ZPO Ref: § 7 – Beweis von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 7 – Beweis“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 7: Beweis
  • 1. Beweisvoraussetzungen - a) Beweisantritt
  • b) Beweisbedürftigkeit
  • c) Beweiszulässigkeit
  • 2. Beweiserhebung - a) Beweisanordnung
  • b) Beweisaufnahme
  • c) Beweisverhandlung
  • 3. Beweisfolgen - a) Beweiswürdigung
  • b) Beweisergebnis
  • c) Beweislast

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn die Beweisvoraussetzungen Beweiserheblichkeit, Beweisbedürftigkeit, Wirksamkeit des Beweisantrages, etc.) nicht vorliegen
  2. Wenn der angebotene Beweis erkennbar ungeeignet ist
  3. Wenn die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werden kann
  4. Wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst besitzt
  5. Wenn das Beweisthema unwahrscheinlich oder das Beweismittel nur bedingt überzeugungskräftig ist
  1. Bei präkludierten Tatsachen, d.h. solchen, mit denen die Partei kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, weil sie in einem früheren Verfahrensabschnitt hätten vorgebracht werden müssen.
  2. Bei nicht ausreichend substanziierten Tatsachen, soweit diese nicht schon iRd Erheblichkeitsprüfung ausgesondert wurden.
  3. Theoretisch bei bewusst unwahr vorgetragenen Tasachen, d.h. bei einem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO.
  4. Nach der h.M. bei Behauptungen "ins Blaue hinein", selbst wenn der Beweisführer plausible Anhaltspunkte für seine (vermutete) Darstellung bringt.
  1. Es reicht hier aus, dass die Überzeugung des Gerichts erschüttert wird.
  2. Der Gegenbeweis soll die Unrichtigkeit der für den Hauptbeweis dargestellten Tastachen dartun.
  3. Das kontradiktorische Gegenteil des Hauptbeweises ist dann unter Beweis gestellt, wenn das Gericht von der Unwahrheit der Haupttatsache überzeugt ist.
  4. Alle Antworten treffen zu.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Tatsachen, die ausdrücklich zugestanden wurden
  3. Tatsachen, die nicht bestritten wurden
  4. Tatsachen, die unzulässig bestritten wurden
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Nennung einer zu beweisenden Tatsache
  3. Ein Beweismittel aus dem Strengbeweiskatalog der ZPO
  4. Zusammenhang zwischen zu beweisender Tatsache und Beweismittel
  5. Wirksame Form des Beweisangebots
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Bei bestimmten Beweisthemen (zB, wenn ein Beamter als Zeuge vernommen wird und nur eine beschränkte Aussagegenehmigung hat).
  3. Bei bestimmten Beweismitteln (Eine Partei kann bspw. nicht als Zeuge vernommen werden).
  4. Bei bestimmten Beweismethoden (Die ZPO schreibt bspw. die Methode der Beweisaufnahme für die einzelnen Beweismittel zwingend vor).
  1. Wenn sie streitig, erheblich und zu berücksichtigen ist
  2. Wenn die Gegenpartei sich dazu nicht geäußert hat
  3. Wenn der Richter sie für falsch hält
  4. Wenn sie unsubstantiiert vorgetragen wurde
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Aufgrund des Strengbeweisgrundsatzes nur die in der ZPO vorgesehen Beweismittel
  2. Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes kann jede verfügbare Form des Beweises eingebracht werden.
  3. Die Strengbeweismittel der ZPO können ergänzt werden durch andere Beweisformen, wenn der Richter dies zulässt.
  4. Bei anders nicht zu beweisenden Tatsachen können auch andere Beweismittel als die in der ZPO vorgesehenen Beweise erhoben werden.
  1. Der Sachverständige kann sowohl für sog. Befundtatsachen als auch für sog. Anknüpfungstatsachen herangezogen werden.
  2. Geben die Parteien vor oder während des Prozesses ein Gutachten in Auftrag, handelt es sich um ein Privatgutachten, das zunächst nur als Parteivortrag zu verwerten ist.
  3. Der Sachverständige kann als Hilfsorgan des Gerichts auch abgelehnt werden.
  4. Ein weiteres sog. Obergutachten ist immer dann einzuholen, wenn dies von der mit dem Beweisergebnis nicht einverstandenen Partei begehrt wird.
  1. Als Augenscheinsbeweis
  2. Als Urkundsbeweis
  3. Als Parteivortrag
  4. Als Zeugenbeweis
  1. Reiner Parteivortrag, der höchstens dazu führt, dass der Abschluss des Kaufvertrages unstreitig wird
  2. Urkundsbeweis
  3. Augenscheinsbeweis
  4. Zeugenbeweis
  5. Reiner Parteivortrag, es sei denn, die Kopie ist von dem Original nicht zu unterscheiden, dann handelt es sich um einen Urkundsbeweis
  1. Die Tatsache ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr.
  2. Vernünftige Zweifel an der Wahrheit dürfen nicht mehr bestehen.
  3. Die Tatsache ist sicher wahr (absolute Gewissheit).
  4. Die Tatsache ist wahrscheinlich wahr.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Ein Zeuge
  2. Die Aussage eines Zeugens
  3. Ein Sachverständiger
  4. Eine durch Augenschein gewonnene Erkenntnis
  5. Alle Antworten treffen zu
  1. Die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen
  2. Das Vorleben des Zeugens
  3. Die Überzeugungskraft und rhetorische Befähigung des Zeugen
  4. Sachkundige Bewertungen des Zeugen
  5. Eigene rechtliche Einschätzungen des Zeugen
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Ein "non liquet" wirkt sich zum Nachteil dessen aus, der die Beweislast trägt.
  3. Darlegungs- und Beweislast sind deckungsgleich.
  4. Jede Partei hat die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen, deren Rechtswirkungen ihr zugute kommen können.
  5. Auch schon vor Feststellung eines "non liquet" kann die Beweislast im Prozess eine Rolle spielen, als sie unter bestimmten Voraussetzungen festlegt, ob einem Beweisangebot nachzugehen ist.
  1. Es handelt sich hierbei um das Geltendmachen eines Gegenrechts.
  2. Die Beweislast für die Stundungsvereinbarung trägt der Beklagte.
  3. Es handelt sich hierbei um das Leugnen der Fälligkeit des Anspruchs.
  4. Die Beweislast für die Stundungsvereinbarung trägt der Kläger.
  5. Die Behauptung ist unbeachtlich und nicht zu berücksichtigen.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 7 – Beweis

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht ...

... 34 Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage Verhandlung ...

... Vollstreckung Einleitung Einigung ...

... Beweiszulässigkeit Beweisanordnung Beweisaufnahme Beweisverhandlung Beweiswürdigung Beweisergebnis ...

... Verbote, Erhebungsverbote, Verwertungsverbote, gesetzlich angeordnet, verfassungsrechtlich geboten, speziell in besonderen Verfahren §§ ...

... rot gewesen, durch Vernehmung des Zeugen Egon Schneider, vom Kläger benannt. Hanau, den 15.10.2000, 4. Zivilkammer - Der Einzelrichter - Berzebeck Landgericht Hanau 5 O 123/00. Dem Kläger wird aufgegeben, bis spätestens 1.11.2000 einen Auslagenvorschuss in ...

... Sammlung Prozessstoff Durchführungsphase = Verhandlung Prozessstoff Überprüfungsphase = Fehlerkontrolle /-beseitigung Einigungsphase = Vermeidung Prozess Umsetzungsphase = Durchsetzung Prozessergebnis Dispositionsmaxime ...

... Vernehmung einer natürlichen Person, die nicht Partei ist. Eigene sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen. Die Partei ist die über besondere Sachkunde ...

... § 380 Ordnungsmittel Belehrung Zeugen. § 395 I Andere Zeugen verlassen Saal. § 394 I Vernehmung zur Person § 395 II. Ggf. besondere Belehrung § 383 II ...

... Aussteller Behörde. Schriftlich verkörperte Gedankenerklärung. Äußere Mängel der Urkunde, Unterschrift. ...

... Beweiserhebung Einleitungsphase = Beginn Prozess Vorbereitungsphase = Sammlung Prozessstoff Durchführungsphase = Verhandlung ...

... 0% 50% 100% Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. ...

... Glaubwürdigkeit Aussagender (Motiv Falschaussage, Aussageverhalten), Urkunde, echt, Gesetzliche Beweisregeln (§§ 415 ff.), Zusätzlich: Vermutung Vollständigkeit und Richtigkeit Erklärung (§ 286), Beweisinhalt (Zusammenfassung, ggf. Auslegung),Beweisergiebigkeit (Bezug zum Beweisthema) ...

... Beide Vertragsparteien geschäftsfähig. Eine Vertragspartei geschäftsunfähig. Sofortige Fälligkeit, vereinbart Stundung, vereinbart Vertragsschluss, unbedingt Vertragsschluss unter aufschiebender Bedingung. Vereinbarte Bedingung eingetreten. Vereinbarte Bedingung nicht eingetreten. Klage leugnen. Einwendung. Verkaufte Sache mangelfrei. Anfänglich sofortige Fälligkeit vereinbart ...

... Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit sind zu würdigen a) nur Zeugenaussagen ...

... durch Vernehmung des Zeugen Egon Schneider, vom Kläger benannt. Hanau, den 15.10.2012 4. Zivilkammer - Der Einzelrichter - Berzebeck Landgericht Hanau 5 O 123/05 Dem Kläger wird aufgegeben, bis spätestens ...

... eine beweisbedürftige Tatsache bezieht und die Beweisaufnahme zulässig ist. Ein Beweisantritt setzt die Behauptung einer konkreten Tatsache und die Bezeichnung eines Beweismittels voraus. Ohne konkrete Behauptung liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. ...

... zwischen dem Recht des Beweisführers aus Art. 19 IV GG und dem verletzten Verfassungsrecht erforderlich ist. ...

... Haupttermin nach der mündlichen Verhandlung (Antragstellung, § 13 I ZPO) statt (§ 279 II ZPO). Für sie gelten die allgemeinen Prozessmax men, wegen ihrer Bedeutung sind die Öffentlichkeit und die Unmittelbarkeit gesondert geregelt (§§ 355, 357 ZPO). Anders als das übrige Verfahren steht die Beweisaufnahme nicht zur Disposition der Parteien, ist vielmehr sowohl hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel als auch des Beweisverfahrens streng geregelt. ...

... Besondere praktische Bedeutung kommt dabei dem Ablauf der Zeugenvernehmung und dem Urkundenbeweis zu. Vernehmung einer natürlichen Person, die nicht Partei ist ...

... Der für die Gewinnung eines Beweisergebnisses erforderlich Grad der richterlichen Überzeugung (das Beweismaß) ergibt sich aus dem Prinzip des Vollbeweises. Jedes Beweismittel hat eigene Beweiswürdigungskriterien. Diese müssen im Urteil dargestellt werden (§ 286 I 2 ZPO). ...

... Zuweisung der Lasten können sich aus von Gesetz oder Rechtsprechung vorgenommenen Risikoverlagerungen (dazu unten § 29: Beweiserleichterungen) ergeben. Jede Partei hat ihr günstige Tatsachen vorzutragen unter Beweis zu stellen zu beweisen. ...

... oder in welcher Berufsrolle ein Jurist tätig wird, ist seine Arbeitstechnik grundsätzlich immer gleich, Zunächst ist der Sachverhalt festzustellen, danach ist er rechtlich zu bewerten und ...

... Ergebnisses erfolgt im Rahmen zweiseitiger Tätigkeit in Form eines Urteilstatbestands oder Sachberichts, ansonsten als Sachverhaltsschilderung. In einem zweiten Arbeitsschritt wird der Sachverhalt rechtlich bewertet, das Ergebnis in einem entweder ein oder zweiseitigen (Relations)Gutachten dargestellt. Schließlich ist das Ergebnis praktisch umzusetzen. Im Rahmen zweiseitiger Tätigkeit bedeutet dies regelmäßig, eine Entscheidung in Form eines Urteils oder eines Beschlusses zu treffen und darzustellen, im Rahmen einseitiger Tätigkeiten kommen Schriftsätze ...

... dann wäre ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 StGB erforderlich. Die heute h.M. nimmt ein Beweisverwertungsverbot dagegen nur bei der Verletzung eines Verfassungsrechts an, das mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch des Beweisführers kollidiert. Eine solche kann - unabhängig von den Voraussetzungen des § 201 StGB - in einer Verletzung des Rechts am eigenen Wort (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG) liegen. ...

... muss das Gericht nicht von einer Erfüllung ausgehen, kann dies aber, insbesondere, wenn es nach den Gesamtumständen des Falles davon überzeugt ist (§ 286 ZPO). Hat der Gläubiger den Erhalt der Leistung in den von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunden bestätigt, muss das Gericht zunächst von einer Erfüllung ausgehen. Kann dies nach den Gesamtumständen des Falles aber auch verneinen (§ 286 ZPO). ...

... Mein Beispielsfall: Ich habe in der Klausur A nur die Quittung, in der Klausur B statt der Quittung eben eine Vertragsurkunde, die aber identisch das Selbe ausdrückt: Zahlung von 2000 €. Komme ich damit nicht in beiden Klausuren genau zu dem selben Ergebnis, dass ich nun davon überzeugt bin, dass die Zahlung geleistet wurde? ...

... oder erklärt man dies nur, wenn die Parteien ausnahmsweise über die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme streiten? Wenn dies nicht in die Entscheidungsgründe kommt, schreibt man auch nichts zum Beweisangebot der Partei in den Tatbestand, oder? ...

... Zeuge mit 12 Dioptrin hatte am fraglichen Tag keine Brille dabei und bekundet, etwas gesehen zu haben. Muss ich da nicht schon die Ergiebigkeit der Aussage verneinen, ohne mich auf Glaubhaftigkeit/Glaubwürdigkeit noch einlassen zu müssen? Ebenso scheint mir die Frage, ob ein Sachverständiger von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, eine Frage der Beweisergiebigkeit und nicht erst der Beweisüberzeugung zu sein. Oder verstehe ich da etwas falsch? ...