Der Vortrag „Nötigung und Bedrohung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist das besondere an einem offenen Tatbestand?
Welche Voraussetzungen hat der "klassische Gewaltbegriff"?
Was bedeutet der vergeistigte Gewaltbegriff und ist er heute noch vertretbar?
Ein Unterlassen kann Gewalt iSd § 240 StGB darstellen, wenn...
Welche der folgenden Handlungen stellt eine Drohung iSd § 240 I StGB dar?
Welche Anforderungen stellt die Verwerflichkeitstheorie (h.M.) an die Strafbarkeit einer Drohung mit Unterlassen?
In welchen Fällen führt die Bewertung der Zweck-Mittel-Relation nicht zur Feststellung einer Inadäquanz?
Wie unterscheidet sich der Bedrohungstatbestand in § 241 I StGB vom Vortäuschungstatbestand in § 241 II StGB ?
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... durch Unterlassen geht..2.1 Freiheitsberaubung, § 239 Geschützter Personenkreis Geschützt wird die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit, die darin besteht, jederzeit den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und sich fortzubewegen. Opfer kann jeder sein, der im natürlichen Sinn einen solchen Willensentschluss fassen und realisieren kann (nicht möglich bei willensunfähigen Kleinstkindern). Da nach h.M. auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit erfasst wird, ist nicht entscheidend, ob das Opfer aktuell ein Interesse an der Fortbewegung hat oder die Freiheitsentziehung bemerkt. Maßgeblich ist nur, dass man sich fortbewegen könnte, wenn man wollte (BGHSt 32, 183). Nicht jedes kurzfristige Festhalten des Opfers, das zu einer nur zeitlich unerheblichen Beeinträchtigung führt, stellt eine Freiheitsberaubung dar (BGH St 32, 183). Ob auch Schlafende oder Bewusstlose Opfer sein können, wird innerhalb der h.M. unterschiedlich gesehen (vgl. auch 2.2.3): Nach einer Auffassung (Wessels/Hettinger Rn. 370) ist § 239 zu bejahen, soweit sich die Möglichkeit des Erwachens während der Freiheitsberaubung nicht mit Sicherheit ausschließen lasse. Nach einer anderen Auffassung scheidet eine Freiheit ...
... IV Abb. 2.1: Aufbau § 240 2.2.1 Gewalt Gewalt als Nötigungsmittel Ursprünglich wurde Gewalt definiert als Zwangsmitte l, das durch körperliche Kraft auf einen anderen einwirkt und zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient. In den laufenden Jahren wurde der Gewaltbegriff immer weiter ausgede hnt. Das Ende dieser Entwicklung bildete dann im Laepple-Fall (BGHSt 23, 46, 54) der sog. vergeistigte Gewaltbegriff, wonach alles als Gewalt angesehen wurde, was zu einer Zwangseinwirkung, sei es physisch oder auch psychisch, beim Opfer führt. In dieser Entscheidung wurde das Blockieren des Straßenverkehrs durch Sitzstreik als psychische Zwangseinwirkung auf einen Straßenbahnfahrer gewertet. Dieser vergeistigte Gewaltbegriff war lange Zeit h.M. Inzwischen hat das BverfG (BVerfGE 92, 34, 71; 35, 270) den psychischen Gewaltbegriff für verfassungswidrig erklärt. Die heutige Definition der Gewalt i. S. d. § 240: Gewalt ist der durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art ...
... 113 gesehen haben, ist passiver Ungehorsam nicht als Ge walt im Sinne dieser Vorschrift zu klassifizieren. Erscheinungsformen der Gewalt die Erscheinungsformen der Gewalt sind vis absoluta (willensbrechende, ausschaltende Gewalt, z.B. Betäuben, Fesseln, Festhalten, Einsperren, Errichten unüberwindbarer Hindernisse) und vis compulsiva (willensbeugende Gewalt, z.B. Schläge, Versperren von Wegen, Zufahrten oder Zugän- gen, zu dichtes Auffahren auf der Überholspur). Problem: Gewalt gegen Sachen Nach h.M. ist eine unmittelbare Einwirkung auf Sachen als Gewalt zu klassifizieren, soweit sie sich mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt. Erschöpft sich allerdings die Gewalt gegen Sachen in dem Angriff auf fremdes Eigentum oder fremden Sachbesitz, so liegt §303 und nicht §240 vor. Gewalt gegen Sachen muss von der Zielrichtung her als Mittel zur Durchführung einer bestimmten Willensentschließung oder -betätigung dienen. Bsp.: Ausräumen eines Ladenlokals, um dessen Inhaber zur Einstellung des Geschäftbetriebes zu zwingen; Aushängen der Fenster, Ausräumen der Wohnung, Sperren der Wasser- und Stromzufuhr, um so den Mieter zur Aufgabe der Räume zu zwingen. Problem: Gewalt gegen Dritte Nach h.M. ist auch eine unmittelbare Einwirkung auf Dritte als Gewalt zu klassifizieren, soweit sie sich mittelbar gegen die Person des zu ...
... vor. Problem: Abgrenzung zur vis compulsiva.Bei der Drohung wird das Übel als zukünftiges Ereignis in Aussicht gestellt, während die vis compulsiva gegenwärtig ist. Abgrenzungskriterium ist somit die Gegenwärtigkeit der Zufügung des angedrohten Übels. (Diese Problematik stellt sich auch im Rahmen des Raubes und der räuberi- schen Erpressung, soweit der Täter eine Waffe gegen das Opfer richtet. Nach der Rspr. 1 BGHSt 23, 126) liegt in diesem Verhalten des Täters Gewalt, da nicht es nicht nur zu einer starken seelischen Beeinflussung des Opfers kommt, sondern auch körperliche Auswirkungen bei diesem gegeben sind. Nach h.L. ist hingegen die Drohungsalternative verwirklicht.) Problem: Drohung mit Unterlassen (= Begehungsdelikt ). Drohung durch Unterlassen (= unechtes Unterlassungsdelikt) Das angedrohte Übel kann in einem Tun(„Wenn du das nicht machst, werde ich dir kündigen“) oder auch in einem Unterlassen („Wenn du das nicht machst, werde ich dich nicht einstellen“) bestehen. Beide Verhaltensweisen stellen Begehungsdelikte dar . Davon zu unterscheiden ist das Drohen durch Unterlassen. Diese Drohung stellt ein unechtes Unterlassungsdelikt dar. Bsp. für Drohung durch Unterlassen: Kassiererin K fehlen bei der Abrechnung 100 €. Tals Kassenaufsicht weiß, dass K irrtümlich 100 € zu wenig Wechselgeld erhalten hat. Auf die Frage der K, was ...
... Dies ergebe sich auch daraus, dass bei Gewalt durch Unterlassen eine allgemeine Garantenstellung erforderlich sei. Bei einer Drohung mit Unterlassen sei Gleiches zu fordern. Meinung 2 (Arzt/Weber, Rn. 590; Bockelmann, BT/2, S.106; SK- Horn, § 240, Rn. 16): Auch nach dieser Auffassung kann eine Nötigung durch Drohung mit Unterlassen nur dann gegeben sein, wenn das angekündigte Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln verletzten würde, die Vornahme der Handlung also, um deren Unterlassen es geht, rechtlich geboten war. Im Unterschied zu Meinung 1 muss sich die Rechtspflicht aber nicht notwendigerweise aus einer Garantenstellung ergeben. Die Meinung 2 war lange herrschend und kommt in obigem Fall, wie auch Meinung 1, zur Straflosigkeit. Meinung 3 (BGHSt 31, 195; Fischer, § 240, Rn. 18; S/S-Eser, § 240, Rn. 10, 20): Nach heutiger Rspr. und wohl h.L. (a..A. Wessels/He ttinger BT/1 Rn 414 ff) ist die Ankündigung eines Unterlassens ohne Rücksicht darauf, ob eine Pflicht zum Handeln besteht, eine Drohung i.S.d. §240. Entscheidend sei nur, ob eine solche Drohung empfindlich und verwerflich sei. Es könne nicht der sprachlichen Geschicklichkeit des Täters überlassen bleiben, ob er seine Drohung in ein Tun oder Unterlassen einkleide und so selbst ...
... Freiheitsberaubung, dass sich die Möglichkeit ihres Erwachens nicht mit Sicherheit ausschließen lasse und der Angriff auf ihre Fortbewegungsfreiheit nach dem Willen des Täters se ine Wirksamkeit voll entfalten solle, wenn ihr Bewusstsein zurückkehre (vgl. Wessels/Hettinger, a. a.O.) Nach dieser Auffassung läge eine vollen- dete Freiheitsberaubung vor. Exkurs: Konkurrenz zwischen § 239 und § 240 Soll der Eingesperrte oder Gefesselte über das Duld en der Freiheitsberaubung hinaus zu mehr ge- nötigt werden (bspw. Nichtwahrnehmung eines Termins,Unterzeichnung eines Vertrages),so besteht aus Gründen der Klarstellung Tateinheit zwisc hen §239 und §240. Ist der einzige Zweck der Nötigung, das Opfer an seiner Fortbewegungsfreiheit zu hindern, ist §239 das speziellere Gesetz und verdrängt §240. 2.2.4 Subjektive Tatseite Bezüglich der Nötigungsmittel reicht dolus eventual is aus. Umstritten ist, welche Vorsatzform bzgl. des Nötigungserfolges erforderlich ist. Nach h.M. genügt auch für das abgenötigte Verhalten dolus eventualis (BGHSt 5, 246; Fischer, § 240, Rn. 33) Nach anderer Auffassung ist bei Gewalt gegen Sachen ein zielgerichtetes Handeln zu Nötigungszwecken erforderlich, also eine Absicht des Täters. Dieses soll mittelbar aus §240 II zu folgern sein, wonach das Gesetz auf den angestrebten Zweck des Hand els abstellt (Wessels/Hettinger, Rn. 419; S/S- Eser, § 240, Rn. 43). 2.2.5 ...
... Anspruch hat oder auf das zwar ein Anspruch besteht, die Rechtsordnung aber die Durchsetzung mit staatlicher Hilfe (z.B. Gerichte; Zwangsvollstreckung) fordert. (Nicht zu verwechseln hiermit ist die Rechtsw idrigkeit der Zueignung bei Geldforderungen, die Gattungsschulden darstellen. Nach h.M. entfällt ein e Strafbarkeit wegen Diebstahl bzw. Raub, da der Täter die Geldschuld als Stückschuld begreift und s omit der Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung nach § 16 I entfällt. Die Nötigung nach § 240 bleibt von diesem Irrtum unberührt.). (Vgl. im Weiteren die unten angeführten Beispiele.) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels Indiz für die Verwerflichkeit ist die Gewaltanwendung in Form der vis absoluta. Das Drohen mit einer zulässigen Strafanzeige ist als solches nicht verwerflich. Auch das Drohen, nicht in den Gang der Ermittlung einzugreifen (Drohen mit Unterlassen),ist nicht verwerflich. Trotzdem kann sich eine Verwerflichkeit aus der Sozialwidrigkeit des angestrebten Zweckes ergeben (fehlender Konnex zwischen Mittel und Zweck ). Auch der Einsatz eines erlaubten Mittels zu einem a n sich billigenswerten Zweck kann verwerflich sein, wenn Mittel und Zweck in ihrer Verquickung in keinem inneren Zusammenhang stehen ...
... § 240 IV zeigt Regelbeispiele auf, die nach der Schuld zu prüfen sind. Anerkannt ist, dass der Vorsatz auch die Regelbeispiele umfassen muss. Bei einem Irrtum ist § 16 I 1 analog anzuwenden. Für die Teilnahme an § 240 IV Nr. 1 und 2 gelten die allgemeinen Akzessorietätsregeln . Bei Nr. 3 handelt es sich hingegen um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28,so dass für Teilnehmer § 28 II analog zur Anwendung kommt, d.h. der Teilnehmer muss selbst Amtsträger sein und seine Befugnisse missbraucht haben. 2.3 Bedrohung, §241 §241 I setzt die Bedrohung eines anderen Menschen oder ein er ihm nahe stehenden Person mit einem Verbrechen (§ 12 I) voraus. Das Verbrechen muss nach §12 I auch rechtswidrig sein. Der Täter muss bei der Bedrohung ein in der Zukunft liegendes Verbrechen in Aussicht stellen. Wie auch bei § 240 ist nicht entscheidend, ob der Täter das angedrohte Verbrechen tatsächlich verwirklichen kann. Es reicht aus, wenn das Opfer die Bedrohung ernst nimmt (T benutzt eine Scheinwaffe, um O mit Erschießung zu drohen). Bei §241 II täuscht der Täter vor, dass ein Verbrechen bevorsteht. Bei dem Opfer muss ein entsprechender Irrtum erregt werden. ...
... Bohnen 2.Kapitel „Angriff auf die persönliche Freiheit“. Mit §145d ist Tateinheit möglich, und ...
... Freiheit der Willensentschließung (= Freiheit, überhaupt einen Willen bilden zu ...
... Unterlassung genötigt 2.) Subjektiver Tatbestand: dolus eventualis II. Rechtswidrigkeit 1.) Allgemeine Rechtfertigungsgründe 2.) Offener TB ...
... oder erwarteten Widerstands mit der Folge einer Zwangswirkung beim Opfer vergeistigter Gewaltbegriff heute (-) BVerfG: Es reicht für das Vorliegen von „Gewalt“ nicht aus, wenn auf Seiten des ...
... werden Gewalt gegen Dritte = muss vom Opfer selbst empfunden werden. Gewalt durch Unterlassen dann ...
... das der Warnende keinen Einfluss zu haben vorgibt. Täuschende Drohung ausr. = angedrohtes Übel, auf das der Täter Einfluss zu haben ...
... ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Bedrohung eines Dritten, ausr. wenn sie ...
... Übel kann in einem Tun bestehen „Wenn du das nicht machst, werde ich ...
... dass sie ihre Unschuld nicht beweisen kann und fragt T, wann man denn zum Essen gehen solle. T erkennt jetzt, dass K seine Aussage ernst genommen und Angst vor einer Strafanzeige hat. Da er schon immer mit K anbandeln ...
... Detlef hat die 16-jährige Ladendiebin L erwischt und droht, die Anzeigenerstattung nicht zu verhindern, falls sie sich nicht sexuell mit ihm ...
... eine Rechtspflicht zum Handeln verletzten Rechtspflicht muss sich aber nicht notwendigerweise aus einer ...
... Unterlassen = Begehungsdelikt Drohung mit Unterlassen Meinung 3: Verwerflichkeitstheorie mittlerweile wohl h.M. Drohung kann auch ...
... Situation zuzumuten oder ist die Notlage nachvollziehbar ist. (2) Der Täter muss glaubhaft darstellen, dass er in der ...
... Verwerflichkeitstheorie zu 1: O nicht zuzumuten, die Erstattung der Strafanzeige durchzustehen - Lehrstellenverlust zu 2: D hat zu verstehen gegeben, dass er in den Lauf der Dinge ...
... Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch das Opfer erstrebt wird oder wenn der Täter ein Verhalten erreichen will, auf das er keinen Anspruch ...
... Zwecks Problem: Fernziele bspw. ein Sitzstreik vor einer US-Kaserne – atomare Gefahren h.M.: Fernziele nur für ...
... (Drohen mit Unterlassen) nicht verwerflich Aber: Einsatz eines erlaubten Mittels zu einem an sich billigenswerten Zweck kann verwerflich sein, wenn Mittel und ...
... unterschlagen. Chef T droht mit Strafanzeige, wenn sie das Geld zurückzahlt. A zahlt Bsp. 2: Chef droht mit einer Strafanzeige, falls sie sich ...
... Bsp. 2 : willkürliche und verwerfliche Verknüpfung zu dem Nötigung in einem besonders schweren Fall, § 240 I, ...
... dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Abstraktes Freiheitsgefährdungsdelikt Unterscheidung zwischen ...
... vgl. § 35 = Umfasst sind insb. Angehörige i.S.d. § 11 I Nr. 1 und Personen mit denen der Täter so verbunden ist, dass er die Gefahr ...
... Bedrohung ist erforderlich, dass zumindest der Anschein der Ernstlichkeit ...
... b. mit der Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1) c. gegen das Opfer oder eine ihm (im Sinne von ...
... eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Wichtig: TB ist nur einschlägig, wenn der ...
... Verbrechen bevorsteht c. gegen das Opfer oder eine ihm nahe stehende Person II.Subjektiver Tatbestand: Wider besseres ...