Vertiefung Bereicherungsrecht 2: Fortsetzung Leistungskondiktionen; Kondiktionssperren von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Bereicherungsrecht 2: Fortsetzung Leistungskondiktionen; Kondiktionssperren“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Die Zweckverfehlungskondiktion § 812 I 2, 2
  • 2. Entgegenstehende dauernde Einrede § 813
  • 3. Verstoß gegen Gesetz und gute Sitten § 817, 1
  • 4. Kondiktionssperre
  • 5. Trainingsfall
  • 5.1 Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehns
  • 5.2 § 138 Vermutung der Nichtigkeit bei über 100%
  • 5.3 Anspruch nach § 812 I 1, 1
  • 5.4 Kondiktionssperre § 814
  • 5.4 Kondiktionssperre § 817, 2
  • 5.4.1 Wortlaut: Sittenverstoß beider Parteien
  • 5.4.2 Anpassung der Rechtsfolge

Quiz zum Vortrag

  1. Etwas erlangt.
  2. Durch Leistung.
  3. Verfolgung eines besonderen Leistungszwecks.
  4. Der besondere Leistungszweck wurde nicht erreicht.
  5. Ohne Rechtsgrund.
  1. Bezahlung von Geld, in der Hoffnung seine vertragliche Schuld zu begleichen.
  2. Das Erbringen von Dienstleistungen an einen entfernten Verwanden, in der Hoffnung als Erbe eingesetzt zu werden.
  3. Der Freikauf einer Prostituierten, in der Hoffnung sie werde mit einem eine Beziehung führen.
  4. Die Finanzierung der Ausbildung eines Mitarbeiters, in der Hoffnung dieser werde danach für das Unternehmen arbeiten.
  1. Wenn die Kondiktionssperre nach § 814 BGB eingreift.
  2. Wenn die Kondiktionssperre nach § 815 BGB eingreift.
  3. Immer bei einem Gesetzesverstoß.
  4. Immer wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
  5. Wenn nur der Leistungsempfänger nicht aber der Leistend gegen das Gesetz verstößt.
  1. Die Einrede der Verjährung nach § 214 I BGB.
  2. Die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 821 BGB.
  3. Die Einrede der unerlaubten Handlung nach § 853 BGB.
  4. Erbrechtliche Einreden nach §§ 1973, 1990, 2083, 2345 BGB.
  1. Auf alle Fälle der Leistungskondiktionen.
  2. Auf Fälle in denen der Empfänger der Leistung sittengemäß handelt.
  3. Auf alle Fälle von Kondiktionen.
  4. Auf Fälle in denen nur der Leistende sittengemäß handelt.
  1. Der gesamte Vertrag ist nichtig, wegen der Sittenwidrigkeit des Zinssatzes.
  2. Der Vertrag ist nur insoweit nichtig, wie der Zinssatz überhöht ist, sodass der Darlehensvertrag mit einem angemessenen Zinssatz wirksam bleibt.
  3. Da nur der Zinssatz sittenwidrig ist, ist auch nur dieser Vertragsbestandteil nichtig, sodass der Darlehensvertrag als zinsloser Vertrag wirksam bleibt.
  4. Sittenwidrigkeit von Zinssätzen ist Marktüblich, sodass der Vertrag, in der Form in der er geschlossen wurde, wirksam bleibt.
  1. Der § 817 S. 1 BGB.
  2. Der § 817 S. 2 BGB.
  3. Der § 814 BGB.
  4. Der § 815 BGB.
  1. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Leistungskondiktionen.
  2. Bei der Prüfung des Sittenverstoßes steht leichtfertiges Handeln vorsätzlichem Tun gleich.
  3. Die Rechtsfolge, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, bezieht sich nur auf Leistungen, die endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten.
  4. Beide Parteien müssen gegen die guten Sitten verstoßen haben.

Dozent des Vortrages Vertiefung Bereicherungsrecht 2: Fortsetzung Leistungskondiktionen; Kondiktionssperren

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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