Vertiefung Deliktsrecht 6: Fortsetzung Gefährdungshaftung - Kraftfahrzeug- und Tierhalterhaftung von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Deliktsrecht 6: Fortsetzung Gefährdungshaftung - Kraftfahrzeug- und Tierhalterhaftung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Problemfall zu § 7 I StVG
  • 1.1 Aufbau: Kraftfahrzeughalterhaftung § 7 I StVG
  • 1.2. Kausalität
  • 1.2.1 Schutzzweck der Norm
  • 2. Problemfall zu Tierhalterhaftung
  • 2.1 Vertragliche Ansprüche
  • 2.2 Aufbau: Tierhalterhaftung § 833 S. 1
  • 2.3 Luxustier
  • 2.4 Kausalität
  • 2.5 Handeln auf eigene Gefahr
  • 2.6 Vertragliche Haftungsprivilegierung
  • 2.7 Rechtswidrigkeit
  • 2.8 Beweislast/Mitverschulden

Quiz zum Vortrag

  1. Im Prüfungspunkt: "Schutzzweck der Norm".
  2. Im Prüfungspunkt: "Adäquanztheorie".
  3. Im Prüfungspunkt: "Äquivalenztheorie".
  4. Im Prüfungspunkt: "Vorhersehbarkeit".
  1. Derjenige, auf dessen Kosten der PKW betrieben wird.
  2. Derjenige, der in den Fahrzeugpapieren als solcher eingetragen ist.
  3. Derjenige, der Eigentümer des PKW ist.
  4. Derjenige, der Besitzer des PKW ist.
  1. Straßenbahnen.
  2. Eisenbahnen.
  3. Fahrräder
  4. Autos mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
  5. Autos mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
  1. § 833 S. 2 BGB.
  2. § 823 I BGB.
  3. § 7 I StVG.
  4. § 833 S. 1 BGB.
  1. Wenn man bewusst eine gesteigerte Gefahr in Kauf nimmt.
  2. Wenn man bewusst eine Betriebsgefahr in Kauf nimmt.
  3. Wenn man fahrlässig eine Gefahr für einen anderen setzt.
  4. Wenn man bewusst eine gesteigerte Gefahr für einen anderen setzt.
  1. Ein stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnissen ist grundsätzlich nicht gegeben.
  2. Vertragliche Haftungsprivilegierungen werden grundsätzlich nicht ins Deliktsrecht übernommen.
  3. Die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB wird von der Rechtsprechung ins Deliktsrecht übernommen.
  4. Vertragliche Haftungsprivilegierungen werden grundsätzlich ins Deliktsrecht übernommen, wie sich an der Rechtsprechung zu § 680 BGB zeigt.
  5. Ein stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnissen ist grundsätzlich gegeben.
  1. Die Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, da § 833 BGB ein Sondertatbestand zu § 823 ff. BGB ist.
  2. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.
  3. Den Vorschriften der Gefährdungshaftung ist die Prüfung der Rechtswidrigkeit fremd, deshalb ist sie nicht zu prüfen.
  4. Die Rechtswidrigkeit wird nicht wie bei § 823 I BGB indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden, da § 833 S. 1 BGB einen Sondertatbestand darstellt.
  1. § 834 S. 2 BGB wird analog angewendet.
  2. Die Haftungsquote beträgt im Zweifel 50%.
  3. Der in Anspruch genommene trägt die Beweislast dafür, dass ein Mitverschulden des Anspruchstellers vorliegt.
  4. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Mitverschulden trifft.

Dozent des Vortrages Vertiefung Deliktsrecht 6: Fortsetzung Gefährdungshaftung - Kraftfahrzeug- und Tierhalterhaftung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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