Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 3“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist unter Beachtung des § 308 ZPO möglich?
Wie lautet der korrekte Tenor bei einer unschlüssigen Klage?
Wie lautet der korrekte Tenor bei einer begründeten Leistungsklage?
Wer macht die Vermerke nach §§ 315, 706, 734 ZPO in dem Urteil ?
Welchen Urteile sind zwingend im Urteil als solche zu bezeichnen?
Wenn A als Prozessstandschafter des B auftritt und erfolgreich 100 € gegen C einklagt, wie lautet dann die Hauptsacheentscheidung?
Was gilt für Klage und Widerklage?
Wie ist ein Tenor zu verfassen?
An welcher Stelle im Tatbestand steht die Prozessgeschichte?
Wo im Tatbestand steht verspätetes Vorbringen?
Was steht wo im streitigen Tatbestand, wenn der Kläger gegen den Beklagten 100 € aus einem Kaufvertrag einklagt und dabei behauptet der Kaufvertrag bestehe, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses volljährig gewesen sei, wohingegen der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe nicht, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig gewesen sei?
Bei wem wird abstrakt gesehen der streitige Vortag verortet?
Welche Anträge kommen nicht in den Urteilstatbestand?
Wie baut man die Entscheidungsgründe in einem Urteil auf, wenn die Klage unbegründet ist?
Wenn mehrere Richter in einer allgemeinen Zivilkammer an dem Urteil mitgewirkt haben, wer muss dann das Urteil unterschreiben?
Wie sind Klage und Wiederklage grundsätzlich in den Entscheidungsgründen aufzubauen?
Was trifft auf den Urteilsstil zu?
Wie baut man die Entscheidungsgründe in einem Urteil auf, wenn die Klage begründet ist?
Wie hoch ist der Begründungsaufwand für Nebenentscheidungen im Urteil?
Für wen wird ein Urteil grundsätzlich geschrieben?
Was trifft auf Beschlüsse zu?
Wie können in einem Beschluss die Parteien nicht heißen?
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... Auch hier muss indes belehrt werden über die Möglichkeiten eines Einspruchs, Widerspruchs oder eines Rechtsbehelfs für Zeugen oder Sachverständigen. Unerheblich ist, ob die Partei tatsächlich anwaltlich vertreten war. Belehrt werden muss über das mögliche Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) bzw. den möglichen Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung. Nicht belehrt werden muss über die Möglichkeit der Sprungrevision und sonstiger Rechtsbehelfe (Ablehnung, Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde), die Möglichkeit der Beseitigung von Entscheidungen in einem neuen Verfahren (Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage) und die Möglichkeiten zur Beseitigung formeller Entscheidungsfehler (Berichtigung, Ergänzung). Examensrelevant ist die erstinstanzlich erforderliche Belehrung. Gegen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts oder in Form eines Arrest- (bzw. einstweiligen Verfügungs-) beschlusses (Widerspruch) oder in Form eines Versäumnisurteils (Einspruch) - gegen Entscheidungen nur des ...
... (BGH FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2012, 367). Dies führt praktisch dazu, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung folgenlos bleibt, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. Auf eine vorhandene Belehrung darf der Anwalt aber grundsätzlich vertrauen, sodass es hier an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung nur fehlt, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war und beim Anwalt nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH FamRZ 2012, 1287). Näher siehe Oberheim, ...
... Zu Voraussetzungen, Inhalt und Form der Belehrung sowie den Folgen des Fehlens vgl. die besondere schriftliche Unterlage hierzu. § 232 S. 1 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung Gericht ...