Der Vortrag „Diebstahl und Strafe“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie macht sich der Täter strafbar, wenn eine Diebesfalle vorliegt?
Wie grenzt man § 242 von § 263 ab?
Was liegt vor, wenn das Opfer aufgrund einer vorgespiegelten Amtsträgereigenschaft des Täters und der damit einhergehenden Befugnis zur Beschlagnahme glaubt, gezwungen zu sein, etwas an den Täter herausgeben zu müssen?
Wann liegt ein Trickdiebstahl in Abgrenzung zum Betrug vor?
Welche Aussage ist richtig beim Betrug?
Ist Besitz und Gewahrsam identisch?
Wer hat Gewahrsam am Kasseninhalt im Media Markt.
Wird eine Sache herrenlos, wenn man Sie beim Spaziergang im Wald verloren hat und nicht weiß, wo sich die Sache befindet?
Kann erst ein vollendeter Diebstahl angenommen werden, wenn der vom Detektiv beobachtete Täter das Kaufhaus verlassen hat.
Welche weitere Straftat liegt nach h.M. vor, wenn in den Kassenfällen der Täter den Detektiv niederschlägt, um im Besitz der Beute zu bleiben.
Was kann Gegenstand einer Zueignung sein?
Der Täter nimmt ein Sparbuch weg, hebt bei der Bank Geld ab und legt das Sparbuch wie von Anfang an geplant zurück. Scheitert ein Diebstahl am fehlenden Enteignungsvorsatz?
Liegt ein Diebstahl an einer Geldautomatenkarte vor, wenn der Täter sie nach Gebrauch am Automaten wegwirft.
Wo ist die Rechtswidrigkeit der Zueignung bei § 242 StGB und bei § 246 StGB zu prüfen?
Zu welchem Ergebnis kommt die Wertsummentheorie, wenn der Täter bei einer Geldschuld irrig glaubt, dass er auf das weggenommene Geld einen Übereignungsanspruch hat?
Welche Aussage ist im Rahmen einer Zueignung richtig?
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... Vorschriften des Zivilrechts über Erwerb und Verlust von Eigentum. Maßgeblich ist Zeitpunkt der Wegnahme. Eine Sache ist fremd, wenn sie weder im Alleineigentum des T steht, ...
... gegen od. zumindest ohne Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhaber seine neue nicht notwendigerweise tätereigene ...
... Bruch gegen/zumindest ohne Willen. Gewahrsamsinhaber will Wegnahme. Oberbegriff: Einwilligung, Tatbestandsauschließendes rechtfertigende Einverständnis = Einwilligung ...
... wird quasi als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt Unfreiwilligkeit = Wegnahme, § 242 Gleichgültig wie ich mich ...
... vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Opfer gestanden haben. Näheverhältnis zum konkreten Vermögensgegenstand - ...
... rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis: enge räumliche Beziehung ...
... vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein einmal begründeter Gewahrsam wird nicht dadurch ...
... Sachbetrug zum Sachdiebstahl ist bei der Vermögensverfügung auf ein Verfügungsbewusssein ...
... P bei § 263: wegen Legitimationswirkung (§808 BGB) muss sich Kassierer keine Gedanken über Berechtigten machen ...