ZPO Ref: § 26 – Versäumnisverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 26 – Versäumnisverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 26: Versäumnisverfahren
  • 1. Verfahrensablauf
  • 2. Versäumnisurteil
  • a) gegen den Beklagten
  • b) gegen den Kläger
  • 3. Einspruch - a) Zulässigkeit des Einspruchs
  • b) Sachentscheidung nach Einspruch
  • 4. Sonstige Folgen der Säumnis im Termin
  • a) Säumnis beider Parteien
  • b) Entscheidung nach Lage der Akten
  • 5. Urteile im Versäumnisverfahren

Quiz zum Vortrag

  1. Einspruch
  2. Widerspruch
  3. Berufung
  4. Beschwerde
  5. Erinnerung
  1. Immer durch Urteil
  2. Immer durch Beschluss
  3. Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann durch Urteil, sonst durch Beschluss
  4. Überhaupt nicht, weil auch in diesem Fall ein normales Sachurteil ergeht.
  1. Der alte Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
  2. Der Prozess wird von neuem aufgerollt.
  3. Ein neuer Prozess entscheidet über die Folgen der Versäumnis.
  4. Das Versäumnisurteil wird aufgehoben.
  1. Durch ein zweites "Erstes Versäumnisurteil"
  2. Durch ein erstes "Zweites Versäumnisurteil"
  3. Durch Urteil wird dann der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verworfen
  4. Alle Antworten können je nach Konstellation richtig sein.
  1. Wenn er nicht erscheint.
  2. Wenn er seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt.
  3. Wenn er keinen Antrag stellt.
  4. Wenn er nur die Zulässigkeit der Klage rügt.
  1. Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung oder Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren
  2. Ein Antrag des Klägers
  3. Keine Erlasshindernisse
  4. Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage
  5. Begründetheit der Klage
  1. 2 Wochen
  2. 4 Wochen
  3. 1 Monat
  4. 1 Jahr
  1. Das Versäumnisurteil des...vom..Az...wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis im Termin vom... entstanden sind. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  2. Das Versäumnisurteil des...vom..Az...wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis im Termin vom... entstanden sind. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  3. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis im Termin vom... entstanden sind. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  4. Das Versäumnisurteil des...vom..Az...wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Gegen ein Urteil des LG ja, gegen ein Urteil des AG nein
  2. Ja, immer
  3. Nein, nie
  4. Wenn keine Beschwer vorliegt ja, liegt eine Beschwer vor, dann nein

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 26 – Versäumnisverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... Darstellungsformen. Grundbegriffe 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11. 1, 2, 3, 4 Prozess ...

... Verkündung Entscheidung. 26.03 Zeitbestimmungen. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht. 26.03 Termin ...

... Unechtes VU §330 Endurteil §343 2. VU §345 Verwerfungsurteil ...

... Termin. Ruhen des Verfahrens. Entscheidung nach Lage der Akten. Antrag auf Erlass VU. Unechtes VU. Echtes VU. Klägervorbringen schlüssig. Mangel behebbar. Klage zulässig. Erlasshindernis. Beklagter säumig. ...

... VU Erlasshindernis. Kläger säumig. In mündl. Verhandlung §330 §§330, 332 ...

... dem Rechtsstreit des Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, - Kläger - gegen die Fa. Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Ldstr. 56, 60342 Frankfurt, - Beklagte - lege ...

... 338, 345: 1. VU §340 I: Schriftlich §§339: 2 Wochen §338: ...

... Weitere Kosten Kl. Ergänzung vorl. Vollstr. nach §709 S.3 Klage teilweise begründet Abänderung VU. Neue Hauptsacheentscheidung. Neue Kostenentscheidung, Ergänzung um §344. Neue vorl. Vollstreckbarkeit, Ergänzung um § ...

... 251a III §227 §251a wenn: Säumnis einer Partei und Antrag des Gegners oder Säumnis beider Parteien ...

... ZPO Erforderlich §313b I 2 Hauptsacheentscheidung. Klageabweisung. Klageabweisung. Klagestattgabe. Verwerfung. Einspruch. Kostenentscheidung. Kläger. §91 Säumige Partei. §91 Säumige Partei. §97 Vorläufige Vollstreckbarkeit. §§708, 709 §708 Nr. 2 Tatbestand und Entscheidungsgründe. Erforderlich §313 II, III. Nicht erforderlich §313b I ...

... die säumige Partei bleibt für die Entscheidung unberücksichtigt. Folge ist regelmäßig ein Versäumnisurteil. Dieses kann rechtskräftig werden und danach alle Wirkungen eines normalen Endurteils entfalten. Will die säumige Partei das Versäumnisurteil gegen sich nicht akzeptieren, so kann sie es nicht mit Berufung, sondern nur mit Einspruch anfechten. Ist dieser zulässig, so wird das Verfahren erster Instanz an der Stelle, ...

... Streckbarkeit nach § 708 Nr. 2 ZPO und weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe (§ 313b I 2 ZPO). Es ist nur mit der nach § 514 II ZPO beschränkten Berufung anfechtbar. Wegen der Besonderheiten eines Endurteils nach einem zulässigen Einspruch (§§ 344, 709 S.3) siehe unten. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 26.07 Urteile im Versäumnisverfahren Urteile im Versäumnisverfahren Unechtes Versäumnisurteil §300 1. Versäumnisurteil §330 / §331 2. Versäumnisurteil §345 §313  §313b I 2 Hauptsacheentscheidung, Klageabweisung, Klagestattgabe, Verwerfung, Einspruch, Kostenentscheidung, Kläger §91 Säumige Partei §97 Vorläufige Vollstreckbarkeit §§708, ...

... Reaktion auf die Säumnis der Partei je nach Lage des Falles andere prozessuale Maßnahmen in Betracht. Unabhängig von der Säumnis des Beklagten ergeht ein Klage abweisendes Endurteil, wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist (sog. „unechtes Versäumnisurteil“). Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 26.05 Versäumnisurteil gegen Beklagten. Kein VU sondern je nach Lage des Falles: Hinweis, Neuer Termin, Ruhen des Verfahrens, Entscheidung nach Lage der Akten, Antrag auf Erlass ...

... Einspruch gegen 1. Versäumnisurteil Dr. Klaus Berner Rechtsanwalt, Turnerstr. 23, 60123 Frankfurt: An das Landgericht Frankfurt 60313 Frankfurt am Main 15.6.2012 Einspruch In dem Rechtsstreit des Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, Kläger gegen die Fa. Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Ldstr. 56, 60342 Frankfurt, Beklagte - lege ich für die Beklagte gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.7.12 -Az. 4 O 987/12 - Einspruch ein soweit die Verurteilung 5.000 € übersteigt. König(Rechtsanwältin) §340 II: Bezeichnung Urteil, Erklärung Einlegung, ...

... über die weiteren Kosten des Rechtsstreits und einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 3 ZPO. Wird das Versäumnisurteil aufgehoben, ist eine völlig neue Sachentscheidung geboten. Sinnvollerweise gilt dies auch im Fall der Abänderung des Versäumnisurteils. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 26.10 Sachentscheidung nach Einspruch ...

... Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 26.11 Säumnis beider Parteien, Ruhen des Verfahrens §251a III, §251 Entscheidung nach Lage der Akten §251a I, II Vertagung (= Neuer Termin) §251a III §227 §251a  ...

... geehrter Herr Dr. Oberheim, haben Sie vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen! Freundliche Grüße Stephen-O. Nündel - Rainer Oberheim am 12.07.2011, 10:51 Uhr : zum Vortrag Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren Sehr geehrter Herr Nündel, Sie haben Problem und Lösung richtig dargestellt: Der eine Teil des Urteils ...

... Oder als "Teilversäumnis- und Endurteil"? Ich weiß, dass Sie in Ihrer Vorlesung des Rat gegeben haben, im Zweifel in der Klausur einfach mit "Urteil" zu überschreiben. Wenn aber doch ein Teil des "Urteils" ein (echtes) Versäumnisurteil ist, dann wollte ich das auch gern schreiben - wozu ich allerdings auch gern wissen wollte, wie der restliche Teil der Urteilsüberschrift korrekt zu heißen hat. Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße! Stephen-O. Nündel - Rainer Oberheim am 15.06.2011, 10:59 Uhr : zum Vortrag Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren ...