ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 2 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 2“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 4: Klage - Teil 2
  • 3. Klagewirkungen
  • 4. Klagegegenstand

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Textform
  3. Schriftform
  4. Notarielle Beurkundung
  5. Öffentliche Beglaubigung
  1. Im Zeitpunkt, in dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird
  2. Im Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift
  3. Bei Eingang der Klageschrift bei Gericht
  4. Im Zeitpunkt der Klageerwiderung der Beklagten
  5. Im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung
  1. Bei Eingang der Klageschrift bei Gericht
  2. Im Zeitpunkt, in dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird
  3. Im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung
  4. Im Zeitpunkt der Klageerwiderung der Beklagten
  1. Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
  2. Zustellung d. Streitverkündung
  3. Zustellung eines Beweissicherungsantrags
  4. negative Feststellungsklage
  5. Stellung eines Güteantrags
  1. Bei Klageerhebung
  2. Bei Erhebung eines prozessualen Anspruchs in der mündlichen Verhandlung
  3. Bei Antrag auf Prozesskostenhilfe
  4. Bei Streitverkündung
  5. Bei Antrag auf ein selbst. Beweisverfahren
  1. Es wird eine eventuell laufende Ausschlussfrist gewahrt.
  2. Es tritt eine Haftungsverschärfung zu Lasten des Schuldners ein.
  3. Die Verjährung der Forderung wird gehemmt.
  4. Der Schuldner hat Geldschulden nur bei Verzug zu verzinsen.
  1. Es erwächst der Einwand der Rechtshängigkeit, der verhindert, dass in der gleichen Sache ein weiterer Prozess anhängig gemacht wird.
  2. Die einmal begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt bestehen, auch wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ändern (perpetuatio fori).
  3. Die Dispositionsbefugnis des Klägers wird insoweit eingeschränkt, als er über den Streitgegenstand nur noch iRd Vorschriften über Klageänderung oder Klagerücknahme verfügen darf.
  4. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verfahrens erstreckt sich allein auf die ursprünglichen Parteien.
  1. Bei Einreichung eines PKH-Antrages, wenn er mit einer unbedingten Klageerhebung verbunden ist, auch wenn die Zustellung der Klage erst nach Bewilligung erfolgt.
  2. Bei Eingang der Klage bei einem unzuständigen Gericht, wenn die Klage demnächst zugestellt und unmittelbar danach an das zuständige Gericht verwiesen wird.
  3. Bei Einreichung eines PKH-Antrages, wenn für den Fall der PKH-Gewährung die Klageerhebung angekündigt wird.
  4. Bei Eingang der Klage bei einem unzuständigen Gericht, wenn der Rechtsstreit zunäachst formlos an das zuständige Gericht abgegeben und von dort aus zugestellt wird.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 2

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... das Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main. Klage der Fa. Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Landstr. 56, 60342 Frankfurt, - Klägerin - gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, - Beklagten - wegen Werklohn. Wert: 13.000,- €. Ich werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.000 € zu zahlen. Begründung: Der Beklagte ...