Der Vortrag „Rechtfertigende und Mutmaßliche Einwilligung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wonach bemisst sich die Einwilligungsfähigkeit bei der rechtfertigenden Einwilligung?
Ist bei den §§ 123, 242, 223 StGB die Einwilligung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis?
Wie kann sich eine Einwilligung des Opfers auf die Strafbarkeit des Täters auswirken?
Wie wirkt sich eine Täuschung hinsichtlich der Wirksamkeit einer daraufhin erteilten Einwilligung aus?
Woran erkennt man, dass eine Einwilligung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellt?
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... und sachgerecht zu beurteilen (4) ohne wesentliche Willensmängel = keine Täuschung oder Zwang oder Verletzung ärztlicher Aufklärung (5) vor der Tat...
... Aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig einholbar. 4) mutmaßlicher Wille des RG-Inhabers. a) GOA Prinzip des überwiegenden Interesses des RG-Inhabers ggf. abstellen auf ...
... Willensmängel, Nötigung, Täuschung oder Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer Einwilligung. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn sich die Fehlvorstellung des Einwilligenden nicht auf Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, sondern auf Randfragen bzw. Begleitumstände, die nicht einwilligungserheblich sind, bezieht. Erklärung der Einwilligung ausdrücklich oder konkludent vor der Ta.t Nachträgliche Genehmigungen, die im Zivilrecht ex tunc-Wirkung haben, gelten im Strafrecht nicht. Keine Sittenwidrigkeit, § 228 Bei Körperverletzungen darf die Einwilligung nicht sittenwidrig sein (§ 228). Nach h. M. ist der Grundgedanke der Sittenwidrigkeit nicht auf andere Fälle der Einwilligung übertragbar. Subjektives Rechtfertigungselement. Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung. Darüber hinaus wird von einigen zusätzlich noch ein Handeln aufgrund der Einwilligung gefordert. Wichtig für den ...
... durch Drohung oder Zwang erreicht wurde. Auch eine Täuschung führt zur Unwirksamkeit, wenn dem Patienten hierdurch die Tragweite seiner Entscheidung verborgen geblieben ist. Aufklärung: Der Patient muss über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffes aufgeklärt worden sein, und zwar so, dass ihm eine Abschätzung des Für und Wider des Eingriffes ermöglicht wird. Umfang und Intensität der Aufklärung haben sich an der konkreten Sachlage auszurichten, wobei es auch auf die Dringlichkeit des Eingriffes ankommt. Bei unaufschiebbaren oder gar lebensrettenden Maßnahmen kann sich der Arzt mit einer eher pauschalen Aufklärung begnügen, während hingegen bei leicht aufschiebbaren und weniger gebotenen Heilmaßnahmen die Aufklärungspflicht weitergehend ist. Die Aufklärung hat grundsätzlich gegenüber dem Patienten selbst zu erfolgen, wobei die Aufklärungspflicht normalerweise den behandelnden Arzt trifft. Bei ärztlicher Arbeitsteilung darf sich der Operateur auf die Aufklärung seines Anästhesisten verlassen, wenn es sich um ein eingespieltes Team handelt. Subjektives Rechtfertigungselement. Der Arzt muss in Kenntnis der erteilten Einwilligung, sowie zu Heilzwecken operieren. Reichweite ...
... oder Nichterreichbarkeit eines Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Heileingriff über eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Für eine mutmaßliche Einwilligung ist nur Raum, soweit sich der Einwilligungsberechtigte nicht bereits gegen die Behandlung ausgesprochen hat. Meinungen von Angehörigen haben für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens allenfalls indizielle Bedeutung. Sind keine entgegenstehenden Anhaltspunkte für den Arzt ersichtlich, so kann er davon ausgehen, dass der hypothetische Wille des Patienten dem entspricht, was in dieser Situation als vernünftig und normal erscheint. Problem: Eltern verweigern die Einwilligung. Verweigern die Erziehungsberechtigten etwa aus religiösen Gründen ihre Zustimmung zu einer dringenden, lebenserhaltenden Operation ihres Kindes, so liegt in dieser Verweigerung eine Gefährdung des Kindeswohls durch unverschuldetes Versagen der Erziehungsberechtigten, sodass nach § 1666 I BGB das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Ist eine Zustimmungserklärung des Familiengerichtes durch einstweilige Anordnung oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB nicht rechtzeitig zu erreichen, kann die Operation nur durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Haben die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert, so ist ihre Erklärung wegen ...
... der Erfolg nicht eintritt, aber der volle Handlungsunwert vorhanden ist. Da der Versuch des Fahrlässigkeitsdelikts aber nicht strafbar sei, könne der bloße Handlungsunwert strafrechtlich nicht erfasst werden (vgl. Lenckner-S / S vor § 32 ff Rn 99). Fahrlässigkeitstatbestand, Rechtfertigungsgrund Versuch, § 22. Fehlendes subj. Rechtfertigungselement Tatbestand obj. Fhlk subj. Fhlk. obj Vor. subj. Vor. objektiver subjektiver ( + ) ( + ) ( + ) ( - ) ( - ) ( + ) Erfolgsunwert, Handlungsunwert, Erfolgsunwert, Handlungsunwert, Erfolgsunwert, Handlungsunwert (.+.) ( + ) ( - ) ( + ) (.-.) ( + ) Bei Vorliegen der obj. Vor. eines Rechtfertigungsgrund und bei fehlendem subj. Rechtfertigungselement entfällt nur der fehlendem subj. Rechtfertigungselement, entspricht der Erfolgsunwert. Der Handlungsunwert bleibt bestehen. Struktur des Versuchs, der fahrlässig, nicht strafbar ist. Abb. 8.5: Strukturvergleich fehlendes subj. Rechtfertigungselement und Versuch Beispiel (nach BGHSt 25, 229): T hatte Streit mit X, Y und Z. Als sich die drei dem T näherten rief einer, dass jetzt Blut fließen werde. Ein Angreifer hielt einen Schraubenzieher in der erhobenen Hand. T versuchte zunächst dem Angriff auszuweichen. Er befürchtete, ...
... den Schuss angedroht und auch einen Warnschuss abgegeben, was die Angreifer nicht abgehalten hat, sich dem T weiter zu nähern. Die Angreifer waren bewaffnet und haben zuvor geäußert, dass jetzt Blut fließen würde. Die Intensität des Angriffes war für T daher lebensbedrohend, sodass T auch sofort final hätte schießen dürfen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lagen nicht vor. A hätte dann auch mit dem erforderlichen Verteidigungswillen gehandelt. Bei der Schussabgabe hatte T aber nicht vorsätzlich, sondern lediglich sorgfaltswidrig im Sinne einer unbewussten Fahrlässigkeit gehandelt. Anders als bei der bewussten Fahrlässigkeit ist für ein unbewusst sorgfaltswidriges Verhalten typisch, dass der Täter im Hinblick auf den Verletzungserfolg gar nicht an diesen gedacht hat, sodass ihm trotz Vorliegen der objektiven Voraussetzungen das subjekti- ...