Fahrlässige Brandstiftung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fahrlässige Brandstiftung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Details § 306e
  • Details § 306d
  • § 265, Versicherungsmissbrauch

Quiz zum Vortrag

  1. Danach, ob der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung von der Tat alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan hat oder eben nicht getan hat.
  2. Danach, ob der Täter nach objektiven Kriterien alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan hat oder eben nicht getan hat.
  3. Danach, ob der Taterfolg bereits eingetreten ist, oder nicht.
  4. Danach, ob die Deliktsverwirklichung bereits das Stadium der Beendigung erreicht hat, oder nicht erreicht hat.
  1. Es muss bereits ein wesentlicher Gebäudebestandteil in Brand gesetzt worden sein.
  2. Es darf noch kein wesentlicher Gebäudebestandteil in Brand gesetzt worden sein.
  3. Es muss bereits ein Schaden von mindestens 2.500 Euro (= erheblicher Schaden) entstanden sein.
  4. Der Täter muss zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt haben.
  1. In der Wertungsebene "Schuld".
  2. Im subjektiven Tatbestand.
  3. Als Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand.
  4. Im objektiven Tatbestand im Rahmen der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und der objektiven Vorhersehbarkeit.
  1. Nach dem subjektiven Tatbestand des Vorsatzdelikts (§ 306 I oder § 306 a I StGB).
  2. Im subjektiven Tatbestand des Vorsatzdelikts (§ 306 I oder § 306 a I StGB).
  3. In der Wertungsebene "Schuld".
  4. Im objektiven Tatbestand des Vorsatzdeliktes (§ 306 I oder § 306 a I StGB) im Rahmen der Tathandlung.
  1. Ja, wenn er den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
  2. Ja, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Brand zu löschen bevor ein erheblicher Schaden entsteht, sofern der Brand ihn sein Zutun gelöscht wird.
  3. Nein, die Strafmilderung steht gem. § 306 e I StGB im Ermessen des Gerichts.
  4. Nein, da das Delikt bereits vollendet ist, ist ein strafbefreiender Rücktritt, welcher einzig zu Straffreiheit führen kann, ausgeschlossen.
  1. Prüfung von vorsätzlicher Brandlegung und fahrlässiger Gefahrverursachung in einem Tatbestand.
  2. Prüfung von fahrlässiger Brandlegung und vorsätzlicher Gefahrverursachung in einem Tatbestand.
  3. Prüfung von fahrlässiger Brandlegung und fahrlässiger Gefahrverursachung in einem Tatbestand.
  4. Prüfung von vorsätzlicher Brandlegung und vorsätzlicher Gefahrverursachung in einem Tatbestand.
  1. Sowohl im Bezug auf die Brandstiftung, als auch im Bezug auf die Gefahrverursachung.
  2. Im Bezug auf die Brandstiftung.
  3. Im Bezug auf die Gefahrverursachung.
  4. Die objektive Fahrlässigkeit im Bezug auf die Brandstiftung, die subjektive Fahrlässigkeit im Bezug auf die Gefahrverursachung.
  1. Ein Handeln in betrügerischer Absicht.
  2. Ein rechtswidriges Handeln des Täters.
  3. Ein Handeln in Vermögensmehrungsabsicht.
  4. Der Versicherungsgegenstand muss nicht mehr im Eigentum des Täters stehen.
  1. Eine andere Tat kann nur eine solche sein, die eine eigene Tathandlung aufweist. § 263 StGB wird erst mit Geltendmachung der Versicherungssumme verwirklicht und weist somit eine andere Tathandlung auf als die §§ 306 ff StGB.
  2. § 263 StGB kann eine andere Tat iSd § 306 b II Nr. 2 StGB sein, da sie zeitlich nach der Brandstiftung verwirklicht wird.
  3. § 263 StGB kann eine andere Tat iSd § 306 b II Nr. 2 StGB sein, da sie ein anderes Rechtsgut als die §§ 306 ff StGB schützt.
  4. Eine andere Tat kann nur eine solche sein, die in einem engen inneren Zusammenhang mit der Vortat steht. Die Brandstiftung ermöglicht den Versicherungsbetrug, sodass § 263 StGB eine andere Tat iSd § 306 b II Nr. 2 StGB sein kann.
  1. Zerstörung, Beschädigung, Gebrauchsbeeinträchtigung, beiseite Schaffen oder Drittüberlassung einer versicherten Sache
  2. Vorsatz des Täter bezüglich der Tathandlung
  3. Absicht des Täter sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen
  4. Betrügerische Absicht des Täters
  1. Bei der Tathandlung des "in Brand Setzens".
  2. Wenn der Täter den Schaden bei der Versicherung meldet.
  3. Wenn der Täter die Versicherungssumme geltend macht.
  4. Bei der Täuschungshandlung aus § 263 I StGB.
  1. Ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB ist nicht möglich, da § 265 StGB bereits vollendet ist.
  2. § 265 StGB bildet die Vortat zum Versicherungsbetrug in § 263 StGB. Wenn ein Rücktritt gem. § 24 StGB von § 263 StGB möglich ist, muss der Rücktritt auch die Vortat (§ 265 StGB) erfassen.
  3. Die Fälle der tätigen Reue aus § 306 e StGB sind analog auf § 265 StGB anzuwenden.
  4. T ist strafbefreiend vom unvollendeten Versuch (§ 24 I S. 1 StGB) zurück getreten.

Dozent des Vortrages Fahrlässige Brandstiftung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... anwendbar auf §§ 306, 306a, 306 b Kann-Vorschrift = Strafaufhebende Ermessensvorschrift für Gericht Strafmilderung oder Absehen von Strafe § 306 ...

... 2. Freiwilligkeit Vor. § 306 e I, II 1.Kein erheblicher Schaden entstanden = bis ...

... Vor. § 24 I S. 2 1. Nicht kausaler Gegenakt = ernsthaftes Bemühen 2. Freiwilligkeit Vor. ...

... fest verklebten Teppichboden übergeht. § 24 I S. 1 Alt. 2 (+) Variante: T will löschen und läuft in die Garage um den Feuerlöscher zu holen. Als ...

... Mehrfamilienhaus anstecken. Er schüttet Benzin auf den Sessel, das Feuer geht über auf die Decke. E überlegt es sich anders und löscht ...

... mit feuergefährlichen Mitteln auf z.B. Feuerwerkskörper, Zigaretten u.ä. Sonderregelung ...

... d I = 3 Alternativen § 306 d II = Doppelte Fahrlässigkeit 1. Alt. Objekte § 306 Fahrlässiges Handeln ...

... fremdes Objekt iSd § 306 I Nr. 1 - 6 wird in Brand gesetzt durch Brandlegung teilweise oder ...

... 1. Aufbau, § 306 d I Alternative 1 iVm § 306 ...

... 2.T handelt freiwillig oder § 306 e III 1. Brand wird ohne Zutun des T gelöscht bevor erheblicher Schaden entsteht 2. ...

... Alternative 2 iVm § 306 a I 2 A.Tatbestand I.Objektiver TB 1.Objektiv sorgfaltswidrige Handlung im Umgang mit Feuer 2. Erfolg = ...

... 306 I Nr. 1 - 6 2. Tathandlung T setzt Objekt in Brand. T zerstört ...

... Alternative 3 iVm § 306 a II III. Gefährdungsteil 1. Anderer Mensch wird in ...

... I Nr. 1 - 6 wird in Brand gesetzt durch Brandlegung ganz zerstört durch Brandlegung teilweise zerstört 3: Gefahr ...

... damals: Sohn des Bauern, als späterer Hoferbe steckt Betrieb zwecks Warmsanierung an § 306 ff (+) §265 Betrügerischer Absicht (-), da Vater als Eigentümer ...

... versicherte Sache Wohnung ist aufgrund einer Versicherung gegen Feuer versichert. Subjektiver TB = Vorsatz bzgl. der Tathandlung Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen Hier kam es T gerade darauf an, ...

... 22, 23 Ein vollendeter Betrug scheitert, da noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherung dem T ohne weitere Überprüfung des Schadensfalls glaubt; ...

... oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. § 263 III Nr. 5 ist parallel zur Neufassung des § 265 zu ...

... Dieser versuchte Betrug stellt bereits einen besonders schweren Fall nach § 263 III Nr. 5 dar. Er ist somit nach §§ 263 ...

... Vollendung Umstr. ob Tätige Reue analog Zu 2. §§ 263 I, II, III Nr. 5, 22, 23 Aber: § 24 (+) § 265 ? Vom Betrugsversuch ...