Der Vortrag „Pflichtteilsrecht und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch?
Was ist Basis für die Berechnung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten, wenn dieser die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 III BGB)?
Welche Aussagen stimmen über den Zugewinn?
Welche letztwilligen Verfügungen gibt es?
Was sind die formellen Voraussetzungen einer letztwilligen Verfügung?
Wann ist eine letztwillige Verfügung unwirksam?
Wie lange kann ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?
Welches dieser Testamente ist wirksam?
Was ist ein Schenkungsversprechen von Todes wegen?
Was sind die materiellen Voraussetzungen einer letztwilligen Verfügung?
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... erbt wie viel? 1.K1 und K2 schließen als Erben 1. Ordnung alle anderen aus, §§ 1924, 1930 BGB. Sie erben je 1/2. 2.§ 1931 I ...
... Erblassers, § 2303 BGB. 3. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge müsste Pflichtteilsberechtigter erben, §§ 2309, 2310 BGB. Umfang: Pflichtteil = ...
... (§§ 1931, 1371 I BGB): Gesetzlicher Erbteil + ¼ Nachlass als Zugewinnausgleich. Pflichtteil, erbrechtlich berechnet: gesetzlicher Erbteil aus dem gesamten Nachlass + ...
... K1 7/8, K2 nichts erben. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 240.000 €. Darin enthalten sind 120.000 € ...
... der F: F erbt laut Testament 1/8 vom Nachlass. Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen nicht. F erbt also 30.000 € (1/8 x 240.000 ...
... + 1/4 x 240.000 €). Pflichtteil = 1/2 x gesetzlicher Erbteil, also: 60.000 € (1/2 x 120.000 €). Folge: F hat gegen den Erben K1 einen Zusatzpflichtteilsanspruch ...
... ist K2 Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) und hätte bei gesetzlicher Erbfolge E. auch beerbt (§§ 2309, 2310, 1924, 1930 BGB). Pflichtteil des K2 = schuldrechtlicher Anspruch gegen ...
... Erbteil von 30.000 € und hat gegen den Miterben K1 einen Zusatzpflichtteilsanspruch in Höhe von 30.000 €. 2. ...
... F: F ist laut Testament zur Erbin eingesetzt. Sie schlägt die Erbschaft jedoch aus. Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagung bestehen nicht. F erbt nichts. 2. Zugewinnausgleichsanspruch ...
... F (hypothetisch): Neben den beiden Erben 1. Ordnung (K1 + K2) würde F als Ehegatte 1/4 erben, § 1931 I BGB, also 45.000 € (1/4 x 180.000 €) und kein weiteres 1/4 wegen des Zugewinnausgleichs ...
... (§ 2303 BGB) und hätte bei gesetzlicher Erbfolge E auch beerbt (§§ 2309, 2310, 1924, 1930 BGB). Pflichtteil des K2 = schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben i.H.d. Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § ...
... Höhe von 33.750 €. Zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung hat der überlebende Ehegatte die freie Wahl es sei denn, er wird weder ...
... 2302 BGB. Formen der letztwilligen Verfügung: 1. Testamente, §§ 2229 ff. BGB ordentliche (2), § 2231 BGB: Notar oder Erklärung nach § ...
... § 2301 BGB! Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: = Dritter erwirbt sein Recht, die Leistung zu fordern, erst mit ...
... Problem § 331 BGB Kunde Sparkasse Dritter Schenkung. Die Schenkung muss gemäß § 518 BGB notariell beurkundet ...
... zur Regelung für den Todesfall. Erklärung muss höchstpersönlich erfolgen. Form: s.o. 2. Materielle Voraussetzungen (2): ...
... nur: 1. Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft, § 2077 BGB, § 10 LPartG (Ehegatte / Lebenspartner = Erbe), 2. erfolgreiche Anfechtung der ...
... Für extreme Notfälle gibt es außerdem Nottestamente. Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet – entweder mündlich zur Niederschrift oder durch Überreichung einer offenen oder verschlossenen Schrift (§ 2232 BGB). Das private Testament muss in seiner Gesamtheit vom Erblasser eigenhändig (d. h. handschriftlich, nicht mit der Schreibmaschine) geschrieben und unterschrieben sein. Es soll (muss also nicht unbedingt) Ort und Datum enthalten (§ 2247 BGB). Unter mehreren Testamenten geht das jüngste Testament den älteren vor (§§ 2253, 2254 BGB). Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 2276 BGB). Er ist unwiderruflich, es sei denn, dass im Vertrag der Rücktritt vorbehalten wurde (§ 2293 BGB). Das gemeinschaftliche Testament ist nur unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (also z. B. nicht unter Verlobten oder Geschwistern) zulässig ...
... außerdem bei erfolgreicher Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtum oder Drohung (§§ 2078 ff. BGB), im Falle des Widerrufs des Testaments (§§ 2253 ff. BGB) oder des Rücktritts vom Erbvertrag (§§ 2293 ff. BGB), soweit diese möglich sind und schließlich bei Fehlen der (vorgenannten) formellen oder materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen. 1. Man kann sich vertraglich nicht dazu verpflichten, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Richtig? Erläutern Sie! Richtig! Das deutsche Recht geht vom Grundsatz der Testierfreiheit aus (§ 2302 BGB). 2. Wodurch können Verfügungen von Todes wegen nur erfolgen? Verfügungen von Todes wegen können nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. 3. Welches sind die beiden ordentlichen Testamentsformen? ...
... § 331 BGB ist lex specialis gegenüber § 2301 BGB. 7. Was gilt es im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall zu beachten? Der Erblasser kann zwar zu Lebzeiten seine Bank anweisen, im Falle seines Todes an einen Dritten eine Auszahlung vorzunehmen und muss dabei keine Form der letztwilligen Verfügung beachten. Aber: Schenkungen müssen gemäß § 518 BGB notariell beurkundet oder vollzogen sein, sonst sind sie unwirksam. Der Erbe kann also eine Schenkung widerrufen, die durch Vertrag zugunsten Dritter erst noch vollzogen werden soll. 8. Welches sind die beiden materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Testaments? Keine Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Keine Sittenwidrigkeit ...
... Während die Erbschaft dinglich (sachenrechtlich) wirkt, hat das Vermächtnis nur obligatorische (schuldrechtliche) Wirkung: Es gibt dem Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung (§ 2174 BGB). Die Auflage schließlich verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, gibt aber im Gegensatz zum Vermächtnis dem Begünstigten keinen Anspruch (§§ 1940, 2192 ff. BGB). Die Erfüllung der Auflage kann jedoch dadurch erreicht werden, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet oder die Einsetzung zum Erben oder Vermächtnisnehmer unter der Bedingung erfolgt, dass die Auflage erfüllt wird. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt und hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. ...
... Nacherbe erhält zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Der Vorerbe ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet und unterliegt erheblichen Verfügungsbeschränkungen (§ 2112 ff. BGB). Praktisch hat er nicht viel mehr Rechte als ein Nießbraucher. Der Erblasser kann den Vorerben allerdings vom größten Teil dieser Beschränkungen befreien (§ 2136 BGB). Einen ganz ähnlichen Inhalt können gemeinschaftliche Testamente haben, wenn sie in der Form des „Berliner Testaments“ ausgestaltet sind: Hier setzen sich beide Ehegatten wechselseitig (!) als Alleinerbe ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden ein Dritter (z. B. das Kind) Erbe des Gesamtnachlasses sein soll (§ 2269 BGB). Bei dieser Art der Erbeinsetzung handelt es sich allerdings um Voll- und Schlusserbschaft: ...
... Allerdings werden nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt (§ 2325 BGB). Ausschließen kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch, indem er dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen macht und bestimmt, dass die Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Die Bestimmung muss bei der jeweiligen Zuwendung, nicht etwa z. B. in einem späteren Testament, erklärt werden, anderenfalls ist sie unwirksam (§ 2315 BGB). Die beste Sicherung gegen spätere Pflichtteilsprozesse ist jedoch der Erbverzicht des Pflichtteilsberechtigten in einem Erbverzichtsvertrag. Ein solcher Vertrag muss allerdings notariell beurkundet werden (§§ 2346, 2348 BGB). Besonders schwierig ist die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn es um den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten geht und die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1371 BGB). ...
... Bei Totalenterbung steht ihm die erbrechtliche Berechnungsmöglichkeit nicht offen. Lesen Sie hierzu BGHZ 42, 182 und dann BGHZ 37, 64. 1. Nennen Sie die drei Pflichtteilsberechtigten! Norm? Die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte bzw. Lebenspartner (§ 2303 BGB, § 10 VI LPartG). 2. Was setzt der Pflichtteilsanspruch voraus? Normen? Er setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch letztwillige Verfügung enterbt oder auf weniger als den Pflichtteil als Erbe eingesetzt ist und im Falle der ...