Der Vortrag „ZPO Ref: § 17 – Schaffung und Änderung von Zuständigkeiten“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Können zwei Personen gemeinsam verklagt werden, wenn sich die Zuständigkeit für beide Klagen jeweils nur nach dem allgemeinen Gerichtsstand richten kann, es aber keinen gemeinsamen Gerichtsstand gibt?
Welche Voraussetzungen hat jede Gerichtsstandsvereinbarung?
Wann liegt nach der Rechtssprechung verhandeln im Sinne von § 39 ZPO vor?
Kann ein Beklagter durch einen Wohnungswechsel dafür sorgen, dass seine Klage unzuständig wird?
Was trifft für die formlose Abgabe einer Klage vor Zustellung an den Beklagten zu?
Was macht ein Richter, wenn an ihn fälschlicherweise eine Klage nach § 281 ZPO verwiesen wird, wenn der Beschluss nicht nichtig ist?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... Prozess, Gericht, Verteidigung, Partei ...
... Zuständigkeit, Änderung einer Zuständigkeit, rügelose Einlassung, Fortdauer Zuständigkeit, Verweisung §§ 39, 40 ...
... Beispielsfall: § 36 Nr. 3 Eigentümer ...
... vor Entstehen, Streit nach Entstehen, Streit zwischen Privatleuten § 38 II § ...
... auf VU wenn Beteiligung an Erörterung Sach-/Rechtslage, wenn Vergleichsverhandlungen, wenn Zustimmung zur ...
... Fortdauer Zuständigkeit § 261 III Nr.2 Eröffnung Vorbereitung Durchführung ...
... Abgabe Ausnahme: Nichtigkeit Beschluss infolge schwersten Verfahrensfehlers - Versagung rechtlichen Gehörs ...
... haben Parteien die Möglichkeit, diese Zuständigkeit in großem Umfang zu modifizieren - sei es, indem neue, gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeiten geschaffen werden oder indem zunächst begründete Zuständigkeiten nachträglich geändert werden. Modifiziert werden können Zuständigkeiten nur, soweit ...
... § 40 ZPO und der §§ 39 S. 2, 504 ZPO. 2. Änderung von Zuständigkeiten: Grundsätzlich sind für die rechtliche Beurteilung des Falles alle bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eintretenden Tatsachen zu berücksichtigen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt § 261 III Nr. 2 ZPO, dass nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände unberücksichtigt bleiben, ...