ZPO Ref: § 6 – Verhandlung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 6 – Verhandlung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ablauf des Zivilprozesses
  • Ablauf der außergerichtlichen Streitschlichtung
  • Update 2016
  • Ablauf des Haupttermins
  • Zivilprozessuale Verfahren

Quiz zum Vortrag

  1. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750,- €
  2. Bei Nachbar- und Ehrsreitigkeiten
  3. Wenn die Parteien einen Einigungsversuch bereits vor einer sonstigen Gütestelle unternommen haben
  4. Bei einem vorangegangen Mahnverfahren
  1. Grundsätzlich dann, wenn ein Einigungsversuch der Parteien vor einer außergerichtlichen Gütestelle nicht stattgefunden hat
  2. Wenn die Güteverhandlung nicht erkennbar aussichtslos ist
  3. Wenn intensive vorprozessuale Vergleichsbemühungen der Parteien bereits gescheitert sind
  4. Bei Streitigkeiten ab 500,- €.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Die Güteverhandlung findet im frühen ersten Termin statt.
  2. Die Güteverhandlung findet beim schriftlichen Vorverfahren im Haupttermin statt.
  3. Das persönliche Erscheinen beider Parteien ist anzuordnen.
  4. Scheitert der Einigungsversuch, wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
  5. Sind beide Parteien säumig, gilt der Einigungsversuch als gescheitert.
  1. Bestimmung von Terminen
  2. Ladung der Beteiligten
  3. Zustellung von Klageschrift und anderen Schriftsätzen
  4. Einwirkung auf die Prozessdauer
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Prozesstrennung sowie Prozessverbindung
  3. Prozessaussetzung
  4. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
  5. vorläufige Beschränkung der mündlichen Verhndlung
  1. Einreichung der Klageschrift
  2. Entscheidung über die Vorverfahrensart
  3. Zustellung der Klageschrift
  4. Güteverhandlung
  5. Früher erster Termin
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Bei der Klage
  3. Bei der Klagerücknahme
  4. Bei Urteilen
  5. Generell bei Schriftsätzen, die den Streitgegenstand betreffen (z.B. bei Sachanträgen, Klageerweiterungen, Klageänderungen etc.)
  1. an denen nicht auf beiden Seiten Rechtsanwälte beteiligt sind, weil hier ein sachgerechter und umfassender Vortrag selten gelingt.
  2. in denen es um komplexe Sachverhalte geht.
  3. in denen es möglich erscheint, die Parteien - zumindest hinsichtlich einzelner Teile - zu vergleichen.
  4. in denen sich der Kläger schon in der Klageschrift mit den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat und neue Tatsachen vom Beklagten nicht zu erwarten sind.
  5. in denen der Beklagte sich voraussichtlich nicht verteidigen wird, sondern es zu einem Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil kommen wird.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Fristen, die sich aus dem Gesetz ergeben
  3. Fristen, die das Gericht setzt
  4. Fristen, die die Parteien vereinbaren
  1. Das BGB berechnet Fristen nach vollen Kalendertagen.
  2. Fristen beginnen mit dem beschriebenen Ereignis (§ 187 I BGB) und laufen immer am Ende eines bestimmten Tages ab.
  3. Gewahrt wird die Frist durch Vornahme der Prozesshandlung, regelmäßig dem Gericht gegenüber.
  4. Der Eingang bei einer gemeinsamen Briefeingangsstelle verschiedener Justizbehörden ist selbst dann fristwahrend, wenn das Schreiben versehentlich an die falsche Behörde adressiert ist.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
  2. Berufung
  3. Revision
  4. Drittwiderspruchsklage
  5. Vollstreckungsgegenklage
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Termin zur Beweisaufnahme
  3. Verkündungstermin
  4. Mündliche Verhandlung
  5. Güteverhandlung
  1. Verkündungstermin
  2. Güteverhandlung, § 279 I ZPO
  3. Mündliche Verhandlung
  4. Termin zur Beweisaufnahme, § 370 I ZPO
  1. Der Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden
  2. Eine Überziehung der Hinweispflicht gibt es nicht, es liegt im Ermessen des Richters, wie viel er den Parteien mitteilt
  3. Eine Überziehung der Hinweispflicht kann es immer nur geben, wenn eine der Parteien anwaltlich vertreten ist, dann stellt jeder Hinweis eine Übertretung der Hinweispflicht dar, die zur Befangenheit des Richters führt
  4. Bei Übertretung der Hinweispflicht muss ein ähnlich nützlicher Hinweis auch an die Gegenpartei gegeben werden
  1. Zustellungsmängel werden in der Regel geheilt, § 189 ZPO.
  2. Zustellungsmängel führen in der Regel zur Nichtigkeit der Erklärung.
  3. Die Zustellung des Schriftstücks kann bis zu dreimal wiederholt werden, kann der Mangel dadurch nicht beseitigt werden, ist die Erklärung nichtig.
  4. Der Erklärungsempfänger bestimmt, ob die Erklärung trotz Mangel wirksam sein soll oder nicht.
  1. Die Parteien bedürfen grundsätzlich keines Rechtsanwalts.
  2. Übersteigt der Streitwert 600,- Eur nicht (sog. Bagatellverfahren gem. § 495a ZPO), so braucht das Gericht mündliche Verhandlung nur auf Antrag hin zu bestimmen und kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen.
  3. Das Gericht muss die Parteien stärker als sonst auf mögliche Rechtsnachteile hinweisen.
  4. Aufgrund des Grundsatzes des § 261 III Nr. 2 ZPO ist das Amtsgericht auch bei nachträglicher Erhöhung des die sachliche Zuständigkeit begründenden Streitwerts weiterhin zuständig.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 6 – Verhandlung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... 3.4 Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage Verhandlung ...

...Zwangsvollstreckung Einleitung Einigung ...

...Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Hessisches Gesetz über die Erforderlichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung vom 6.2.2001 (GVBl. S. 98) Hessisches Schiedsamtsgesetz § 14: Erfordernis Antragsschrift § 17: Schlichtungsverhandlung; Ladung mit Antragsschrift § 18: Pflicht zum Erscheinen, ...

... Einleitung Anordnung Vorverfahren Briefeingangsstelle Geschäftsstelle Kostenbeamter ...

... Replik Vorbereitung Haupttermin Schriftliches Vorverfahren Anzeige Verteidigung Weitere Schriftsätze Weitere Schriftsätze § 272 II § 275 § 276 ...

... 230 ZPO) materiell: Verjährung = Leistungsverweigerung (§ 214 BGB) Ende Dr. Oberheim Zivilprozessrecht - 2 Wochen Mo., 15.2., 24 ...

... Gesetzlicher § 51 II ZPO § 233 ZPO Gewillkürter § 85 ZPO I. Zulässigkeit Rechtsbehelf 1. Statthaftigkeit § 233 2. Form § 236 I 3. Frist § 234 4. Zuständigkeit § 237 5. Prozesshandlungen II. Begründetheit Unverschuldete Versäumung ...

... Verhandlung. Mündliche Verhandlung. Beweisaufnahme. Verkündung Entscheidung § 279 I ...

... Termin Zeugenbeweis Sofortige Verkündung. Gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich: - wenn Partei Mangel bereits kennt, - weil selbst erkannt, - weil vom Gericht bereits hingewiesen, - weil vom Gegner gerügt, - weil anwaltlich vertreten. Wenn ...

... Übergabe Zustellungsveranlassung -  ...

... Vorbereitung Durchführung Überprüfung Umsetzung Klage Weitere Schriftsätze Klageerwiderung Einlegung Begründung Erwiderung Anordnung Vorverfahren ...

... Güteverhandlung Eröffnen § 273 II Verkündung Schließen Beweisaufnahme Haupttermin §§ 355 ff. § 220 I § 279 II, III § 136 IV § 310 I § 137 § 285 I § ...

... eine Sachentscheidung ergeht nur über den Antrag zu 1). b) Die Klage wird insgesamt als unschlüssig abgewiesen. d) Die Klage wird ...

... der ZPO Irreguläre Verfahren Reguläre Verfahren Schriftliches Verfahren Erkenntnisverfahren Entscheidungsverfahren EU-Verfahren Zwangsvollstreckungsverfahren Wiederaufnahme Rechtsmittel Urkundenverfahren Schiedsrichterl. Verfahren Mahnverfahren Besondere Verfahren Rechtsbehelfsverfahren ...

... EuZVO §§ 1067-1069 ZPO Beweisaufnahme EuBVO §§ 1072 -1075 ZPO Prozesskostenhilfe §§ 114 -127a ZPO §§ 1076-1078 ZPO Europäischer Vollstreckungstitel EuVTVO §§ 1079-1086 ...

...§§ 173, 177 § 175 §§ 174 II, III §§ 179, 180 § 181 §§ 173, 177 §§ 170 ff. § 178 § 182 § 174 § 175 Zustellungsveranlassung. Von Amts wegen ...

... Der Prozess beginnt mit einer organisatorischen, auf das Zustandekommen des Prozessrechtsverhältnisses gerichteten Einleitungsphase. In der nachfolgenden Vorbereitungsphase müssen die Parteien Gelegenheit haben, dem Gericht den Tatsachenstoff vorzutragen. Den Kern des Prozesses bildet die Hauptphase, in der der Prozessstoff in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erörtert und entschieden wird. ...

... Die Tätigkeit des Richters beschränkt sich hier auf die formularmäßige Anordnung der Zustellung der Klage und die Entscheidung über die Wahl der Vorverfahrensart. ...

... im Rahmen eines frühen ersten Termins oder schriftlich ablaufen. Insoweit besteht ein freies Ermessen des Gerichts. Das Gesetz regelt insbesondere die erforderlichen Fristen sowie die notwendigen ...

... Entscheidung hierüber ergeht grundsätzlich inzident im Rahmen der Hauptsacheentscheidung. Folge der Wiedereinsetzung ist, dass die Prozesshandlung trotz Fristablauf noch vorgenommen werden kann. ...

... Besondere Bedeutung kommt bei der Terminvorbereitung und bei der Abhaltung des Termins der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts zu. Um ein auch sachlich richtiges Urteil zu gewährleisten, treffen das Gericht weitreichende Hinweis- und Aufklärungspflichten. Prozessfehlerhaft kann nicht nur die Nichterteilung eines gebotenen Hinweises, sondern auch die Erteilung eines nicht gestatteten Hinweises sein. Immer wieder sind im Vorverfahren Zustellungen erforderlich. Die Zustellung ist eine formalisierte, praktisch bedeutsame Möglichkeit der Übergabe von Schriftstücken an den Empfänger. ...

... Besondere Beachtung verdient in einer Klausuraufgabe stets das Protokoll der mündlichen Verhandlung, weil sich (nur) aus diesem wichtige Fragen der Aufgabenstellung beantworten lassen. ...

... Besonders geregelt sind auch irreguläre Verfahrensabläufe (schriftliches Verfahren, Versäumnisverfahren, Entscheidung nach Lage der Akten). Seit der ZPO-Reform 2002 ist das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landgerichts Regelfall (originärer oder obligatorischer Einzelrichter). Die Befassung des Kammerkollegiums ist nur noch ganz ausnahmsweise denkbar. ...

... Rechtsgrundlage solch grenzüberschreitender Tätigkeiten sind (mit Ausnahme der PKH-Gewährung) EU-Verordnungen, die für die Bundesrepublik Deutschland in den §§ 1067 ff. ZPO konkretisiert werden. ...

... durch das Gericht voraus. Als Sach- und Streitstand bezeichnet man den tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der Parteien zum Streitgegenstand unter Einschluss all derjenigen Tatsachen und Argumente, die die Parteien abwegiger- oder überflüssigerweise vorgetragen haben (da auch deren Unbeachtichkeit zu erörtern ist); vgl. dazu z.B. Baumbach/Albers § 137 Rn. 24. Zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen gehören dazu insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen des Gerichts (Baumbach/Hartmann § 139 Rn. 23). Diese Erörterung beginnt praktisch sinnvollerweise (wenn auch nicht unbestritten) mit einer Einführung durch das Gericht und ...

... hatte das Gefühl, dass ich zuviel erwähnt habe, weil ich auf fast alle Schriftsätze inhaltlich eingegangen bin. Gibt es da eine Regel wieviel Streitstoff man inhaltlich zu erwähnen hat? Mit freundlichen Grüßen E. Freundt. Rainer Oberheim am 28.05.2012, 09:36 Uhr : Videoposition: 00:00:04 zum Vortrag Archiv - LE 7: § 6 Verfahren. Sehr geehrter Herr Scholz, stellt der Kläger den angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung ...

... am 24.05.2012 beantworten. Viele Grüße, Janine. Bubi S. am 05.05.2012, 22:08 Uhr : zum Vortrag Archiv - LE 7: § 6 Verfahren. Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim, ganz gegen Ende des Vortrages sprechen Sie folgenden Fall an: Während der Kläger in der Klageschrift noch angekündigt hatte, zwei Anträge stellen zu wollen, stellt er in der ...

... Tatsache im erstinstanzlichen Verfahren - sie lag ja noch nicht vor - nicht vorgetragen werden konnte (sog. "nova producta"). Der Beklagte kann aber auch das Urteil schlicht rechtskräftig werden lassen und die Erfüllung mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen, weil die Erfüllung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren erfolgt ist (§ 767 Abs. 2 ZPO). Damit hat der Beklagte hier also die Wahl, die nach Zweckmäßigkeitserwägungen (Kosten, Fristen etc) auszuüben ist. Wurde der Beklagte in Ihrem Beispiel nur ...

... Verfahren. Sehr geehrter Herr Oberheim, ich habe noch eine Frage zu der Abgrenzung zwischen Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO und der Berufung. Dazu folgender Beispielsfall: A ...