Der Vortrag „ZPO Ref: § 22 – Veräußerung der streitbefangenen Sache“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wenn die streitbefangene Sache an einen Dritten veräußert wird, was passiert dann mit dem laufenden Prozess?
Wann wird der Rechtsnachfolger bei der Veräußerung einer streitbefangenen Sache nicht an die Rechtskraft des Urteils gebunden?
Muss der Kläger seinen Klageantrag umstellen, wenn er die streitbefangene Sache veräußert?
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... Prozess, Gericht, Verteidigung ...
... Bezeichnungsfehler neben der alten Klage, anstelle der alten Klage, wegen nachträglicher Änderung des Sachverhalts, wegen nachträglicher Änderung des Umfangs, nachträgliche Klagehäufung §§ 263, ...
... unter Lebenden: Übereignung, Abtretung. Sachlegitimation: Aktivlegitimation, Passivlegitimation. Sachlegitimation: Aktivlegitimation, Passivlegitimation. Gegenstand: Sache, Recht. ...
... Folgen: Veräußerung der streitbefangenen Sache, Prozessfortsetzung § 265 II 1. Aber: Antragsanpassung, Prozessbeteiligung §§ 265 II 2, ...
... die Klage wird dann unbegründet. Veräußert der Kläger die streitbefangene Sache, so verliert er neben seiner Aktivlegitimation auch seine Prozessführungsbefugnis, sodass die Klage unzulässig und unbegründet wird. Das Gesetz behandelt die Veräußerung der streitbefangenen Sache als besonderen Fall der Klageänderung und regelt ihn ...
... begründet. In Betracht kommen also die Übereignung einer Sache, wenn um deren Eigentum gestritten wird, oder die Abtretung des geltend gemachten obligatorischen Anspruchs. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 22.05, Voraussetzungen: Veräußerung ...
... sowohl ein materielles Verfügungsverbot als auch einen gesetzlichen Parteiwechsel ausgeschlossen. Der Prozess wird ohne Rücksicht auf die Veräußerung zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt (§ 265 I ZPO), die Rechtsnachfolger werden allerdings an das ...
... tritt eine Bindung an die Rechtskraft des Urteils und an die Vollstreckungswirkung ein, der Titel kann auf ihn umgeschrieben werden. Zugunsten des Rechtsnachfolgers ist eine solche Wirkung immer gerechtfertigt, zu seinem Nachteil indes nur, wenn er nicht gutgläubig hinsichtlich des schwebenden Prozesses war (§ 325 II ZPO). Der Rechtsnachfolger kann sich darüber hinaus am Verfahren beteiligen, sei es neben der bisherigen Partei, sei es als alleinige neue Partei. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht 22.07, Folgen: Veräußerung der streitbefangenen Sache Kläger-Beklagter-Klage-Sache-Anspruch-Prozessfortsetzung § 265 II 1, aber: Antragsanpassung, Prozessbeteiligung § 265 II ...