Arzt Als Arzt wird jeder bezeichnet, der nach dem vorgeschriebenen Studium die entsprechenden Hochschulprüfungen bestanden hat und nach Antrag von der zuständigen staatlichen Landesbehörde die Approbation, die Erlaubnis zur Berufsausübung, erteilt bekommen hat. Das die Voraussetzungen zur Berufsausübung regelnde Bundesrecht ist in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung verankert. Über die Aufgaben des Arztes und die Stellung des ärztlichen Berufes heißt es im Gesetz: »Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.«
Den Pflichten des Arztes - Behandlungspflicht, Schweigepflicht, Wahrheitspflicht, Aufklärungspflicht, Meldepflicht, Haftpflicht und Fortbildungspflicht - stehen 2 Rechte gegenüber: das Recht auf Behandlung und das Recht auf Honorar.
Die wissenschaftlich-medizinische Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat zu einer immer weiter gehenden Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit geführt, wobei ein Mediziner die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich während der Weiterbildung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit als Assistenzarzt in einem Krankenhaus oder Institut erwirbt.
Die einzelnen Gebiete sind:
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