Der Vortrag „Sondererbrecht, Familienordnungen und gesetzliches Erbrecht“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was versteht man unter Sondererbrecht?
Wie ist die allgemeine Prüfungsreihenfolge in erbrechtlichen Fällen?
Was passiert grundsätzlich, wenn ein oHG-Gesellschafter stirbt?
Für welche Verwandten gilt das Repräsentationsprinzip?
Worüber dürfen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen?
Für welche Erben gilt das Gradsystem?
Welche Varianten der notwendigen Streitgenossenschaft existieren?
Welche Varianten der notwendigen Streitgenossenschaft existieren?
Welche Faktoren bestimmen den Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten?
Was erhält der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft, wenn er die Erbschaft ausschlägt?
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... 2. Das gesetzliche Erbrecht: a.) Erbfolge nach Familienordnungen. b.) Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners. ...
... Gemeinsame Grundsätze, Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922, 2032 ...
... Es erbt nur der Hoferbe, die Miterben werden abgefunden! ...
... Er hinterlässt seine einzigen beiden Abkömmlinge Hilde und Hermann sowie ein Testament, ...
... Hilde hat damit einen Vorteil von 80.000 €. Vorteilsausgleich? (+), analog § 2050 BGB, weil nicht lebzeitige Zuwendung, ...
... Rangfolge: § 1930 BGB: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers. 2. Ordnung: Eltern des Erblassers + deren Abkömmlinge. ...
... Zur Berechnung der Erbquote ist zu fragen: 1. Verwandte welcher Familienordnung erben neben dem Ehegatten ...
... Neben Erben 1. Ordnung erbt der Ehegatte 1/4. Also: F 1/4 und K1 und K2 jeweils 3/8. ...
... Vermögen (Nachlass, Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Der Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers. Diese Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) erfolgt ohne Weiteres (Vonselbsterwerb), insbesondere also ohne, dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf und selbst dann, wenn der Erbe von dem Erbfall noch nicht weiß (§ 1942 BGB). Der Erbe hat lediglich die Möglichkeit, die Erbschaft mit rückwirkender Kraft form- und fristgerecht auszuschlagen (§§ 1943 ff. BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie bis zur Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Eintritt des Erben in die Stellung des ...
... allerdings mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 I GenG). Das Statut kann allerdings die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben vorsehen (§ 77 II GenG). Erbe kann grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Leibesfrucht), gilt, sofern er lebend zur Welt kommt, als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 II BGB). Außerdem kann der zur Zeit des Erbfalls nicht Gezeugte als Nacherbe eingesetzt werden (§ 2101 BGB). Über den Nachlass kann der Erblasser schließlich letztwillige Verfügungen in einem Erbvertrag oder Testament treffen. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge. Soweit keine wirksamen Verfügungen dieser Art vorliegen, tritt gesetzliche Erbfolge ...
... war und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben vorsieht. 4. Was gilt bzgl. des Erwerbs der Erbenstellung, wenn und soweit der Erblasser Eigentümer eines nicht kapitalbezogenen Gesellschaftsanteils war und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben vorsieht? Solche Anteile gehen nur auf einzelne Erben, nicht auf Erbengemeinschaften über (Argument: § 139 I HGB „jeder Erbe“) und zwar direkt, ohne in den Nachlass zu fallen. Gegebenenfalls kann ein solcher Übergang einen Ausgleichsanspruch analog (Zuwendung per Todesfall) § 2050 BGB begründen. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann und ...
... An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 III BGB). 4. Was besagt das Gradsystem? Normen? Bei den Abkömmlingen der vierten Ordnung und den Erben der ferneren Ordnungen ist für die Erbenstellung die Anzahl der die Verwandtschaft mit dem Erblasser vermittelnden Geburten entscheidend (§§ 1928 III, 1589 S. 3 BGB). ...
... des Erblassers auch ein überlebender Ehegatte bzw. Lebenspartner vorhanden ist. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. des Lebenspartners richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der übrigen vorhandenen Erben und nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten bzw. Lebenspartner lebten: Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil, der unterschiedlich groß ist, je nachdem welche Verwandte neben dem Ehegatten bzw. Lebenspartner zur Erbschaft berufen sind, ohne Rücksicht auf vorhandenen Zugewinn jeweils um ein Viertel. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Viertel vom Nachlass als Erbteil und ein weiteres Viertel im Falle der Zugewinngemeinschaft, insgesamt also die Hälfte vom Nachlass. Bei Gütertrennung gilt außerdem der Grundsatz, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht ...
... Verwandte (also V ist als Ehefrau keine Verwandte von E, ihr Erbrecht ist deshalb erst anschließend zu prüfen) von der Erbschaft aus ...