Feststellungen und Beweiswürdigung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Feststellungen und Beweiswürdigung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Hauptverhandlung und Urteilsaufbau“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gründe
  • Persönliche Verhältnisse
  • Feststellungen
  • Beweiswürdigung
  • Rechtliche Würdigung

Quiz zum Vortrag

  1. Die persönlichen Verhältnisse sind als Anknüpfungstatsachen für die Bestimmung der Rechtsfolgen erforderlich.
  2. Die persönlichen Verhältnisse sind in der Regel im Rahmen eines Freispruchs überflüssig.
  3. In die persönlichen Verhältnisse gehören u.a. die Familienverhältnisse, die beruflichen Entwicklung und die Vorstrafen.
  4. Die Angaben über die persönlichen Verhältnisse sind der Anklageschrift zu entnehmen.
  1. Imperfekt oder Plusquamperfekt.
  2. Präsens.
  3. Perfekt.
  4. Präsens oder Imperfekt.
  5. Perfekt oder Plusquamperfekt.
  1. Ob ein Tankwart oder sonstiger Angestellter das Geschehen beobachtet hat.
  2. Wieviel Benzin der T tankte.
  3. Datum und Uhrzeit des Geschehens.
  4. Was der T während der Tat dachte.
  1. Ob das Opfer die Entwendung des Schlüssels bemerkte.
  2. Was entwendet wurde.
  3. Datum und Uhrzeit des Geschehens.
  4. Warum der Täter die Beute entwendete.
  1. Nach den kompletten Ausführungen zu der abgeurteilten Tat.
  2. In den Feststellungen der abgeurteilten Tat.
  3. In den rechtlichen Ausführungen der abgeurteilten Tat.
  4. In der Beweiswürdigung der abgeurteilten Tat.
  1. Nur soweit eine Bewährung bejaht wird, aber ohne Angabe der Bewährungszeit.
  2. Ja, sowohl Bejahung als auch Versagung sind im Tenor aufzunehmen.
  3. Nur soweit eine Bewährung versagt wird.
  4. Nur soweit eine Bewährung bejaht wird, dann mit Angabe der Bewährungszeit.
  1. Die Gesamtstrafe der Vorverurteilung muss aufgelöst werden und die Einzelstrafen müssen einbezogen werden.
  2. Im Tenor wird nur ausgedrückt, dass die Vorverurteilung mit einbezogen wird.
  3. Das Urteil der Vorverurteilung muss aufgelöst werden und die Einzelstrafen müssen einbezogen werden.
  4. Im Tenor wird nur ausgedrückt, dass die Gesamtstrafe mit einbezogen wird.
  1. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft.
  2. Die Aussage des Zeugen ist glaubwürdig.
  3. Der Zeuge ist glaubwürdig.
  4. Der Zeuge ist glaubhaft.
  1. In der Beweiswürdigung.
  2. In den rechtlichen Ausführungen.
  3. In den Feststellungen.
  4. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
  1. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Gericht in eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang angeschlossen.
  2. Aufgrund den Ausführungen des Sachverständigen musste sich das Gericht diesen in vollem Umfang anschließen.
  3. Der Angeklagte wird aufgrund des Sachverständigen verurteilt.
  4. Der Angeklagte musste aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen verurteilt werden.

Dozent des Vortrages Feststellungen und Beweiswürdigung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Es werden keine Überschriften für die Unterabschnitte gebildet, sondern nur ...

... sich ausschließlich aus dem Sitzungsprotokoll (kein Rückgriff auf Anklage). Im SPK enthaltene Angaben sind vollständig ins Urteil zu übertragen, ...

... Rechtliche Aufarbeitung des Lebenssachverhalts, Ausführungen zu den objektiven und insbesondere zu den subjektiven Tbm. Tipp: Konkretisierung der Tat ...

... kein Rücktritt (Fehlschlag, beendeter V, unfreiwillig). Tatsachen für Bemessung der Rechtsfolgen, Regelbeispiele (z.B. wann wird der echte Schlüssel zum falschen). § 21 StGB fast immer Alkoholintoxikation ...

... SV steht auf Grund der Einlassung des A, soweit ihr gefolgt werden konnte, in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen, ...

... Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist jedoch durch die Aussage… überführt. Dies erscheint dem Gericht… Tipp bei Zeugen: Keine seitenlange Wiedergabe der Aussage. ...

... XI. Urteilsaufbau III. Gründe 3. Beweiswürdigung: Teilweise ergänzen sich die unterschiedlichen Zeugenaussagen ...

... lebensnah, frei von Widersprüchen, sachlich und ohne Belastungseifer, kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang, Glaubhaftigkeit ...

... stützen, insbesondere Urkunden oder Gutachten, ärztliche Atteste - nach §§ 249, 256 - die verlesen wurden. Zeigen Sie auf, dass die Urkunden auch ...

... bejahen, stellt sich die Frage, ob nicht die verbleibenden Beweismittel zum Tatnachweis führen. Wenn ja, ...

... A war daher wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB zu verurteilen. Begründung im Urteilsstil warum alle genannten TBe verwirklicht sind (Subsumtion unter die TB-Voraussetzungen) Ggf. ...

... seiner Gewahrsamsenklave zuführte. Der A hat den Pkw, eine für ihn fremde, bewegliche Sache weggenommen. Er handelte auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung, da er ...

... (Schwerpunkt der Urteilsklausur). Lehnen Sie TB ab, z.B. Totschlag mangels Vorsatz. Unabhängig vom Vorliegen der obj. Tbm ….. Bei Rechtsproblemen ...