Recht im Rettungsdienst von Silvana Jöbges

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Über den Vortrag

Dieser Vortrag soll einen grundlegenden Überblick des Basiswissens rechtlicher Aspekte im Rettungsdienst verschaffen. Ziel ist es, die Grundlage für das Verständnis von Rechten und Pflichten zu schaffen, um Sicherheit im medizinischen Alltag zu schaffen.

Der Vortrag „Recht im Rettungsdienst“ von Silvana Jöbges ist Bestandteil des Kurses „Anatomie-Recap für Gesundheitsfachberufe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen
  • Landesrettungsdienstgesetze
  • Durchführungsverordnung
  • Notfallsanitätergesetz
  • Privatrecht
  • Strafrecht
  • Garantenstellung im Rettungsdienst
  • Freiheitsberaubung

Quiz zum Vortrag

  1. Strafrecht, Zivilrecht und öffentliches Recht
  2. Verbote und Gebote
  3. Es existiert keine Einteilung.
  4. Es wird in das öffentliche und das Zivilrecht eingeteilt.
  5. Es teilt sich in Straf- und Zivilrecht ein.
  1. Gesetze werden von der Legislative erlassen.
  2. Verordnungen werden von der Exekutive erlassen.
  3. Die Straßenverkehrsordnung stellt ein Gesetz dar.
  4. Gesetze sind eine Rechtsnorm, Verordnungen jedoch nicht.
  5. Das BGB besteht vor allem aus Verordnungen.
  1. Privatrecht
  2. Zivilrecht
  3. öffentliches Recht
  4. Keine der genannten Antworten ist zutreffend.
  5. Strafrecht
  1. Landesrettungsdienstgesetze regeln zum Beispiel Fortbildungs- und Dokumentationspflichten.
  2. Durchführungsverordnungen regeln zum Beispiel Fortbildungs- und Dokumentationspflichten.
  3. Die Bundesregierung besitzt in der Gesetzesentstehung ein Vetorecht.
  4. Es gibt 17 Landesrettungsdienstgesetze.
  5. Alle Aussagen treffen zu.
  1. Bundesrat
  2. Fraktionen des Bundestags
  3. Bundesregierung
  4. Bundespräsident
  5. ein Mitglied des Bundestages
  1. Dokumentationspflicht
  2. Besetzung der Dienstfahrzeuge
  3. Fortbildungspflicht
  4. Finanzierung
  5. einheitliche Regeln im Bund
  1. Durchführungsverordnung für den Rettungsdienst
  2. Notfallsanitätergesetz
  3. Landesrettungsdienstgesetze
  4. Bürgerlichen Gesetzbuch
  5. Grundgesetz
  1. Durch unvollständige Dokumentation wurde eine falsches Medikament eingenommen.
  2. Eine Operation führt zu kosmetischen Entstellungen im Gesicht, über die der Patient nicht aufgeklärt wurde.
  3. Eine fehlerhafte Operation führt zur kompletten Beinlähmung des Patienten.
  4. Ein Arzt lehnt es ab, eine Fleischwunde notfallmedizinisch zu versorgen, da er nur noch zehn Minuten im Dienst ist.
  5. Der Arzt hat rettet einem Bewusstlosen das Leben, obwohl der Patient in dem Moment nicht einwilligt.
  1. Überwachergaranten
  2. Beschützergaranten
  3. Überprüfergaranten
  4. Gemeinschaftsgaranten
  5. Verkehrssicherungsgaranten
  1. In eine Körperverletzung kann wirksam eingewilligt werden.
  2. Der ärztliche Heileingriff ist nie strafbar.
  3. Ein Patient kann in den Tod durch fremde Hand einwilligen.
  4. § 34 StGB gilt nur für Rettungsdienstpersonal.
  5. Gegenüber der Polizei ist der Rettungsdienstmitarbeiter immer zu Auskunft verpflichtet.
  1. Fixieren des Patienten
  2. Festhalten des Patienten
  3. Narkose
  4. Transport eines bewusstlosen Patienten im Rettungswagen
  5. Keine der genannten Antworten ist richtig.
  1. Die übermäßige Gabe von Medikamenten kann nach § 224 StGB als Körperverletzung angesehen werden.
  2. Stirbt ein Patient bei einer von ihm eingewilligten Behandlung, bleibt der Eingriff straflos.
  3. Bei bewusstlosen Patienten wendet man die sogenannte "mutmaßliche Einwilligung" an.
  4. Stirbt ein Patient während seines Krankenhausaufenthaltes, bleibt dieser Vorgang straflos.
  5. Das Delikt der Körperverletzung wird mit §§ 223, 224 StVO geregelt.
  1. Blaues Blinklicht kennzeichnet unter anderem Gefahrenstellen und geschlossene Fahrzeugverbände.
  2. Sonderrechte gelten nur für die Polizei.
  3. Sonderrechte sind immer fahrzeuggebunden.
  4. Der Fahrer eines Rettungswagens haftet durch sein Arbeitsverhältnis nie persönlich für Schäden auf Einsatzfahrten.
  5. § 35 StGB behandelt blaues und gelbes Blinklicht.
  1. auf der Hinfahrt bei Notfallankündigung durch die Dienststelle
  2. wenn der Notarzt schnell zum Einsatzort muss
  3. immer auf der Rückfahrt zum Krankenhaus
  4. wenn der Notarzt nach dem Einsatz zurück zum Krankenhaus fährt
  5. wenn der Krankenwagen ohne Patient von der Einsatzstelle zurückkehrt

Dozent des Vortrages Recht im Rettungsdienst

 Silvana Jöbges

Silvana Jöbges

Frau Silvana Jöbges beschäftigt sich als Juristin insbesondere mit dem Schwerpunkt Medizinrecht. Während Ihrer Zeit als Rechtsreferendarin im Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein war sie mitbeteiligt an der Erarbeitung der Durchführungsverordnung für das Landesrettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein, welches am 01.10.2013 in Kraft getreten ist. Derzeit arbeitet Silvan Joebges an Ihrer Promotion im Schwerpunktfach Arzthaftungsrecht. Zudem ist als Dozentin der Med-Ecole, dem Lehrinstitut für Notfallmedizin in Kiel und Hamburg (Norderstedt), tätig.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... 2 EGBGB); z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Medizinproduktegesetz, Was ist eine Verordnung? ...

  • ... -Fortbildungs-und Dokumentationspflicht - Aufgaben der Träger, Finanzierung - Genehmigungsverfahren ...

  • ... Datenschutz, Organisation und Aufbau von Leitstellen Rettungswachen (z.B. Raumbedarf) Hygiene ...

  • ... §8 Vorraussetzungen für Zugang zur Ausbildung. Weiterhin Organisation der Ausbildung: Pflichten von Ausbildungsträger, Schüler, ...

  • ... 224 Körperverletzung • §34 RechtfertigenderNotstand • §203 Verletzungvon ...

  • ... (BGH 1 StR130/01) Tatsächliche Übernahme der Behandlung des Patienten. ...

  • ... körperlichenUnversehrtheit • Ärztliche Heileingriffe stellen auch eine Körperverletzung dar z.B. Venenpunktion, Defibrillation • Heileingriffe sind solche ärztlichen Eingriffe, die ...

  • ... Mutmaßliche Einwilligung • Körperverletzung §224 StGB: z.B. Gabe von Gift oder ...

  • ... muss indiziert sein • muss beherrscht werden. Weniger invasive Maßnahmen müssen ausgeschöpft sein bzw. sind ...

  • ... §32 StGB §34 StGB §127 StPO ...

  • ... Spezialwissen geknüpft • Jeder Mensch kann sich strafbar machen. Voraussetzungen: Hilfsbedürftigkeit muss gegeben sein ...

  • ... Blaues und gelbes Blinklicht • Haftungsnormen: §7, 17; 18 StVG, §823 ...

  • ... Grenzen über die Regeln der StVO hinwegzusetzen •§35 V a StVO nachträglich hinzugefügt • Sonderrechte gelten schon bei der ...

  • ... “sofort freie Bahn zu schaffen” • Beispielfall: OLG Sachenanhalt 4 U 23/11 ...