Allgemeine Einführung zum Arbeitsrecht von Rudolf Intat

Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeine Einführung zum Arbeitsrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsgebunden gegen Entgelt und in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig wird, ist auch dann Arbeitnehmer, wenn der Vertrag die Formulierung enthält, er sei kein Arbeitnehmer.
  2. Auszubildende sind Arbeitnehmer.
  3. Beamte sind Arbeitnehmer.
  4. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff und der arbeitsrechtliche sind identisch.
  1. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen.
  2. Wird im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage gestellt, hat der Stellenbewerber ein Recht zur Lüge.
  3. Arbeitnehmer können sich von Dritten bei der Arbeit vertreten lassen.
  4. Von sich aus müssen Stellenbewerber niemals auf Aspekte hinweisen, die einer Einstellung entgegenstehen.
  1. Das AGG selbst erlaubt ausdrücklich in bestimmten Fällen Diskriminierungen wegen derjenigen Merkmale, die unter die Diskriminierungsverbote fallen.
  2. Das AGG verbietet sämtliche Diskriminierungen.
  3. Das AGG verbietet Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit.
  4. Das AGG steht im Rang über dem Grundgesetz.
  1. Wer nachweislich wegen eines unzulässigen Merkmals diskriminiert wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Entschädigungsansprüche nach dem AGG erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
  3. Wenn ein Stellenbewerber nachweislich wegen seines Geschlechts bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt wird, steht ihm ein Anspruch auf Einstellung zu.
  4. Wer nachweislich wegen eines unzulässigen Merkmals diskriminiert wird, hat immer einen Anspruch auf Schadensersatz.
  1. Das Geschlecht darf bei Einstellungen keine Rolle spielen, solange es nicht zwingende Voraussetzung für die konkrete Position ist.
  2. Bei gleicher Qualifikation müssen Frauen vorrangig gegenüber Männern eingestellt werden.
  3. Bei gleicher Qualifikation müssen Frauen solange vorrangig gegenüber Männern eingestellt werden, bis im Betrieb eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern beschäftigt ist.
  4. Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen im Rahmen der Sozialauswahl immer genauso viele Männer wie Frauen entlassen werden.
  1. Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann nicht fordern, wenn dies vor Fahrtantritt vereinbart wurde.
  3. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann fordern, wenn dies vor Fahrtantritt vereinbart wurde.
  4. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann fordern, wenn sie tatsächlich eingestellt werden.

Dozent des Vortrages Allgemeine Einführung zum Arbeitsrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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