Drittschaden: Absolute Rechte und Gewerbebetrieb von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Drittschaden: Absolute Rechte und Gewerbebetrieb“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fortsetzung des Grundfalls
  • 1. Verletzung eines bestimmten Tatbestands
  • 2. Absolute Rechte
  • 3. Gewerbebetrieb
  • 4. Der Drittschaden

Quiz zum Vortrag

  1. Bei einer befristeten vollständigen Nutzungsaufhebung kommt es auf die Intensität des Eingriffs an (streitig).
  2. Die Substanzverletzung.
  3. Die bloße Beeinträchtigung des Sachgebrauchs.
  4. Ob der Gebrauch vollständig unmöglich ist und eine unmittelbare Einwirkung vorliegt.
  1. Eine umfassende Güterabwägung bei der Rechtswidrigkeit.
  2. Eine Verletzung eines mindestens abtrennbaren Rechtsguts des Gewerbebetriebs.
  3. Die Betriebsbezogenheit des EIngriffs.
  4. Einen zielgerichteten Eingriff.
  5. Den Vorsatz des Schädigers, gerade den Betrieb des Opfers zu schädigen.
  1. keine Rechtsgutsverletzung nach § 823 I BGB vorliegt.
  2. § 249 BGB nicht eingreift.
  3. dieser Fall von § 823 II BGB erfasst wird.
  4. kein Verschulden vorliegt.
  5. keine Rechtswidrigkeit vorliegt.
  1. Nötigung § 240 StGB.
  2. Verbotene Eigenmacht § 858 Abs. 1 BGB (nur das Besitzrecht wird geschützt und keine Vermögensinteressen).
  3. Hausfriedensbruch § 123 StGB (nur das Hausrecht wird geschützt und keine Vermögensinteressen).
  4. Vorschriften der StVO über den ungehinderten Verkehrsfluss (dienen nur dem Schutz öffentlicher Interessen).
  1. Keine, die Klimaaktivisten haften nach h.M. mangels haftungsbegründendem Tatbestandes nicht.
  2. Eigentumsverletzung § 823 Abs. 1 BGB.
  3. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb § 823 Abs. 1 BGB.
  4. Schutzgesetzverletzung § 823. Abs. 2 BGB.
  5. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung § 826 BGB.
  1. § 824 BGB
  2. § 823 I BGB
  3. § 823 II BGB
  4. § 826 BGB
  1. bei dem Geschädigten keine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist.
  2. kein Schaden vorliegt.
  3. überhaupt keine Rechtsgutsverletzung vorliegt.
  4. nicht rechtwidrig gehandelt wurde.
  5. kein Verschulden vorliegt.

Dozent des Vortrages Drittschaden: Absolute Rechte und Gewerbebetrieb

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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