Immobiliarsachenrecht 11: Erst- und Zweiterwerb der Grundschuld von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 11: Erst- und Zweiterwerb der Grundschuld“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Grundschuld
  • 1. Ersterwerb der Grundschuld vom Berechtigten
  • 1.1 Anspruch: Duldung der Zwangsvollstreckung §§ 1147, 1192
  • 1.2 Schuldner: Grundstückseigentümer
  • 1.3 Gläubiger: Grundschuldinhaber
  • 1.4 Entstehung der Grundschuld §§ 1192, 873, 1115 ff.
  • 1.4.1 Einigung über die Entstehung und Berechtigung
  • 1.4.2 Eintragung und Briefübergabe
  • 2. Zweiterwerb der Grundschuld vom Berechtigten
  • 2.1 Entstehung der Grundschuld §§ 1192, 873, 1115 ff.
  • 2.2 Übertragung der Grundschuld §§ 1192, 413, 398, 1154!
  • 2.2.1 Einigung über den Übergang und Berechtigung
  • 2.2.2 Schriftform und Briefübergabe
  • 3. Erwerb einer Buchgrundschuld
  • 3.1 Buchgrundschuld entstanden §§ 1192, 873, 1115, 1116 II
  • 3.2 Übertragung der Buchgrundschuld §§ 1192, 1154 III, 873

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zu sichernde Forderung muss bestehen.
  2. Eine Einigung über die Entstehung der Grundschuld muss erfolgt sein.
  3. Der Grundschuldschuldner muss Berechtigter sein.
  4. Die Eintragung im Grundbuch muss erfolgt sein.
  5. Der Grundschuldbrief muss erteilt und übergeben worden sein.
  1. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch.
  2. Die Grundschuld ist kein dingliches Recht.
  3. Die Grundschuld ist kein Sicherungsmittel.
  4. Die Grundschuld muss nicht im Grundbuch eingetragen werden.
  1. Nach § 1192, 413, 398, 1154 BGB.
  2. Durch Einigung über den Übergang der Grundschuld (Abtretung).
  3. Durch Einhaltung der Schriftform bei der Einigung und Briefübergabe.
  4. Der Übertragende muss Berechtigter sein.
  5. Der Übertragende muss Grundstückseigentümer sein.
  1. Es handelt sich um dingliche Rechte.
  2. Der Gläubiger kann sich aus dem Grundstück befriedigen.
  3. Der Zweiterwerber muss in das Grundbuch eingetragen werden.
  4. Der Ersterwerber muss in das Grundbuch eingetragen werden.
  5. Es muss eine zu sichernde Forderung vorliegen.
  1. Die Einigung über die Entstehung der Grundschuld.
  2. Die Berechtigung, also Eigentum am Grundstück.
  3. Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.
  4. Die Brieferteilung und Briefübergabe.
  5. Eine zu sichernde Forderung.
  1. Die Grundschuld.
  2. Die Hypothek.
  3. Das Pfandrecht.
  4. Die Bürgschaft.
  5. Die Vormerkung.
  1. § 1113 BGB.
  2. § 1115 BGB.
  3. § 1116 BGB.
  4. § 1117 BGB.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 11: Erst- und Zweiterwerb der Grundschuld

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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