etwa den im Lehrbuch zur notwendigen Streitgenossenschaft aus Prozessrecht (§ 16 Rn. 21) dargestellten Fall: Ficht ein Aktionär einen Beschluss der Hauptversammlung an (§§ 245, 246 AktG), so wirkt das hierauf ergehende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch für diejenigen, die nicht Partei des Rechtsstreits geworden sind (§ 248 Abs. 1 AktG). Entschließt sich später ein weiterer Aktionär zu einer Anfechtung desselben Beschlusses, bindet die erstreckte Rechtskraft des schon existierenden Urteils die Parteien, ...
... könnte. Mit freundlichen Grüßen D. Isikli. Rainer O. am 19.01.2012, 22:11 Uhr: zum Vortrag Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien: Sehr geehrter Thomas B., Ihre Frage lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beantworten. Allgemein dürfte es sinnvoll sein, die Behauptung des Klägers in seinen streitigen Vortrag aufzunehmen und das streitige Beklagtenvorbringen zu ...
... der Beklagte zu 1) eine Tatsache zugesteht, der Beklagte zu 2) dieselbe Tatsache aber bestreitet? Mir ist klar, dass die fragliche Tatsache damit im einen Prozessrechtsverhältnis unstreitig und im anderen Prozessrechtsverhältnis streitig ist. Aber wie formuliere ich dies nun, wenn ich einen gemeinsamen Tatbestand schreibe? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Thomas B. Rainer Oberheim am 29.08.2011, 08:51 Uhr: ...
... ZPO), sind alle anzugeben und als Kläger bzw. Beklagte (nicht als „Streitgenossen“) zu bezeichnen; auf den Unterschied zwischen einfachen und notwendigen Streitgenossen kommt es dabei nicht an. Soweit die Streitgenossen nicht im Folgenden ausnahmslos zusammen behandelt werden („die Kläger“), sind sie zu beziffern („Kläger zu 1), Kläger zu 2)“), um sie in Tatbestand und Entscheidungsgründen zweifelsfrei benennen zu können. Nehmen am Verfahren Personen teil, ohne Partei geworden zu sein (Streithelfer, §§ 64 ff. ZPO), werden diese als solche bezeichnet und bei ...