Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Endgültiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Merksatz: Herleitung der Klagebefugnis
  • Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
  • Fallbeispiel: Straßenbauarbeiten

Quiz zum Vortrag

  1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich erledigt hat, begehrt.
  2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes begehrt.
  3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
  4. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.
  1. Wiederholungsgefahr
  2. Rehabilitationsinteresse
  3. Erledigungsinteresse
  4. Abwehrinteresse
  1. Für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage gilt die Monatsfrist gem. § 74 I VwGO.
  2. Für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Klagefrist nicht zu beachten. Es gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung.
  3. Für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage gilt die Jahresfrist gem. § 58 II VwGO.
  4. Für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage gilt die Monatsfrist gem. § 47 II 1 VwGO.
  1. Der Kläger ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klagebefugt, wenn er unmittelbar Adressat des ihn belastenden Verwaltungsaktes war.
  2. Der Kläger ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klagebefugt, wenn der angegriffene belastende Verwaltungsakt möglicherweise rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
  3. Der Kläger ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes besteht.
  4. Der Kläger ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klagebefugt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat.

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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