Immobiliarsachenrecht 3: Ersterwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 3: Ersterwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Trainingsfall: Ersterwerb vom Nichtberechtigten
  • 1. Anspruchsgrundlage § 888 I
  • 2. Bestellung der Vormerkung §§ 883, 885
  • 3. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung
  • 3.1 §§ 883, 885, 892
  • 3.1.1 Vormerkung: dingliches Recht?
  • 3.1.2 Verfügung § 893?
  • 4. §§ 883, 885, 892 analog
  • 4.1 Legitimation aus dem Grundbuch
  • 4.2 Bösgläubigkeit §§ 892 I, 1; 142 II
  • 5. Problem § 888 I analog

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Rechtsgeschäft muss stattgefunden haben.
  2. Ein Rechtsscheinträger muss vorhanden sein (Besitz, Grundbuch).
  3. Der gute Glaube (932 II, 892 I, 1) muss vorliegen.
  4. Eine Berechtigung muss bestehen.
  1. Die dingliche Einigung, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll.
  2. Einen zu sichernden Anspruch (z.B. 433 I).
  3. Eine Bewilligung des Betroffenen.
  4. Die Berechtigung des Betroffenen.
  5. Die Eintragung der Vormerkung.
  1. Einen Anfechtungsgrund.
  2. Eine Anfechtungserklärung.
  3. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist.
  4. Ein nichtiges Rechtsgeschäft.
  1. Sie wendet § 892 BGB analog an.
  2. Sie wendet § 892 BGB direkt an.
  3. Sie wendet § 892 mit § 893 BGB an.
  4. Sie wendet § 932 BGB analog an.
  1. Da die Vormerkung nur ein schuldrechtliches Recht auf dingliche Rechtsänderung darstellt, ist § 892 BGB nicht direkt anwendbar.
  2. Da die Bestellung der Vormerkung keine Verfügung beinhaltet, sind auch die §§ 893, 892 BGB nicht anwendbar sind.
  3. Die Vormerkung wirkt partiell wie ein dingliches Recht, da sie die relative Unwirksamkeit nach sich zieht, § 883 II BGB.
  4. Die Vormerkung ist ein dingliches Recht und dennoch nicht mit anderen dinglichen Rechten, wie der Grundschuld, vergleichbar, weshalb § 892 BGB nicht direkt angewendet werden kann.
  1. Die Vormerkung ist eine Verfügung.
  2. Die Vormerkung ist ein schuldrechtliches Recht.
  3. Die Vormerkung ist ein Sicherungsmittel.
  4. Die Vormerkung beinhaltet keine Verfügung.
  1. Den Besitz.
  2. Das Grundbuch.
  3. Das Eigentum.
  4. Die notarielle Urkunde.
  1. Er wird bösgläubig durch die positive Kenntnis der Nichtberechtigung.
  2. Er wird bösgläubig, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen ist.
  3. Er wird bösgläubig durch die grob fahrlässige Unkenntnis der Nichtberechtigung.
  4. Er wird bösgläubig, wenn er berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuches hat.
  1. Einen wirksamen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung.
  2. Die Bewilligung der Eintragung durch den Nichtberechtigten.
  3. Die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
  4. Legitimation des Nichtberechtigten aus dem Grundbuch.
  5. Ein guter Glaube nach § 932 II BGB.
  1. § 888 I BGB ist nicht anwendbar.
  2. § 888 I BGB ist analog anwendbar.
  3. Das Sicherungsmittel Vormerkung muss dem Berechtigten unbedingt den Eigentumserwerb sichern.
  4. Durch die analoge Anwendung des §888 I BGB, wird seine Rechtsfolge von einem formellen Berichtigungsanspruch in einen Anspruch auf materielle Rechtsänderung verkehrt. Dies ist aber hinzunehmen, um den Vormerkungsberechtigten zu schützen.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 3: Ersterwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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