Brandstiftungsdelikte: Allgemein, Einteilungen, Tathandlungen von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Brandstiftungsdelikte: Allgemein, Einteilungen, Tathandlungen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Systematik
  • § 306a I und sein Umfeld
  • Tathandlungen der §§ 306 ff

Quiz zum Vortrag

  1. Das abstrakte Gefährdungsdelikt stellt typischerweise gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe, wobei es auf den Eintritt einer konkreten Gefahr nicht ankommt.
  2. Das konkrete Gefährdungsdelikt stellt Verhaltensweisen unter Strafe, durch die im jeweiligen Fall eine konkrete Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut geschaffen wurde.
  3. Das konkrete Gefährdungsdelikt stellt typischerweise gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe, wobei es auf den Eintritt einer konkreten Gefahr nicht ankommt.
  4. Das abstrakte Gefährdungsdelikt stellt Verhaltensweisen unter Strafe, durch die im jeweiligen Fall eine konkrete Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut geschaffen wurde.
  1. § 306 b I StGB erfordert bezüglich der Folgen wenigstens Fahrlässigkeit, sodass § 18 StGB zur Anwendung kommt.
  2. § 306 c StGB erfordert eine leichtfertige Verursachung der Todesfolge, was einer Verursachung durch "grobe Fahrlässigkeit" gleich kommt.
  3. § 306 b I StGB erfordert bezüglich der Folgen wenigstens Eventualvorsatz.
  4. § 306 c StGB erfordert eine leichtfertige Verursachung der Todesfolge, sodass es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination iSd § 18 StGB handelt.
  1. Wenn der Täter in den Fällen des § 306 d StGB freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
  2. Wenn einer der Fälle des § 306 e I, II StGB vorliegt, der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, dieser sich jedoch um eine Löschung vor Eintritt eines erheblichen Schadens freiwillig und ernsthaft bemüht hat.
  3. Wenn der Täter in den Fällen der §§ 306 - 306 b StGB den Brand freiwillig löscht bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
  4. Wenn der Täter in den Fällen des § 306 c StGB den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
  1. Das Tatobjekt muss dergestalt in Brand gesetzt worden sein, dass auch nach Entfernen des Zündstoffes ein selbstständiges Weiterbrennen möglich ist.
  2. Es muss ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts in Brand gesetzt worden sein.
  3. Das Tatobjekt muss dergestalt in Brand gesetzt worden sein, dass auch bei Löschung eine Nutzung des Tatobjekts zu ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr möglich ist.
  4. Es muss ein Bestandteil des Tatobjekts in Brand gesetzt worden sein.
  1. Wenn Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind.
  2. Wenn eine wesentliche Zweckbestimmung des Gesamtobjekts aufgehoben ist.
  3. Wenn das Tatobjekt seine Brauchbarkeit vollständig eingebüßt hat.
  4. Wenn das Tatobjekt nur mit hohem Kostenaufwand wieder benutzbar gemacht werden kann.
  1. Nur wenn ein neuer Brandherd dadurch geschaffen wird.
  2. Es reicht aus, wenn der alte Brandherd dadurch verstärkt wird.
  3. Nein, das ist begrifflich überhaupt nicht möglich.
  4. Nur wenn durch die Handlung eine neue Gefahrenebene (bspw. vom abstrakten zum konkreten Gefährdungsdelikt) erreicht wird.
  1. Der Täter muss eine Garantenstellung für die Abwendung des rechtswidrigen Erfolgs haben.
  2. Das Objekt darf noch nicht in Brand gesetzt worden sein.
  3. Der Täter muss zumindest eine einfache Rechtspflicht für die Abwendung des rechtswidrigen Erfolgs haben.
  4. Das Objekt muss bereits in Brand gesetzt worden sein.

Dozent des Vortrages Brandstiftungsdelikte: Allgemein, Einteilungen, Tathandlungen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Brandstiftung: § 306b besonders schwere Brandstiftung. § 306c Brandstiftung ...

... dass sie im Eigentum des Täters stehen? Rechtfertigende Einwilligung möglich. Kein Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Verbrechenstatbestand nicht unter 1 Jahr, §§ 24, 30 §§ 306 a ...

... sein Umfeld § 306 = kein Grundtatbestand für § 306a ff ist ein QTB ...

... § 306 b, § 306 c 3. § 306 a: konkretes ...

... 306 oder § 306a § 306 b setzt Brandstiftung der Objekte des § 306 oder § 306a ...

... konkretes Gef.-del Nr. 2 um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ...

... c = Worin liegt der Unterschied der EQ § 306 c zu der EQ § 306 b. ...

... 1. Alt. iVm § 306 = fahrlässige Brandstiftung § 306 d ...

... hat 3 Alternativen § 306 d. 3. Alt. iVm § 306 a = Mischtatbestand vorsätzliches Inbrandsetzen von ...

... Gericht Strafmilderung oder Absehen von Strafe § 306 e = tätige Reue für § 306 ...

... Herbeiführen einer Brandgefahr Vorfeldtatbestand § 306 für konkretes Eigentumsgefährdungsdelikt einwilligungsfähig im Vorfeld von ...

... Brennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist, dass ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in Brand gesetzt ist. Wesentliche Bestandteile ...

... gefährdende Wirkung des Brandmittels eintritt. Liegt auch dann vor, wenn Inbrandsetzen nicht erfolgreich ist (Objekt brennt nicht; die versuchte Brandstiftung entwickelt aber Ruß, Gas, ...

... Sache ihre Brauchbarkeit vollständig eingebüßt hat. Teilweise zerstört ist eine Objekt dann, wenn Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ...

... Brand zu setzen. Pyromane P hat dies beobachtet. Als das Feuer bereits das Dachgebälk erfasst hat, gießt P einen Kanister Benzin auf den brennenden Heuballen, woraufhin sich der Brand ausweitet. Strafbarkeit des P nach § 306. Auch eine bereits...

...Stelle des Objekts erfolgt. Ein bloßes Verstärken eines Brandes genügt nach h.M. ...

... obwohl er könnte, schreitet er nicht ein und lässt sie abbrennen. Inbrandsetzen ist auch durch garantenpflichtwidriges Unterlassen möglich, solange das ...

... fahrlässig Altpapier im Garten und verhindert nicht, dass die Flammen auf das Haus des Nachbarn übergreifen. GS aus Ingerenz 2. Objekt brennt ...