Der Vortrag „Aussetzung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
§ 221 I StGB ist ein(e) ...
Welcher Vorsatz ist bezüglich des Qualifikationstatbestandes aus § 221 III StGB erforderlich?
Welche Merkmale müssen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus § 221 StGB vorliegen?
Ist ein Versetzen in eine hilflose Lage gem. § 221 I Nr. 1 StGB durch Unterlassen möglich?
Welche der folgenden Aussagen über die Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten zwischen den Tathandlungen aus § 221 I Nr. 1 StGB und § 221 I Nr. 2 StGB sind richtig?
Ist nach h.M. eine versuchte Aussetzung bei der das Opfer verstirbt nach §§ 221 I, III, 22, 23 StGB strafbar?
Welche Qualität muss die „schwere Gesundheitsschädigung“ aus § 221 I, II StGB aufweisen?
Welche Meinungen werden zur Problematik der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs vertreten?
An welchen Taterfolg knüpft die Beurteilung der Quasi-Kausalität an?
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... Sie erfahren, was Korruption bedeutet und in welchen Bereichen des Wirtschaftslebens Korruption eine Rolle spielt. 10.1. Allgemein: Man sucht das Wort Korruption vergeblich in Straf- oder anderen Gesetzbüchern. Es findet sich im Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997, durch das der 26. Abschnitt, Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 298 ff.), in das StGB eingefügt worden ist und die Bestechungstatbestände (§§ 331 ff.) verändert und ergänzt worden sind. Die kriminologische Forschung definiert den Begriff Korruption als Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen. (Vgl. dazu: Vahlenkamp/Knauß, Korruption: Ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention aus der BKA-Forschungsreihe; Band 33, S. 20 f.) Korruptionstatbestände des Strafrechts sind die §§ 108 b, 108 e (Wählerbestechung/Abgeordnetenbestechung), die §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung) und die §§ ...
... denen Täter (Vorteilsempfänger) nur ein Amtsträger (Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2) oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) sein kann. Die §§ 333, 334 sind das Spiegelbild der Amtsdelikte. Täter (Vorteilsgeber) kann jeder sein, der Begünstigte muss eine in den §§ 331, 332 genannte Person sein. Spiegelbildlicher Täterkreis Spiegelbildliche Tathandlungen Abb. 10.2: Strukturvergleich der Bestechungsdelikte bzgl. Täter und Tathandlungen. Das Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und zusätzlich noch das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit. Der Versuch ist abgesehen von § 331 Abs. 1 strafbar, die Strafbarkeit für Richter oder Schiedsrichter ist jeweils straferhöhend in Abs. 2 geregelt. Die Tathandlungen der §§ 331, 332 bestehen im Fordern, sich versprechen lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten. Bei den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 beziehen sich die ...
... §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 Vorteil für Dienstausübung §§ 331 Abs. 2, 332, 333 Abs. 2, 334 Vorteil als Gegenleistung für konkrete Diensthandlung Unrechtsvereinbarung Zuwendung erfolgt mit dem Ziel, dass Vorteilsempfänger hierfür irgend eine dienstliche Tätigkeit vornimmt oder vorgenommen hat. Unrechtsvereinbarung: Zuwendung erfolgt mit dem Ziel, dass Vorteilsempfänger eine konkrete Diensthandlung vornimmt oder vorgenommen hat. Abb. 10.3: Strukturvergleich der Bestechungsdelikte bzgl. Unrechtsvereinbarung. Ein weiterer Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit besteht darin, dass die §§ 331, 333 sich pflichtgemäße Dienstausübung/-handlung beziehen. Bei den §§ 332, 334 muss hingegen eine pflichtwidrige Diensthandlung vorliegen. § 332 erfasst daher nur solche Beziehungen, in denen der Täter Dienstpflichten verletzt hat bzw. verletzen würde. § 332 stellt einen qualifizierten Fall des § 331 dar, dessen Voraussetzungen vollerfüllt sein müssen. § 332 verdrängt als lex specialis § 331. (Fischer, § 332 Rn. 1). ...
... Die Zuwendung erfolgte mit dieser Zwecksetzung, sodass die notwendige Unrechtsvereinbarung vorliegt. Aus den Gesamtumständen kann auch geschlossen werden, dass B und G in dem Bewusstsein dieser Zwecksetzung gehandelt haben. B hat sich nach § 331 Abs. 1 und G nach § 333 Abs. 1 strafbar gemacht. Vorteil für die rechtswidrige Diensthandlung, §§ 33 2 Abs. 1, 334 Abs. 1 Der Beamte M ist zuständige für die Vergabe von Aufträgen. Er hat die eingehenden Angebote zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Anbieter A und Anbieter B liegen preislich gleich. Aus bisherigen Erfahrungen weiß er aber, dass bei den Leistungen von Anbieter B sich nachträglich immer Mängel gezeigt haben. Da aber seine Schwester den B geheiratet hat, vergibt er den Auftrag an B. B zeigt sich erkenntlich und stellt dem M unentgeltlich seine Ferienhaus in St. Tropez zur Verfügung. M hat sich gemäß § 332 Abs. 1 strafbar gemacht. Er hat für eine bereits erbrachte Dienstpflichtverletzung fehlerhafte Ermessensentscheidung einen Vorteil unentgeltliche Überlassung des Ferienhauses angenommen. B hat sich gemäß § 334 Abs. 1 strafbar gemacht, indem er M das Ferienhaus zur Verfügung gestellt hat. Vorteil bei Ermessensentscheidungen, §§ 332 Abs. 2, 334 Abs. 3 ...
... § 331 Abs. 1 strafbar gemacht, da er für eine pflichtgemäße Dienstausübung einen Vorteil angenommen hat. A hat sich gemäß § 333 Abs. 1 strafbar gemacht. 10.2.3 Unrechtsvereinbarung und Sozialadäquanz Wie bereits oben erwähnt, muss zwischen den Tathandlungen und der Dienstausübung/-handlung ein Zusammenhang in Form einer Unrechtsvereinbarung bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt in den Fällen, in denen die Zuwendungen der Sozialadäquanz oder der Verkehrssitte entsprechen. Als sozialadäquat können allerdings nur solche Leistungen angesehen werden, die der Höflich- oder Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich vorgenommen werden, so bei geringen Aufmerksamkeiten zu üblichen oder persönlichen Feiertagen oder gelegentliche Bewirtungen. Für die Sozialadäquanz sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Sogenannte Werbegeschenke ohne besonderen Anlass im Wert von mehr als € 30 sind auch bei herausgehobenen Dienstposten bei Amtsträgern nicht als sozialadäquat anzusehen. Nebentätigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter § 331. Nicht sozialadäquat sind Beherbergungen, Reisen, Rabatte oder verbilligte Darlehen (ausführlich hier- zu Fischer, § 331 Rn. 25 ff.). ...
... Abs. 1 ist ein Sonderdelikt. Der Vorteilsempfänger kann nur ein Angestellter oder ein Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes sein. Der Begriff "geschäftlicher Betrieb" umfasst jede auf gewisse Dauer angelegte Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mittels Austausch von Leistungen. Anders als ein Gewerbebetrieb muss er nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein, sodass auch Unternehmungen mit sozialen, gemeinnützigen oder kulturellen Zielen erfasst werden. Auch öffentliche Unternehmen fallen darunter, sofern sie nach den Grundsätzen eines Erwerbsgeschäftes arbeiten, so die Beschaffungsämter, etwa der Bundeswehr. Ist der Beamte durch dieselbe Handlung gleichzeitig Täter des § 332 und des § 299 Abs. 1, so tritt § 299 zurück (BGH, NStZ 94, 277; a.A. Heine in S/S, § 331 Rn. 55). Gleiches gilt für den Täter des § 334. Angestellter des Betriebes ist jeder, der in einem Dienst-, Werks- oder Auftragsverhältnis zum Inhaber des Betriebes steht und dessen Weisungen unterworfen ist. Faktische Verhältnisse sind ausreichend, maßgeblich ist nur, dass er Einfluss auf die geschäftliche Betätigung des Betriebes nehmen kann. ...
... etwa bei fiskalischer Tätigkeit oder bei Ausschreibungen. 10.3.3 Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung „Unrechtsvereinbarung“ Wie auch bei den § 331 ff. stellen Vorteile materielle und immaterielle Zuwendungen jeglicher Art dar, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht , sodass auf die Definition unter 7.2.2 verwiesen wird. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine künftige Bevorzugung im Wettbewerb sein. Wie auch bei den §§ 331 ff. ist somit ein Zusammenhang in Form einer Unrechtsvereinbarung erforderlich. Kennzeichnend dafür ist die Zielsetzung der Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Konkurrenten oder zukünftigen Konkurrenten. Hierfür wird der Vorteil gewährt. Der Vorteil stellt die Leistung, die Bevorzugung die Gegenleistung dar. Unlauter ist die Gegenleistung, wenn sie auf sachwidrigen Motiven beruht, sie somit geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regeln des Wettbewerbs zu schädigen. Zwar ist ein konkretes Leistungs- Gegenleistungsverhältnis nicht erforderlich, da der Vorteil nicht bestimmt sein muss, im Unterschied zu § 331 ist es aber nicht ausreichend, dass eine Zuwendung zur Herbeiführung eines allgemeinen Wohlwollens, ohne Bezug zu einer ...
... Ab welchem Betrag ein Vorteil großen Ausmaßes vorliegen soll, ist umstritten. Der Begriff des großen Ausmaßes ist ebenfalls in den Regelbeispielen der §§ 264 Abs. 2 Nr. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 267 Abs. III S. 2, 370 Abs. 3 AO enthalten. Für § 264 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 hat der BGH ein großes Ausmaß ab einem Betrag von etwa 50.0000 € angenommen. Allerdings hat eine Auslegung normspezifisch zu erfolgen, sodass bei § 300 auch geringere Summen (nach Fischer, § 300 Rn. 4, reichen 10.000 €) das Regelbeispiel erfüllen können. Da hier der geforderte Betrag 50.000 € beträgt, kann der Streit dahin gestellt bleiben, da bei dieser Summe unstreitig in großer Vorteil angenommen werden kann. Da Dolly auch bzgl. der Verwirklichung des Regelbeispiels vorsätzlich handelt, liegt auch eine Bestechlichkeit im besonders schweren Fall vor. Eine Strafbarkeit setzt nach § 301 Abs. 1 die Stellung eines Strafantrages oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses voraus. Das besondere öffentliche Interesse ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 300 verwirklicht sind, was hier der Fall ist. Dolly hat sich somit gemäß §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 2 strafbar gemacht. §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 2 in Form des Annehmens. Weitergehend hat sich Dolly auch in Form des Annehmens des geforderten Vorteils gemäß §§ 299 Abs. ...
... Die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Firma Renate U liegt bei ihm nicht vor. Er kann aber Teilnehmer sein. Nach § 28 Abs. 1 ist es ausreichend, soweit dieses strafbegründende Merkmal beim Täter vorliegt und der Teilnehmer davon Kenntnis hat. Eine Anstiftung scheidet aus, da von Dolly die Initiative ausgeht. Durch die Übergabe des Geldes hat er aber die Tat der Dolly gefördert, sodass in der Vorteilsgewährung eine Beihilfehandlung zu sehen ist. Dem Wunder ist auch bewusst, dass seine Produkte, trotz gleicher Qualität, teurer sind als die der Mitbewerber, sodass er auch vorsätzlich handelt. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. Wunder hat sich gemäß §§ 266, 27 strafbar gemacht. Strafbarkeit von Dolly §§ 299 Abs. 2, 300 Nr. 2, 26 Indem sie den Wunder dazu gebracht hat, ihr die 50. 000 € für die Bevorzugung zu übergeben, hat sie diesen zur Bestechung bestimmt. Da sie aber selbst Täter des § 299 Abs. 1 ist, tritt die notwendige Teilnahme dahinter zurück. Zusammenfassung Die §§ 331 ff. und die §§ 299 ff. weisen viele Gemeinsamkeiten auf. ...
...2. Systematik § 221 I = GTB gerichtet auf Gefahr des Todes, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, Vergehen, Versuch nicht strafbar § 221 II Nr. ...
... im Sinne von § 13 2. Gefährdungserfolg auch Gefahr des Todes bei Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung 3. Kausalität II. ...
... hilflose Lage: Eine hilflose Lage = Situation, in der sich der Betreffende nicht selbst vor (möglichen) Gefahren ...
... der Hilflosigkeit versetzt werden kann. Für diese Auffassung spricht der Wille des Gesetzgebers: Er hat diese Umgestaltung im 6. StrRG vorgenommen, um klarzustellen, dass eine räumliche Trennung nicht erforderlich sei. ...
... ein Gruppenmitglied in ein lawinengefährdetes Gebiet begibt und greift nicht ein oder Eltern sehen tatenlos zu, wie ihr 6-jähriges Kind eine Flasche Stroh-Rum ergreift und zum Trinken ansetzt. Geht man davon aus, dass ...
... von der Beistandsleistung. Durch aktives Tun oder durch Unterlassen möglich: Mutter geht am Samstag zu Lover L., lässt Kleinkind zu Hause. Entscheidet sich später erst am Montag zurückzukommen = Unterlassen. Im Beispiel liegt ...
... Täterkreis auf Personen beschränkt, die dem Ausgesetzten zur Obhut oder sonst zu Beistandsleistung verpflichtet sind. Sonderdelikt im Sinne von ...
... so dass er nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und er diesen nach draußen geleitet GS = Taxifahrer der in ...
... KV im Sinne von § 226 identisch. Erfasst sind zunächst alle in § 226 beschriebenen Folgen, auch solche Gesundheitsschädigungen, die eine vergleichbare Schwere der Schädigung und ...
... = soweit eine Situation vorliegt, in der der Eintritt des Erfolgs ...
... war, und führte dies auf übermäßigen Alkoholkonsum zurück. Um weiter kein Aufsehen zu erregen, beschloss er, das berauschte Mädchen, wie bereits früher, in seiner Wohnung übernachten zu lassen. Als er zuhause ankam, stellte er das Fahrzeug vor seiner Wohnungstür ab. K versuchte mehrfach D zu wecken, was misslang. Er entschloss sich, D im Auto übernachten zu lassen. Ihm war klar, dass der strenge Frost von mindestens minus 10 Grad Celsius für das ...