ZPO Ref: § 22 – Veräußerung der streitbefangenen Sache von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 22 – Veräußerung der streitbefangenen Sache“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 22: Veräußerung der streitbefangenen Sache
  • 1. Einführung
  • 2. Voraussetzungen
  • 3. Folgen

Quiz zum Vortrag

  1. Der Prozess wird mit den bisherigen Parteien fortgesetzt und die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Rechtsnachfolger, gegen den ggf vollstreckt werden kann.
  2. Der Dritte tritt per Gesetz an die Stelle des Klägers bzw. Beklagten.
  3. Der Prozess endet durch Prozessurteil.
  4. Die streitbefangene Sache muss für die Dauer des Prozesses wieder an den Kläger bzw. Beklagten zurückübereignet werden.
  1. Wenn der Rechtsnachfolger gutgläubig bezüglich des Bestehen des Prozesses un bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußeres war und die Bindung zu seinen Lasten gehen würde.
  2. Wenn der Rechtsnachfolger gutgläubig bezüglich des Bestehen des Prozesses war und die Bindung zu seinen Gunsten gehen würde
  3. Wenn der Rechtsnachfolger bösglaubig bezüglich des Bestehen des Prozesses war und die Bindung zu seinen Gunsten gehen würde
  4. Alle Antworten treffen zu.
  5. Keine Antwort trifft zu.
  1. Ja, insofern muss § 265 II ZPO teleologisch reduziert werden.
  2. Nein, nach der Irrelevanztheorie ist das nicht nötig.
  3. Das steht im Ermessen des Gerichtes.
  4. Nur dann, wenn der Erweber nicht gutgläubig hinsichtlich des Prozesses ist.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 22 – Veräußerung der streitbefangenen Sache

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozess, Gericht, Verteidigung ...

... Bezeichnungsfehler neben der alten Klage, anstelle der alten Klage, wegen nachträglicher Änderung des Sachverhalts, wegen nachträglicher Änderung des Umfangs, nachträgliche Klagehäufung §§ 263, ...

... unter Lebenden: Übereignung, Abtretung. Sachlegitimation: Aktivlegitimation, Passivlegitimation. Sachlegitimation: Aktivlegitimation, Passivlegitimation. Gegenstand: Sache, Recht. ...

... Folgen: Veräußerung der streitbefangenen Sache, Prozessfortsetzung § 265 II 1. Aber: Antragsanpassung, Prozessbeteiligung §§ 265 II 2, ...

... die Klage wird dann unbegründet. Veräußert der Kläger die streitbefangene Sache, so verliert er neben seiner Aktivlegitimation auch seine Prozessführungsbefugnis, sodass die Klage unzulässig und unbegründet wird. Das Gesetz behandelt die Veräußerung der streitbefangenen Sache als besonderen Fall der Klageänderung und regelt ihn ...

... begründet. In Betracht kommen also die Übereignung einer Sache, wenn um deren Eigentum gestritten wird, oder die Abtretung des geltend gemachten obligatorischen Anspruchs. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 22.05, Voraussetzungen: Veräußerung ...

... sowohl ein materielles Verfügungsverbot als auch einen gesetzlichen Parteiwechsel ausgeschlossen. Der Prozess wird ohne Rücksicht auf die Veräußerung zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt (§ 265 I ZPO), die Rechtsnachfolger werden allerdings an das ...

... tritt eine Bindung an die Rechtskraft des Urteils und an die Vollstreckungswirkung ein, der Titel kann auf ihn umgeschrieben werden. Zugunsten des Rechtsnachfolgers ist eine solche Wirkung immer gerechtfertigt, zu seinem Nachteil indes nur, wenn er nicht gutgläubig hinsichtlich des schwebenden Prozesses war (§ 325 II ZPO). Der Rechtsnachfolger kann sich darüber hinaus am Verfahren beteiligen, sei es neben der bisherigen Partei, sei es als alleinige neue Partei. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 22.07, Folgen: Veräußerung der streitbefangenen Sache Kläger-Beklagter-Klage-Sache-Anspruch-Prozessfortsetzung § 265 II 1, aber: Antragsanpassung, Prozessbeteiligung § 265 II ...