Pflichtteilsrecht und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Pflichtteilsrecht und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung - Gesetzliches Erbrecht
  • Gewillkürtes Erbrecht - Pflichtteilsrecht
  • Ehegattenpflichtteil
  • Übungsfall „Ehegattenpflichtteil“
  • Übungsfall „Ehegattenpflichtteil“ - Güterrechtliche Lösung
  • Gewillkürtes Erbrecht- Formen letztwilliger Verfügung
  • Schenkungsversprechen von Todes wegen
  • Wirksamkeit letzwilliger Verfügung
  • Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Quiz zum Vortrag

  1. Der Erbe muss enterbt oder es muss eine Erbeinsetzung auf weniger als den Pflichtteil erfolgt sein.
  2. Der Erbe muss zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten/Lebenspartner).
  3. Der Erbe muss im Falle der gesetzlichen Erbfolge (hypothetisch) erben.
  4. Der Erbe muss sein Erbe ausgeschlagen haben.
  1. Basis für die Berechnung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten ist der Nachlass, reduziert um die Zugewinnausgleichsforderung.
  2. Basis für die Berechnung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten ist der Nachlass.
  3. Basis für die Berechnung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten ist die Zugewinnausgleichsforderung.
  4. Der überlebende Ehegatte erhält keine Pflichtteil, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
  1. Bei dem Zugewinn handelt es sich um den Vermögenszuwachs, der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe/Lebenspartnerschaft eingetreten ist.
  2. Je größer der Zugewinnausgleichsanspruch, desto eher bekommt der überlebende Ehegatte im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten mehr Geld.
  3. Je kleiner der Zugewinnausgleichsanspruch, desto eher bekommt der überlebende Ehegatte im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten mehr Geld.
  4. Eine Zugewinngemeinschaft besteht nicht, wenn die Ehegatten weniger als 2 Jahre verheiratet waren.
  1. Das eigenhändige Testament
  2. Das Testament zur Niederschrift beim Notar
  3. Das Nottestament vor dem Bürgermeister
  4. Das Seetestament
  5. Das eigenständig elektronisch verfasste Testament
  1. Testierfähigkeit
  2. Testierwille
  3. Höchstpersönliche Erklärung
  4. Ordentliches oder außerordentliches Testament bzw. Erbvertrag
  5. Datum und vollständige Unterschrift
  1. Bei Auflösung bzw. Auflösungsmöglichkeit von Ehe/Lebenspartnerschaft
  2. Bei erfolgreicher Anfechtung der letztwilligen Verfügung
  3. Bei Widerruf von Testament bzw. Rücktritt vom Erbvertrag
  4. Bei Fehlen von formellen bzw. materiellen Voraussetzungen letztwilliger Verfügungen
  5. Nur bei Auflösung von Ehe/Lebenspartnerschaft
  1. Solange beide Ehegatten leben
  2. Solange einer der beiden Ehegatten lebt
  3. Zwei Jahre, nachdem das gemeinschaftliche Testament erstellt wurde
  4. Drei Jahre, nachdem das gemeinschaftliche Testament erstellt wurde
  1. Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ohne Datum
  2. Ein Testament, welches statt mit richtigem Namen, nur mit einem identifizierbaren Kosenamen unterschrieben ist.
  3. Ein Testament, welches zwar maschinell verfasst aber eigenhändig unterschrieben ist.
  4. Ein Testament, das von einem Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, noch nicht 16 Jahre als war.
  1. Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
  2. Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist ein Vertrag, bei dem ein Dritter sein Recht, die Leistung zu fordern, erst mit dem Tod des Erblassers erwirbt.
  3. Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Schenker den Beschenkten überlebt.
  4. Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist ein Vertrag, bei dem ein Dritter sein Recht auf einen zuvor festgelegten Teil des Nachlasses, erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt.
  1. Keine Gesetzeswidrigkeit, § 134 BGB
  2. Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
  3. Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Willen des Testierenden
  4. Berücksichtigung aller Abkömmlinge, soweit vorhanden

Dozent des Vortrages Pflichtteilsrecht und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... erbt wie viel? 1.K1 und K2 schließen als Erben 1. Ordnung alle anderen aus, §§ 1924, 1930 BGB. Sie erben je 1/2. 2.§ 1931 I ...

... Erblassers, § 2303 BGB. 3. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge müsste Pflichtteilsberechtigter erben, §§ 2309, 2310 BGB. Umfang: Pflichtteil = ...

... (§§ 1931, 1371 I BGB): Gesetzlicher Erbteil + ¼ Nachlass als Zugewinnausgleich. Pflichtteil, erbrechtlich berechnet: gesetzlicher Erbteil aus dem gesamten Nachlass + ...

... K1 7/8, K2 nichts erben. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 240.000 €. Darin enthalten sind 120.000 € ...

... der F: F erbt laut Testament 1/8 vom Nachlass. Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen nicht. F erbt also 30.000 € (1/8 x 240.000 ...

... + 1/4 x 240.000 €). Pflichtteil = 1/2 x gesetzlicher Erbteil, also: 60.000 € (1/2 x 120.000 €). Folge: F hat gegen den Erben K1 einen Zusatzpflichtteilsanspruch ...

... ist K2 Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) und hätte bei gesetzlicher Erbfolge E. auch beerbt (§§ 2309, 2310, 1924, 1930 BGB). Pflichtteil des K2 = schuldrechtlicher Anspruch gegen ...

... Erbteil von 30.000 € und hat gegen den Miterben K1 einen Zusatzpflichtteilsanspruch in Höhe von 30.000 €. 2. ...

... F: F ist laut Testament zur Erbin eingesetzt. Sie schlägt die Erbschaft jedoch aus. Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagung bestehen nicht. F erbt nichts. 2. Zugewinnausgleichsanspruch ...

... F (hypothetisch): Neben den beiden Erben 1. Ordnung (K1 + K2) würde F als Ehegatte 1/4 erben, § 1931 I BGB, also 45.000 € (1/4 x 180.000 €) und kein weiteres 1/4 wegen des Zugewinnausgleichs ...

... (§ 2303 BGB) und hätte bei gesetzlicher Erbfolge E auch beerbt (§§ 2309, 2310, 1924, 1930 BGB). Pflichtteil des K2 = schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben i.H.d. Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § ...

... Höhe von 33.750 €. Zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung hat der überlebende Ehegatte die freie Wahl es sei denn, er wird weder ...

... 2302 BGB. Formen der letztwilligen Verfügung: 1. Testamente, §§ 2229 ff. BGB ordentliche (2), § 2231 BGB: Notar oder Erklärung nach § ...

... § 2301 BGB! Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: = Dritter erwirbt sein Recht, die Leistung zu fordern, erst mit ...

... Problem § 331 BGB Kunde Sparkasse Dritter Schenkung. Die Schenkung muss gemäß § 518 BGB notariell beurkundet ...

... zur Regelung für den Todesfall. Erklärung muss höchstpersönlich erfolgen. Form: s.o. 2. Materielle Voraussetzungen (2): ...

... nur: 1. Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft, § 2077 BGB, § 10 LPartG (Ehegatte / Lebenspartner = Erbe), 2. erfolgreiche Anfechtung der ...

... Für extreme Notfälle gibt es außerdem Nottestamente. Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet – entweder mündlich zur Niederschrift oder durch Überreichung einer offenen oder verschlossenen Schrift (§ 2232 BGB). Das private Testament muss in seiner Gesamtheit vom Erblasser eigenhändig (d. h. handschriftlich, nicht mit der Schreibmaschine) geschrieben und unterschrieben sein. Es soll (muss also nicht unbedingt) Ort und Datum enthalten (§ 2247 BGB). Unter mehreren Testamenten geht das jüngste Testament den älteren vor (§§ 2253, 2254 BGB). Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 2276 BGB). Er ist unwiderruflich, es sei denn, dass im Vertrag der Rücktritt vorbehalten wurde (§ 2293 BGB). Das gemeinschaftliche Testament ist nur unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (also z. B. nicht unter Verlobten oder Geschwistern) zulässig ...

... außerdem bei erfolgreicher Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtum oder Drohung (§§ 2078 ff. BGB), im Falle des Widerrufs des Testaments (§§ 2253 ff. BGB) oder des Rücktritts vom Erbvertrag (§§ 2293 ff. BGB), soweit diese möglich sind und schließlich bei Fehlen der (vorgenannten) formellen oder materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen. 1. Man kann sich vertraglich nicht dazu verpflichten, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Richtig? Erläutern Sie! Richtig! Das deutsche Recht geht vom Grundsatz der Testierfreiheit aus (§ 2302 BGB). 2. Wodurch können Verfügungen von Todes wegen nur erfolgen? Verfügungen von Todes wegen können nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. 3. Welches sind die beiden ordentlichen Testamentsformen? ...

... § 331 BGB ist lex specialis gegenüber § 2301 BGB. 7. Was gilt es im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall zu beachten? Der Erblasser kann zwar zu Lebzeiten seine Bank anweisen, im Falle seines Todes an einen Dritten eine Auszahlung vorzunehmen und muss dabei keine Form der letztwilligen Verfügung beachten. Aber: Schenkungen müssen gemäß § 518 BGB notariell beurkundet oder vollzogen sein, sonst sind sie unwirksam. Der Erbe kann also eine Schenkung widerrufen, die durch Vertrag zugunsten Dritter erst noch vollzogen werden soll. 8. Welches sind die beiden materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Testaments? Keine Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Keine Sittenwidrigkeit ...

... Während die Erbschaft dinglich (sachenrechtlich) wirkt, hat das Vermächtnis nur obligatorische (schuldrechtliche) Wirkung: Es gibt dem Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung (§ 2174 BGB). Die Auflage schließlich verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, gibt aber im Gegensatz zum Vermächtnis dem Begünstigten keinen Anspruch (§§ 1940, 2192 ff. BGB). Die Erfüllung der Auflage kann jedoch dadurch erreicht werden, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet oder die Einsetzung zum Erben oder Vermächtnisnehmer unter der Bedingung erfolgt, dass die Auflage erfüllt wird. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt und hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. ...

... Nacherbe erhält zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Der Vorerbe ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet und unterliegt erheblichen Verfügungsbeschränkungen (§ 2112 ff. BGB). Praktisch hat er nicht viel mehr Rechte als ein Nießbraucher. Der Erblasser kann den Vorerben allerdings vom größten Teil dieser Beschränkungen befreien (§ 2136 BGB). Einen ganz ähnlichen Inhalt können gemeinschaftliche Testamente haben, wenn sie in der Form des „Berliner Testaments“ ausgestaltet sind: Hier setzen sich beide Ehegatten wechselseitig (!) als Alleinerbe ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden ein Dritter (z. B. das Kind) Erbe des Gesamtnachlasses sein soll (§ 2269 BGB). Bei dieser Art der Erbeinsetzung handelt es sich allerdings um Voll- und Schlusserbschaft: ...

... Allerdings werden nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt (§ 2325 BGB). Ausschließen kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch, indem er dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen macht und bestimmt, dass die Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Die Bestimmung muss bei der jeweiligen Zuwendung, nicht etwa z. B. in einem späteren Testament, erklärt werden, anderenfalls ist sie unwirksam (§ 2315 BGB). Die beste Sicherung gegen spätere Pflichtteilsprozesse ist jedoch der Erbverzicht des Pflichtteilsberechtigten in einem Erbverzichtsvertrag. Ein solcher Vertrag muss allerdings notariell beurkundet werden (§§ 2346, 2348 BGB). Besonders schwierig ist die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn es um den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten geht und die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1371 BGB). ...

... Bei Totalenterbung steht ihm die erbrechtliche Berechnungsmöglichkeit nicht offen. Lesen Sie hierzu BGHZ 42, 182 und dann BGHZ 37, 64. 1. Nennen Sie die drei Pflichtteilsberechtigten! Norm? Die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte bzw. Lebenspartner (§ 2303 BGB, § 10 VI LPartG). 2. Was setzt der Pflichtteilsanspruch voraus? Normen? Er setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch letztwillige Verfügung enterbt oder auf weniger als den Pflichtteil als Erbe eingesetzt ist und im Falle der ...