Zwangsvollstreckungsverfahren im Einzelnen von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zwangsvollstreckungsverfahren im Einzelnen“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kurze Wiederholung
  • ZV-Verfahren im Einzelnen: Vollstreckung aus Geldtiteln
  • Verfahren nach § 808 ff. ZPO
  • Besonderheiten der GV-Vollstreckung I
  • Besonderheiten der GV-Vollstreckung II
  • Pfändung
  • Voraussetzung - Anschlusspfändung § 826, 762 ZPO
  • Fall: Doppelt hält besser

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, wenn der Gläubiger nicht widerspricht.
  2. Nein.
  3. Ja, er muss das auch wenn der Gläubiger widerspricht machen.
  4. Ja, er kann das auch wenn der Gläubiger widerspricht machen.
  1. Die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragene Sachherrschaft über eine Sache
  2. Die tatsächliche Sachherrschaft
  3. Der mittelbare und unmittelbare Besitz
  4. Das mittelbare und unmittelbare Eigentum
  1. Ja, weil dann die GmbH Gewahrsam hat.
  2. Nein, weil die GmbH an dem Firmenwagen keinen Gewahrsam hat.
  3. Nur dann, wenn der Geschäftsführer als zur Herausgabe bereiter Dritter der Vollstreckung nach § 809 ZPO nicht widerspricht.
  4. Nur dann, wenn der Geschäftsführer als zur Herausgabe bereiter Dritter den Firmenwagen freiwillig an den Gerichtsvollzieher herausgibt.
  1. Ein öffentlichrechtliches Verhätnis
  2. Ein privatrechtliches Verhältnis
  3. Ein gemischt öffentlichrechtlich privatrechtliches Verhältnis
  4. Ein Verhältnis sui generis
  1. Ja, wegen eines Erst-recht-Schlusses aus § 815 III ZPO.
  2. Ja, weil der Gerichtsvollzieher Besitzmittler ist.
  3. Ja, weil der Gerichtsvollzieher Besitzmittler ist und für eine dingliche Einigung vertretungsbefugt ist.
  4. Nein, weil § 818 III ZPO die Erfüllungswirkung nur bei einer Wegnahme herbeiführt.
  5. Erst mit Ablieferung des Geldes beim Vollstreckungsgläubiger
  1. Beim Flachbildfernseher, der dem Ehemann und der Ehefrau gemeinsam gehört
  2. Beim Perserteppich, der der Ehefrau alleine gehört
  3. Beim antiken Schrank, der den Eheleuten gemeinsam gehört
  4. Beim Sommerkleid, das der Ehefrau alleine gehört
  1. Drittwiderspruchsklage erheben
  2. Verfassungsbeschwerde erheben
  3. Erinnerung einlegen
  4. Vollstreckungsgegenklage erheben
  1. Ja, allerdings nur in Form einer Austauschpfändung nach § 811a ZPO.
  2. Nein, weil der einzige Fernseher eine unpfändbare Sache im Sinne von § 811 Nr. 1 ZPO ist.
  3. Ja ein wertvoller Plasmabildschirm ist keine unpfändbare Sache im Sinne von § 811a ZPO, auch wenn er der der einzige Fernseher ist.
  4. Was gepfändet werden darf entscheidet ausschließlich der Gerichtsvollzieher.
  1. Dienstkleidungsstücke
  2. Die Geige eines Berufsmusikers
  3. Das Gesangbuch des gläubigen Schuldners, das er für seinen sonntäglichen Kirchgang benötigt
  4. Der Sportbogen des Schuldners, dessen einziges Hobby das Bogenschießen ist
  1. § 135
  2. § 185
  3. § 932
  4. Im BGB gibt es keine Brückennormen.
  1. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.
  2. Der Gerichtsvollzieher
  3. Stets das Prozessgericht erster Instanz
  4. Das Oberlandesgericht
  5. Das Landgericht
  1. Mit Auskehrung des Versteigerungserlöses an den Gläubiger.
  2. Mit Ende der Zwangsversteigerung.
  3. Mit Erlangung eines vollstreckbaren Titels.
  4. Mit Zustellung des Titels an den Schuldner.
  5. Mit Erlangung der Vollstreckungsklausel.
  1. Durch Beschluss
  2. Durch Sachurteil
  3. Durch Prozessurteil
  4. Durch Teilurteil
  5. Durch eine richterliche Verfügung
  1. Grundsätzlich der Erste. Es gilt das Prioritätsprinzip.
  2. Grundsätzlich der Letzte. Die Letzten werden die Ersten sein.
  3. Alle erwerben das selbe Recht, da es nach einer Verwertung zu einer Quote kommt.
  4. Alle erwerben das selbe Recht, weil Anschlusspfändungen nur stattfinden, wenn durch den Erlös alle Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden können.
  1. Dass die Pfändung nicht nichtig ist.
  2. Dass die Pfändung nicht rechtswidrig ist.
  3. Alle Pfändungen, auch nichtige Pfändungen, führen zunächst zu einer Verstrickung.
  4. Eine Pfändung führt zu einem Pfändfungspfandrecht, aber nicht zu einer Verstrickung.
  1. Gleicher Schuldner
  2. Wirksame Verstrickung
  3. Protokolleintrag
  4. Ggf. erneut § 809 ZPO
  5. Rechtmäßige Pfändung

Dozent des Vortrages Zwangsvollstreckungsverfahren im Einzelnen

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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