Beweiswürdigung und Verstöße von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweiswürdigung und Verstöße“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Hauptverhandlung und Urteilsaufbau“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Freie richterliche Beweiswürdigung, § 261
  • Verstöße gegen § 261
  • Verstoß gegen § 265
  • Schluss der HV, § 258
  • Beratung, § 263, und Verkündung, § 264

Quiz zum Vortrag

  1. § 261 StPO.
  2. § 244 II StPO.
  3. § 250 StPO.
  4. Art. 1 GG.
  1. Die Pflicht des Gerichtes alle in der HV erhobenen Beweise zu würdigen und dem Urteil zugrunde zu legen, soweit kein BVV besteht.
  2. Die Pflicht des Gerichtes alle in der HV erhobenen Beweise kognitiv zu erfassen.
  3. Die Pflicht des Vorsitzenden Richters alle in der HV erhobenen Beweise zu würdigen.
  4. Die Pflicht des Gerichtes alle in der HV bekannten Beweismittel zu erheben.
  1. Wenn ein themenbezogenes Teilschweigen vorliegt, d.h. der der Angeklagte leugnet innerhalb einer prozessualen nur einzelne Aspekte.
  2. Wenn ein themenbezogenes Teilschweigen vorliegt, d.h. der Angeklagte schweigt zu einer prozessualen Tat und lässt sich auf eine andere ein.
  3. Niemals.
  4. Immer.
  1. Ein Verstoß gegen § 51 BZRG.
  2. Die Würdigung von Schweigen zuungunsten des Angeklagten.
  3. Wenn Tatsachen dem Urteil zu Grunde gelegt werden, die nicht Gegenstand der HV waren.
  4. Wenn Beweise im Urteil berücksichtigt werden, die aufgrund eines Fehlers im Ermittlungsverfahren und Widerspruch des Verteidigers einem BVV unterliegen.
  1. Eine Verurteilung, die durch Aussage gegen Aussage zustande kam, ohne dass weitere Indizien für eine Verurteilung sprechen.
  2. Eine Verurteilung, die sich einzig und alleine auf der Vernehmung eines Führungsbeamten über die Ergebnisse des verdeckten Ermittlers stützt.
  3. Die festgestellten Tatsachen tragen die Urteilsgründe nicht.
  4. Eine Verurteilung aufgrund einer Urkunde, die nicht in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde.
  1. Es fehlten wesentliche Prozessvoraussetzungen, nämlich Anklage und Eröffnungsbeschluss.
  2. Gegen § 265 StPO.
  3. Gegen § 266 StPO.
  4. Gegen § 244 II StPO.
  1. Nur die Verlesung des Tenors ist wesentlicher Bestandteil der HV.
  2. Ja. Verlesung des Tenors und Bekanntgabe der Gründe wesentlicher Bestandteil der HV.
  3. Nur die Bekanntgabe der Gründe ist wesentlicher Bestandteil.
  4. Nein, die Urteilsverkündung gehört nicht mehr zur HV.
  1. Es muss eine Rüge (Verfahrens- oder Sachrüge) in zulässiger Weise erhoben worden sein.
  2. Es muss die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben worden sein.
  3. Es muss die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben worden sein.
  4. Es muss die Prozessvoraussetzungsrüge in zulässiger Weise erhoben worden sein.
  1. Verjährung.
  2. Entgegenstehende Rechtskraft.
  3. Entgegenstehende Rechtshängigkeit.
  4. Fehlende sachliche Zuständigkeit
  5. Fehlerhafte Beweiswürdigung.
  1. Bei Veränderungen von rechtlichen Gesichtspunkten.
  2. Bei straferhöhenden Umständen.
  3. Bei der Wiedereinbeziehung von ausgeschiedenen Teilen.
  4. Bei der Veränderung von tatsächlichen Umständen.
  5. Bei der Veränderung der prozessualen Tat.
  1. Mit Bekanntgabe der Urteilsgründe.
  2. Mit Verlesung der Urteilsformel.
  3. Mit Abschluss der Rechtsmittelbelehrung.
  4. Mit dem letzten Wort des Angeklagten.

Dozent des Vortrages Beweiswürdigung und Verstöße

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Teilschweigen Fall: R angeklagt wegen §§ 249, 223, 224 in Tatmehrheit mit § 177 R lässt sich nur zu §§ 249, ...

... Die Verurteilung des B stützt sich u.a. darauf, dass B im Verfahren gegen A seine Auskunft verweigert habe. Er hätte damals als Zeuge aussagen können, wenn er nicht von A BtM erworben hätte. ...

... Das Gericht stützt seine Verurteilung u.a. auf den Inhalt einer Urkunde, die dem Angeklagten vorgehalten wurde. Der Angeklagte hat hierauf geschwiegen. ...

... z.B. Aussage gegen Aussage, Führungsbeamter VE Aufklärungsrüge Zeuge zu Unrecht nach § 55 belehrt ...

... Problem: Veränderung der angeklagten Tat in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht in HV § 265 sichert umfassendes Verteidigungsrecht des A ...

... Er habe sie dann vergewaltigt. Aus Scham habe sie hierüber im Ermittlungsverfahren geschwiegen. Das Gericht erteilt dem Angeklagten den Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit dem ...

... wäre ein richterlicher Hinweis nach § 265 ausreichend gewesen. Wären es zwei verschiedene prozessuale Taten, hätte Nachtragsanklage nach § 266 erfolgen müssen. Hier: vpT Auch Nachtragsanklage muss eröffnet werden (Vgl. § 266). ...

... Fall 53: Die fahrlässige Tötung A ist wegen vorsätzlicher Tötung angeklagt. Auf Grund einer von ihm beantragten und durchgeführten Beweiserhebung, dass er ...

... ein und vernimmt den im Saal anwesenden Zeugen Xaver. a) Wie ist weiter zu verfahren? Erneute Schlussvorträge und letztes Wort. b) Welche Folgen hat es, wenn Kowalski nicht abermals das letzte ...

... 1. Schlussvorträge, § 258 2.Beratung, § 263 3.Verkündung, § 268 Verlesung der Urteilsformel + Bekanntgabe der Gründe. ...

... gilt die im SPK enthaltene Formel als verkündet Zweck § 268 III 1 Übereinstimmung zu sichern ...