ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 3 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 3“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 6. Förmlichkeiten des Urteils
  • a) Urteilskopf
  • Urteilseingang
  • c) Urteilsformel
  • Urteilsformel
  • Urteilstenor: Grundsätze
  • Urteilstenor
  • d) Tatbestand
  • Tatbestand
  • e) Entscheidungsgründe
  • Enstcheidungsgründe
  • Update 2016
  • Rechtsbehelfsbelehrung
  • Beschluss

Quiz zum Vortrag

  1. Weniger zuzusprechen als der Kläger beantragt hat
  2. Mehr zuzusprechen als der Kläger beantragt hat
  3. Nicht über den gesamten Antrag zu entscheiden
  4. Mehr Zinsen zuzusprechen als der Kläger beantragt hat
  5. Alle Antworten treffen zu
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klage wird zurückgewiesen.
  3. Die Klage ist abzuweisen.
  4. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  5. Die Klage wird mangels schlüssigen Klägervortrags abgewiesen.
  1. Der Beklagte wird verurteilt, ...
  2. Der Klage wird stattgegeben.
  3. Die Klage ist begründet.
  4. Der Klägervortrag ist schlüssig.
  5. Der Antrag des Klägers besteht.
  1. Der Urkundsbeamte der Geschftsstelle
  2. Der Vorsitzende Richter
  3. Das jeweilige Vollstreckungsorgan
  4. Das Gericht
  1. Versäumnisurteil
  2. Anerkenntnisurteil
  3. Verzichtsururteil
  4. Teilurteil
  5. Vorbehaltsurteil
  1. Der Beklagte wird verurteilt 100 € an den B,... zu bezahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt 100 € an den Kläger zu bezahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt 100 € an A zu bezahlen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt 100 € an den Kläger zu bezahlen, die dieser für B,.. entgegen nimmt.
  1. Keine Saldierung im Tenor
  2. Saldierung im Tenor nur dann, wenn sie vom Kläger beantragt ist
  3. Saldierung im Tenor nur dann, wenn sie vom Beklagten beantragt ist
  4. Saldierung im Tenor nur dann, wenn sie vom Kläger beantragt und sachdienlich ist
  5. Immer im Tenor saldieren
  1. Knapp
  2. Präzise
  3. Vorausschauend
  4. Grundsätzlich unter Angabe des Grundes
  1. Sie hat keinen festen Platz. Sie Steht grundsätzlich zwar am Ende des Tatbestandes, aber Teile können für die Verständlichkeit des Tatbestandes auch vor den Anträgen nach dem unstreitigen Parteivortrag oder nach dem streitigen Klägervorbringen stehen.
  2. Sie steht ausschließlich am Ende des Tatbestandes.
  3. Sie steht ausschließlich nach dem unstreitigen Parteivortrag.
  4. Sie steht ausschließlich nach dem nach dem streitigen Klägervorbringen.
  1. Dort, wo es nach allgemeinen Grundsätzen hingehört, allerdings muss es als verspätet kenntlich gemacht werden.
  2. Für verspätetes Vorbringen gibt es eine eigene Station.
  3. Verspätetes Vorbringen gehört überhaupt nicht in den Tatbestand.
  4. Verspätetes Vorbringen gehört in die Prozessgeschichte.
  1. Im streitgen Beklagtenvortrag steht: Der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe nicht, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig gewesen sei. Im streitgen Klägervortrag steht nichts.
  2. Im streitgen Klägervortrag steht: Der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses volljährig gewesen sei. Im streitgen Beklagtenvortrag steht nichts.
  3. Im streitgen Klägervortrag steht: Der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses volljährig gewesen sei. Im streitgen Beklagtenvortrag steht: Der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe nicht, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig gewesen sei.
  4. Im streitgen Klägervortrag steht: Der Beklagte beauptet der Kaufvertrag bestehe, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses volljährig gewesen sei. Im streitgen Beklagtenvortrag steht: Der Beklagte bestreitet dies.
  1. Bei dem, der die Darlegungs- und Beweislast hat.
  2. Bei dem, der sich zuerst zu einer streitigen Tatsache geäußert hat.
  3. Bei dem, der sich zuletzt zu einer streitigen Tatsache geäußert hat.
  4. Bei dem, der die Darlegungs- und Beweislast nicht hat.
  1. Anträge über die vorläufige Vollstreckbarkeit
  2. Anträge über die Kosten des Rechtsstreites
  3. Anträge über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
  4. Überholte Eventalanträge
  5. Hilfsanträge
  1. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  2. Eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung ODER ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  3. Nur eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung; Einwände des Beklagten werden nur erwähnt, wenn die Anspruchsgrundlage erfüllt sein sollte
  4. Nur Einwände des Beklagten werden erwähnt
  5. Alle Anspruchsgrundlagen mit je einer fehlenden Voraussetzung UND mindestens ein erfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  1. Alle Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben
  2. Nur der Vorsitzende
  3. Nur der Beisitzer
  4. Es reicht, wenn irgendeiner der Richter, die mitgewirkt haben, unterschreibt.
  1. Die Prozessverhältnisse sind zu trennen, d.h. erst Zulässigkeit Klage, Begründettheit Klage, dann Zulässigkeit Widerklage, Begründetheit Widerklage
  2. Es ist zu empfehlen die Zulässigkeit und Begründetheit von Klage und Widerklage zusammen zu prüfen.
  3. Wichtig ist es chronologisch aufzubauen. Klage und Widerklage müssen jenachdem zusammen geprüft werden.
  4. Zulässigkeit Klage und Widerklage, Begründettheit Klage soweit sie begründet ist, Begründetheit Widerklage soweit sie begründet ist, Begründetheit Klage, soweit sie unbegründet ist, Begründetheit Widerklage, soweit sie unbegründet ist
  1. Er unterscheidet sich im Denkmodell vom Gutachtensstil.
  2. Er ist durch Konditionalverknüfungen geprägt.
  3. Er geht von einer Hypothese aus, die dann bewiesen wird.
  4. Er hat keine Logik.
  1. Eine Anspruchsgrundlage UND alle Gegenrechte mit je einer fehlenden Voraussetzung
  2. Eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung ODER ein nichterfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  3. Eine Anspruchsgrundlage mit der fehlenden Voraussetzung UND ein nichterfüllter Verteidigungseinwand des Beklagten
  4. Alle Anspruchsgrundlagen UND alle Gegenrechte mit je einer fehlenden Voraussetzung
  5. Alle Anspruchsgrundlagen UND alle Gegenrechte mit allen Voraussetzung
  1. Für jede Nebenentscheidung ein Satz
  2. Das hängt davon ab, wie problematisch eine Nebenentscheidung ist.
  3. Hier liegt regelmäßig ein Schwerpunkt der Entscheidung.
  4. Die Kosten des Rechtsstreites müssen regelmäßig ausführlich begründet werden, die sonstigen Nebenentscheidungen können in einem Satz abgehandelt werden.
  1. Für die unterliegende Partei
  2. Für den Anwalt der unterliegenden Partei
  3. Für den Kläger
  4. Für den Beklagten
  5. Für beide Parteien
  1. Ein Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes.
  2. Ein Beschluss ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung.
  3. Ein Beschluss hat Gründe und nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe
  4. Ein Beschluss ergeht im Namen des Volkes.
  5. Ein Beschluss ergeht niemals ohne mündliche Verhandlung
  1. Kläger und Beklagter
  2. Antragssteller und Antragsgegner
  3. Schuldner und Gläubiger
  4. Vollstreckungsschuldner und Vollsteckungsgläubiger

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 3

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Auch hier muss indes belehrt werden über die Möglichkeiten eines Einspruchs, Widerspruchs oder eines Rechtsbehelfs für Zeugen oder Sachverständigen. Unerheblich ist, ob die Partei tatsächlich anwaltlich vertreten war. Belehrt werden muss über das mögliche Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde) bzw. den möglichen Einspruch, Widerspruch oder die Erinnerung. Nicht belehrt werden muss über die Möglichkeit der Sprungrevision und sonstiger Rechtsbehelfe (Ablehnung, Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde), die Möglichkeit der Beseitigung von Entscheidungen in einem neuen Verfahren (Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage) und die Möglichkeiten zur Beseitigung formeller Entscheidungsfehler (Berichtigung, Ergänzung). Examensrelevant ist die erstinstanzlich erforderliche Belehrung. Gegen Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts oder in Form eines Arrest- (bzw. einstweiligen Verfügungs-) beschlusses (Widerspruch) oder in Form eines Versäumnisurteils (Einspruch) - gegen Entscheidungen nur des ...

... (BGH FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2012, 367). Dies führt praktisch dazu, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung folgenlos bleibt, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. Auf eine vorhandene Belehrung darf der Anwalt aber grundsätzlich vertrauen, sodass es hier an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung nur fehlt, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war und beim Anwalt nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH FamRZ 2012, 1287). Näher siehe Oberheim, ...

... Zu Voraussetzungen, Inhalt und Form der Belehrung sowie den Folgen des Fehlens vgl. die besondere schriftliche Unterlage hierzu. § 232 S. 1 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung Gericht ...