Der Vortrag „Vertiefung Deliktsrecht 3: Fortsetzung Haftung für Unterlassen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Merkmale müssen bei § 823 I BGB durch Unterlassen vorliegen?
Woraus kann sich eine Garantenstellung ergeben?
Was ist kein anerkannter Grundfall der Ingerenz?
Was versteht man unter Ingerenz?
Warum sind die Verkehrseröffnung für ein Massenpublikum und der Verkehr mit Gütern der Massenproduktion Unterfälle der Ingerenz?
Bei der Arzt- und Produzentenhaftung wird die Beweislast teilweise umgekehrt. Aber grundsätzlich trägt bei § 823 I BGB der Verletzte die Beweislast wofür?
Auf welches Merkmal ist besonders einzugehen, wenn Sie § 823 I BGB wegen Unterlassens prüfen, das sonst eher knapp abgehandelt werden kann?
Wer ist Organ im Sinne des § 31 BGB.
Wer ist verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des § 31 BGB.
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