Auffangtatbestand, spezielle Schuldmerkmale und persönliche Vorwerfbarkeit von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Auffangtatbestand, spezielle Schuldmerkmale und persönliche Vorwerfbarkeit“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollrausch
  • Unrechtsbewusstsein
  • Entschuldigungsgründe
  • - Entschuldigender Notstand, § 35
  • Übergesetzlicher Notstand

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn sie abgelehnt wird, ist § 323a zu prüfen. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323a nicht mehr vorliegen, da er ein Auffangtatbestand darstellt.
  2. Wenn sie abgelehnt wird, ist § 323c zu prüfen. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323a in Tateinheit stehen.
  3. Wenn sie abgelehnt wird, ist der Täter straflos. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323a in Tateinheit stehen.
  4. Wenn sie abgelehnt wird, ist der Handelnde grds. erst einmal schuldunfähig.
  1. abstraktes Gefährdungsdelikt
  2. eigenhändiges Delikt
  3. konkretes Gefährdungsdelikt
  4. Dauerdelikt
  1. eine im Rausch begangene Tat
  2. gegebene Schuldunfähigkeit
  3. Schuldunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden
  4. das vorsätzliche Sich-Berauschen
  1. Nein. Nach der a.l.i.c. muss sich ein Schuldfähiger in den Rausch versetzen.
  2. Ja. Auch ein schuldunfähiger kann bestraft werden.
  3. Ja. Da es auf die Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Begehung der Rauschtat ankommt.
  4. Nein. Nach der a.l.i.c. muss sich ein zumindest vermindert Schuldfähiger in den Rausch versetzen.
  1. die körperliche Fortbewegungsfreiheit
  2. die Willensentschließungsfreiheit
  3. die körperliche Fortbewegungsfreiheit und die Willensentschließungsfreiheit
  4. die Freiheit der Willensbetätigung
  1. Erst wenn die §§ 34, 35 StGB ausscheiden kann auf den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand zurückgegriffen werden.
  2. Die §§ 34, 35 StGB sind neben dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand anwendbar.
  3. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist spezieller und daher den §§ 34, 35 StGB gegenüber vorrangig zu prüfen.
  4. Nur wenn einer der §§ 34, 35 StGB bejaht wird, ist ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand denkbar.
  1. Notstandslage
  2. Notstandshandlung, welche weder nach § 34 StGB gerechtfertigt noch nach § 35 StGB entschuldigt ist
  3. Unzumutbarkeit nach § 35 I 2 StGB
  4. Subjektives Element
  5. Angemessenheit der Notstandshandlung gem. § 34 StGB

Dozent des Vortrages Auffangtatbestand, spezielle Schuldmerkmale und persönliche Vorwerfbarkeit

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... und § 24a StVG in Betracht, soweit die Schuldfähigkeit wegen Alkoholgenusses oder gewisser Medikamente oder Drogen nicht vorliegt. ...

… Richtwert 3,00 Promille bei Kapitaldelikten, etwa § 212 = 3,3 Promille ...

... (2.) Prüfung des Vollrausches, § 323a A.TB I. Obj. TB. 1. Tathandlung des Sichberauschens eines Schuldfähigen durch Zusichnehmen alkoholischer oder anderer berauschender Mittel. (Ein Schuldunfähiger, der sich berauscht, kann somit nicht Täter sein). ...

... Unproblematisch ist die Anwendung des § 323a, wenn der Rausch zu einer Schuldunfähigkeit ...

... T ist auf alle Fälle vermindert schuldfähig (§ 21), eine Schuldunfähigkeit (§ 20) ist hingegen zweifelhaft. Für die im Rausch begangene Tat ist durch Anwendung ...

... Für den Fall, dass Zweifel über die gesamte Bandbreite der Schuldfähigkeit, der verminderten Schuldfähigkeit bis hin zur Schuldunfähigkeit bestehen und die Grundsätze der a.l.i.c. nicht greifen, sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der ...

... Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob T im Zeitpunkt der Körperverletzung schuldfähig, vermindert schuldfähig oder schuldunfähig war. § 223. Für eine Bestrafung aus § 223 ist hinsichtlich der Schuldfähigkeit ...

... gegensätzlich davon auszugehen, dass T schuldfähig war, sodass § 323a nicht zur Anwendung kommt. § 323 a (-). (Anders wäre es gewesen, wenn zumindest der ...

... Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er durch entsprechende Mittel in den Zustand einer nicht mehr ...

... Vorsatz-Rauschtat müssen alle obj. und subj. Tbm. verwirklicht sein. Entfällt die Rauschtat aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes, so ist der Vollrausch nicht anwendbar. Ist der Täter für die Rauschtat entschuldigt, so ...

... im weiteren Sinne Doppelfunktion des Vorsatzes. TB-Vorsatz indiziert. Vorsatzschuld, d. h. die rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung ...

... Gefahrenabwehr für T, Angehöriger oder nahest. Personen. Erforderlichkeit, nicht anders abwendbar. ...

... Dies bedeutet: Der übergesetzliche Notstand ist nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des Täters weder nach § 34 gerechtfertigt (Leben gegen Leben ist nicht abwägbar) noch nach § 35 entschuldigt ist ...

... muss in Kenntnis der Konfliktsituation und mit Gefahrenabwehrwillen handeln. Nach der Rspr. wird darüber hinaus eine ...

... Schuldmerkmale, wobei deren Existenz umstritten ist und der Standort ihrer Prüfung unterschiedlich gesehen wird. In Tatbeständen können für den Täter psychisch belastende Situationen, die sich für ihn strafmildernd oder strafausschließend auswirken, umschrieben sein. So etwa die Angehörigeneigenschaft in § 258 VI oder der Aussagenotstand gemäß § 157. § 258 VI wird als Strafausschließungsgrund, § 157 wird als Strafmilderungsgrund nach der Schuld geprüft. Andere Tatbestände setzten neben der vorsätzlichen Verwirklichung noch eine anstößige Gesinnung voraus. Teilweise wird es vertreten, dass solche Merkmale nicht Reflex des Unrechts sind, sondern ausschließlich nur die in der Tat zum Ausdruck kommende Gesinnung charakterisieren und sie somit echte Schuldmerkmale darstellen, die in der Wertungsebene Schuld zu prüfen sind. So sind nach dieser Meinung die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe Ausdruck des Gesinnungsunwertes und daher spezielle Schuldmerkmale (vgl. Wessels/Beulke AT § 10 IV). Ein anderer Teil der Literatur und der Rechtsprechung sieht sie hingegen nicht als Schuldmerkmale, sondern als unrechtsbezogene, subjektive Tatbestandsmerkmale an, und prüfen sie im subjektiven Tatbestand. Begreift man die Mordmerkmale der 1. und 3. ...

... mit unterschiedlichen Begründungen entfallen lässt. Nimmt der Täter aber irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 an, so ist dieser Irrtum in § 35 II geregelt, der dem Verbotsirrtum gemäß § 17 entspricht. D. h. eine Straflosigkeit mangels Wegfall der Schuld kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Der Irrtum bei § 35 ist somit einschränkender als der Erlaubnistatbestandsirrtum. Eine strukturelle Gemeinsamkeit mit dem rechtfertigenden Notstand besteht darin, dass die Notstandslage und Notstandshandlung nach objektiven Feststellungen zu ermitteln ist. Verkennt der Täter dieses aufgrund eines Irrtums, so kommt die eigenständige Irrtumsregelung des § 35 II in Betracht. Voraussetzungen: Notstandslage, gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit (Fortbewegungsfreiheit). Der Gefahrenbegriff entspricht dem des § 34, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. 8.5). Die Gefahr besteht entweder für den Täter, für seine Angehörigen im Sinne von § 11 I Nr. 1 ...

... für ihn eine erhöhte Gefahrtragungspflicht begründen. Hierunter fallen bspw. Ärzte, Polizisten, Feuerwehrleute, Soldaten, Seeleute. Darüber hinaus ergeben sich erhöhte Gefahrtragungspflichten auf Grundlage einer Garantenpflicht bei unechten Unterlassungsdelikten, so auch unter Mitgliedern einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft. Was unter Verursachung zu verstehen ist, ist umstritten. Es wird jedoch zu fordern sein, dass zumindest ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten gegeben sein muss. Nach anderen Auffassungen wird sogar ein schuldhaftes Vorverhalten gefordert. Beispiel: T überredet seinen besten Freund O zu einer gemeinsamen anstrengenden Bergtour. Unterwegs erleidet O einen Schwächeanfall. Es tritt Wetterumsturz mit einem schweren Gewitter ein. Um sein Leben zu retten, lässt T O im Stich. O kommt durch dieses Gewitter ums Leben. Für den Totschlag durch Unterlassen ist T nicht gerechtfertigt. T könnte nach § 35 entschuldigt sein. Es besteht Gefahr für das eigene Leben des T. Dann dürfte dem T die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar sein. Sie wäre ihm zumutbar, wenn er die Gefahrensituation verursacht hätte. Stellt man auf die normale Kausalität ab, so war T ursächlich dafür, dass O an der Bergtour teilgenommen hat und somit in die Gefahrensituation gelangte. Die Verursachung ...

... Entschuldigungsgrundes überschritten zu haben, so ist er dennoch entschuldigt (Wahndelikt). 9.8.2 Übergesetzlicher entschuldigender Notstand: In ganz außergewöhnlichen Konfliktsituationen erkennen die Literatur und die Rechtsprechung einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand an, der über § 35 I hinausgeht. Hauptanwendungsfall ist die Tötung eines Menschen, um mehrere Menschen zu retten (quantitativer Lebensnotstand). Voraussetzungen: Notstandslage. Es muss eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bestehen. Notstandshandlung: Die Abwendung dieser Lebensgefahr durch die Notstandshandlung muss das einzige unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe sein. Dies bedeutet: Der übergesetzliche Notstand ist nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des Täters weder nach § 34 gerechtfertigt (Leben gegen Leben ist nicht abwägbar) noch nach § 35 entschuldigt ist (weil die in Gefahr stehenden Personen nicht in den Personenkreis des § 35 einzubeziehen sind). In den Anwendungsbereich des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands fallen somit die Fälle, in denen Einzelne getötet werden müssen, um viele andere zu retten. Der übergesetzliche Notstand ist dann nicht gegeben, wenn die Lebensgefahr von einer ...

... dass der Täter bei einer bestehenden Notwehrlage sich intensiver als erforderlich verteidigt (intensiver Notwehrexzess), sei es, dass er das Maß der erforderlichen oder gebotenen Verteidigungshandlung überschreitet. Zum anderen, dass er die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet (extensiver Notwehrexzess), sei es, dass die Notwehrlage noch nicht oder nicht mehr besteht. In beiden Exzessfällen liegen die Voraussetzungen der Notwehr, § 32 nicht vor. Meinungsstreit: Intensiver / extensiver Notwehrexzess. Umstritten ist allerdings, ob § 33 nur bei dem intensiven Notwehrexzess oder auch beim extensiven Notwehrexzess anwendbar ist. Der Streit bezieht sich auf die Auslegung des Merkmals “die Grenzen der Notwehr”. Meinung 1 (Lenckner/Perron-S/S, § 33, Rn. 7; Otto Jura): Die Grenzen der Notwehr werden bestimmt durch die Gegenwärtigkeit und die Erforderlichkeit sowie durch das Gebotensein des Angriffes. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu folgern, dass hierdurch eine Beschränkung auf den intensiven Notwehrexzess gemeint sei (Grenzen der Erforderlichkeit). Die Grenzen können auch in zeitlicher Hinsicht überschritten sein. Meinung 2 (wohl h. M Jescheck/Wiegend AT § 45 II 4; Rudolphi-SK § 33 Rn 2): Der Notwehrexzess könne nur auf eine tatsächlich gegebene Notwehrlage bezogen werden. Der Wortlaut bezieht sich auf ...

... Anweisung, gerichtet auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder unerlaubten Handlung. Entschuldigung bei unverbindlicher Weisung: Unverbindlich ist eine Weisung, wenn ihre Befolgung eine Straftat zur Folge hätte, die Menschenwürde verletzt oder gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoßen würde (auch hier ist § 11 II 2 SoldG, §§ 56 II 3 BBG, 38 II 2 BRRG, §§ 5 I, 22 III WStG ...

... gewisser Medikamente oder Drogen nicht vorliegt (Erkennt man mit der h.M. die a.l.i.c. außerhalb der Verkehrsstraftaten an, und liegen die Voraussetzungen vor, ist auf § 323a nicht mehr einzugehen.) Beachten Sie, dass § 323a nicht nur für Straßenverkehrsdelikte, sondern für alle Tatbestände Bedeutung hat, wenn wegen eines Rausches die Schuldunfähigkeit nach § 20 gegeben ist. Nach h.M. ist § 323a ein abstraktes Gefährdungsdelikt und zudem ein eigenhändiges Delikt, so dass Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft nicht möglich sind. 13.1.1 Aufbauvorschlag (1.) Prüfung der Rauschtat: Zunächst prüfen Sie die im Rausch begangene Tat nach den allgemeinen Aufbauregeln. Gelangen Sie zur Verneinung der Schuldfähigkeit, sei es, dass eine BAK von 3,0 ‰ erreicht ist oder aber auf Grund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist, so gehen Sie zunächst auf die Grundsätze der a.l.i.c. ein. Mit Ausnahme der Verkehrsstraftaten erkennt die Rspr. die a.l.i.c. ...

... Bandbreite der Schuldfähigkeit, der verminderten Schuldfähigkeit bis hin zur Schuldunfähigkeit bestehen und die Grundsätze der a.l.i.c. nicht greifen, sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Täter voll schuldfähig war, so dass auch eine Bestrafung aus § 323a nicht möglich sei. Es kommt damit zu einer doppelten Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Demgegenüber vertritt Fischer 5 die Auffassung, dass der Rausch als Zustand zu deuten sei, in dem die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist und käme in dieser Konstellation zur Anwendung von § 323a. Nach seiner Auffassung widerspricht das Ergebnis der h.M. der Auffangfunktion des Vollrausches: Ein möglicherweise noch schuldfähiger Täter könne nicht besser gestellt werden, als ein Täter dem wenigstens eine verminderte Schuldfähigkeit nachzuweisen sei (so in der 1. Konstellation). § 323a müsse dann zur Anwendung kommen, wenn die Skala von Schuldfähigkeit über verminderte Schuldfähigkeit bis hin zur Schuldunfähigkeit reiche. Umsetzung: T wird nach dem Genuss ...

... können. In diesem Fall wäre eine Bestrafung nach § 323a möglich). Nach Fischer ist hingegen der Rausch dahin gehend auszulegen, dass die Schuldunfähigkeit weder auszuschließen ist, noch die Voraussetzungen des § 21 sicher festzustellen sind. Nach dieser Auffassung wäre § 323a anwendbar. Für diese Auslegung spricht ein kriminalpolitisches Bedürfnis, denn ansonsten würde ein möglicherweise schuldfähiger Täter besser gestellt als ein Täter, bei dem die verminderte Schuldfähigkeit sicher feststeht. Allerdings führt diese Auslegung dazu, dass der Grundsatz in dubio pro reo in Zweifelsfällen nicht zur Anwendung kommt und so auf ein Analogieverbot hinausläuft. Ausgehend von der h.M. ist somit die Anwendung des § 323a abzulehnen. 13.2.2 Vorsatz, Fahrlässigkeit Der Täter muss sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand versetzt haben. Das Verschulden bezieht sich nur auf die Herbeiführung des Rausches selbst. Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er durch entsprechende Mittel in den Zustand einer nicht mehr auszuschließenden Schuldunfähigkeit gerät. 6 Fahrlässiges Handeln ...

... nem Alkohol mit einzubeziehen, so dass der Fahrlässigkeitsvorwurf zu bejahen ist. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bestehen keine Bedenken. Im Rahmen der Schuld ist jetzt auf § 20 einzugehen. Nach Auffassung des 4. Senats 8 und Teilen der Lit. bedarf es nicht des Rückgriffes auf die a.l.i.c. Im Unterschied zur vorsätzlichen Handlung knüpft der Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten des Sich Betrinkens an, das dem Täter auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch über die fahrlässige a.l.i.c.. Im Zeitpunkt des Sich Betrinkens war T schuldfähig. Da es ihm nicht unbekannt war, dass er im alkoholisierten Zustand zuschlägt, liegen die Voraussetzungen vor. Nach allen Ansichten ist § 229 zu bejahen. § 323a Darüber hinaus könnte T auch nach § 323a strafbar sein. T hat sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt. Als objektive Bedingung müsste eine Rauschtat vorliegen, wegen der T auf Grund seiner Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden ...

... auch die Gefahr für Sachen eine allgemeine Hilfspflicht nach § 323c erzeugen kann. Es geht also nicht nur darum, Gefahr für das Leben oder den Körper von Menschen abzuwenden. Nach Teilen der Literatur wird eine Sachgefahr als Unglücksfall allerdings abgelehnt (vgl. S/S, § 323c Rn. 4. Hiernach ist eine Sachgefahr nur dann Unglücksfall, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen der gemeinen Gefahr, d.h. eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Sachen gegeben ist. Problem: Selbstmordversuch als Unglücksfall i.S.d. § 323c (Lesen Sie hierzu unbedingt Wessels/Hettinger, BT/I , § 1 IV, Die strafrechtliche Problematik des Selbstmordes) Meinung 1 (S/S, § 323c, Rn. 7): Hiernach ist der Selbstmordversuch nicht als Unglücksfall anzusehen, soweit er aus freier, unbeeinflusster Entscheidung erfolgt. Meinung 2 (Rspr., BGHSt GS 6, 147; 13, 162; 32, 375): Nach der neueren Rspr. ist jede durch einen Selbsttötungsversuch verursachte Gefahrenlage ...

... führen, ist umstritten. Meinung 1 (Rspr., BGHSt 14, 217): Nach Vollendung des Unterlassungsdeliktes, die bei Untätig bleiben sofort eintritt, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus. Meinung 2 (S/S, § 323c, Rn. 30): Hiernach findet zwar § 24 auch keine Anwendung, es werden aber die Regeln der “Tätigen Reue” analog zugunsten des Täters angewandt. 13.4.3 Konkurrenzen Ist der Täter der “Unterlassenen Hilfeleistung” gleichzeitig auch Täter oder Gehilfe einer ...