Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 5: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 3 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 5: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 3“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • „Rechtsgrundloser Besitz“
  • 1. Normalfall: Nur der Vertrag ist nichtig
  • 1.1 Dann § 812 I 1, 1 (+), weil § 993 I am Ende (-)
  • 2. Problemfall: Vertrag und Übereignung sind nichtig
  • 2.1 Dann § 812 I 1, 1 (-), weil § 993 I am Ende (+)
  • 2.2 Wertungswiderspruch!
  • 2.2.1 Rechtsprechung § 988 analog
  • 2.2.2 Literatur § 812 I 1,1 (+), entgegen § 993 I am Ende

Quiz zum Vortrag

  1. Aus § 993 I BGB am Ende: Im Übrigen kein Nutzungsersatz und Schadensersatz.
  2. Aus § 988 BGB: Nutzungsersatz nur bei unentgeltlicher Besitzerlangung.
  3. Aus § 992 BGB Schadensersatz nur bei deliktischer Besitzerlangung.
  4. Aus § 990 BGB: Bösgläubigkeit des Besitzers.
  1. E kann von K Herausgabe des PKW und Nutzungsersatz nach § 812 I 1 Alt.1; 818 I BGB verlangen.
  2. E kann von K Nutzungsersatz nach §§ 990, 987 BGB verlangen.
  3. Eine Vindikationslage besteht.
  4. § 812 BGB wird durch das EBV gesperrt.
  1. §§ 990,987 liegen dogmatisch gesehen vor.
  2. § 993 I BGB entfaltet dogmatisch gesehen Sperrwirkung.
  3. § 812 I 1 Alt.1 BGB wird entgegen § 993 I BGB oder § 988 BGB wird analog angewendet, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
  4. Wertungswidersprüche sind hinzunehmen, da der Gesetzgeber klare Regelungen getroffen hat, z.B. in § 993 BGB.
  1. Eine Vindikationslage.
  2. Rechtshängigkeit muss eingetreten sein.
  3. Nutzungen müssen entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen worden sein.
  4. Ein Verschulden des Besitzers.
  5. Gezogene Nutzungen müssen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen.
  1. E kann Nutzungsersatz von K nach § 988 BGB analog oder nach 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen.
  2. E hat keine Ansprüche auf Nutzungsersatz gegen K.
  3. Es liegt keine Vindikationslage vor.
  4. Es ist zu fingieren, dass K bösgläubig war.

Dozent des Vortrages Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 5: Examensprobleme bei Nutzungsersatz 3

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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