Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 3: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 1 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 3: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 1“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. §§ 990, 987 Nutzungsersatz und entgangener Gewinn
  • 2. Bösgläubigkeit bei mittelbarem Besitz
  • 2.1 Anspruch §§ 990, 987
  • 2.1.1 § 991 I Haftung des Besitzmittlers
  • 2.2 Anspruch nach § 812 I 1, 1
  • 2.2.1 Sperrwirkung des § 993 I letzter Satzteil!
  • 2.3 Problem Bösgläubigkeit durch Vorsatz
  • 2.4 E-B-V als abschließendes Sonderrecht

Quiz zum Vortrag

  1. Nutzungsersatz ist in Höhe des objektiven/ortsüblichen Pachtzinses zu zahlen.
  2. Nutzungsersatz ist in Höhe des vereinbarten Pachtzinses zu zahlen.
  3. Nutzungsersatz ist in Höhe dessen zu zahlen, was der vermeintliche Pächter erwirtschaftet hat.
  4. Nutzungsersatz ist in der Höhe zu zahlen, in der Abnutzungskosten entstanden sind.
  1. Hätte der Eigentümer an einen anderen verpachtet, hätte er wahrscheinlich auch nur den ortsüblichen Pachtzins verlangen können.
  2. Eine Beteiligung des Eigentümers am wirtschaftlichen Erfolg des Pächters ist unverhältnismäßig.
  3. Wäre der geschlossene Pachtvertrag wirksam, würde der Eigentümer auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg des Pächters beteiligt sein.
  4. Üblicher Weise ist eine Gewinnbeteiligung des Eigentümers am wirtschaftlichen Erfolg des Pächters im Pachtzins eingerechnet, weshalb der ortsübliche Pachtzins diese Position bereits enthält.
  1. Derjenige, der Ersatz verlangt, ist Eigentümer.
  2. Derjenige, der Ersatz leisten soll, ist Besitzer.
  3. Derjenige, der Ersatz leisten soll, hat kein Recht zum Besitz.
  4. Derjenige, der Ersatz leisten soll, ist bösgläubig.
  5. Derjenige, der Ersatz verlangt, ist gutgläubig.
  1. Der mittelbare Besitzer (Oberbesitzer) und der unmittelbare Besitzer
  2. Der unmittelbare Besitzer.
  3. Der mittelbare Besitzer.
  4. Entweder der mittelbare oder der unmittelbare Besitzer.
  1. Es bestehen keine Ansprüche.
  2. E kann Nutzungsersatz von P nach §§ 990, 987 BGB verlangen.
  3. E kann Nutzungsersatz von P nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen.
  4. P hat Regressansprüche gegen G.
  1. § 993 I BGB am Ende: Im Übrigen kein Nutzungsersatz und Schadensersatz.
  2. § 988 BGB Nutzungsersatz nur bei unentgeltlicher Besitzerlangung.
  3. § 992 BGB Schadensersatz nur bei deliktischer Besitzerlangung.
  4. § 990 BGB Bösgläubigkeit des Besitzers.
  1. E hat Anspruch auf Nutzungsersatz gegen P, §§ 990, 987 BGB.
  2. P hat keine Regressansprüche gegen G.
  3. E hat Anspruch auf Nutzungsersatz gegen P aus § 812 I 1 Alt.1 BGB.
  4. P hat Regressansprüche gegen G.

Dozent des Vortrages Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 3: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 1

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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