ZPO Ref: § 17 – Schaffung und Änderung von Zuständigkeiten von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 17 – Schaffung und Änderung von Zuständigkeiten“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 17: Schaffung und Änderung von Zuständigkeiten
  • 1. Schaffung von Zuständigkeiten
  • a) Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts
  • b) Zuständigkeitsvereinbarung
  • c) Rügelose Einlassung
  • 2. Änderung von Zuständigkeiten - a) Nachträgliche Änderung zuständigkeitsbegründender Tatsachen
  • b) Verweisung

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, in diesen Fällen kann durch das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden lassen. Für den Fall, dass es sich dabei um den BGH handelt wird das Gericht durch das OLG bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
  2. Ja, in diesen Fällen kann durch das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden lassen. Für den Fall, dass es sich dabei um den BGH handelt, bestimmt dieser das zuständige Gericht.
  3. Nein, für diesen Fall müssen zwei getrennte Klagen erhoben werden.
  4. Ja, in diesen Fällen kann durch den BGH ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden lassen. Allerdings muss mindestens ein Streitwert von 5000 € vorliegen.
  1. Sie muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen.
  2. Sie ist nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zulässig.
  3. Es darf keine ausschließliche Zuständigkeit vorliegen.
  4. Sie darf nur unter Kaufleuten vereinbart werden.
  1. Wenn beide Parteien Sachanträge stellen.
  2. Wenn eine Partei den Erlass eines VU beantragt und die andere Partei säumig ist.
  3. Wenn sich die Parteien an der Erörterung der Sach- und Rechtslage beteiligen.
  4. Wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen vor dem Gericht führen.
  5. Wenn der Richter in den Sach- und Streitstand einführt.
  1. Nur bevor ihm die Klage zugestellt wird, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt.
  2. Ja, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.
  3. Ja, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit ankommt.
  4. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  1. Es bedarf keines rechtlichen Gehörs des Beklagten.
  2. Es bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
  3. Es gibt keine Bindungswirkung.
  4. Es gibt keine Rechtsmittel.
  5. Rechtsgrundlage ist § 281 ZPO.
  1. Er ist bindend zuständig und muss deshalb in der Sache entscheiden.
  2. Er verweist die Sache an das Gericht zurück, das sich für unzuständig erklärt hat.
  3. Er verweist die Sache an das seiner Auffassung nach zuständige Gericht weiter.
  4. Er legt die Sache dem nächst höheren Gericht für eine Verweisungsentscheidung vor.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 17 – Schaffung und Änderung von Zuständigkeiten

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozess, Gericht, Verteidigung, Partei ...

... Zuständigkeit, Änderung einer Zuständigkeit, rügelose Einlassung, Fortdauer Zuständigkeit, Verweisung §§ 39, 40 ...

... Beispielsfall: § 36 Nr. 3 Eigentümer ...

... vor Entstehen, Streit nach Entstehen, Streit zwischen Privatleuten § 38 II § ...

... auf VU wenn Beteiligung an Erörterung Sach-/Rechtslage, wenn Vergleichsverhandlungen, wenn Zustimmung zur ...

... Fortdauer Zuständigkeit § 261 III Nr.2 Eröffnung Vorbereitung Durchführung ...

... Abgabe Ausnahme: Nichtigkeit Beschluss infolge schwersten Verfahrensfehlers - Versagung rechtlichen Gehörs ...

... haben Parteien die Möglichkeit, diese Zuständigkeit in großem Umfang zu modifizieren - sei es, indem neue, gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeiten geschaffen werden oder indem zunächst begründete Zuständigkeiten nachträglich geändert werden. Modifiziert werden können Zuständigkeiten nur, soweit ...

... § 40 ZPO und der §§ 39 S. 2, 504 ZPO. 2. Änderung von Zuständigkeiten: Grundsätzlich sind für die rechtliche Beurteilung des Falles alle bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eintretenden Tatsachen zu berücksichtigen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt § 261 III Nr. 2 ZPO, dass nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände unberücksichtigt bleiben, ...