Vertiefung Deliktsrecht 5: Produkthaftung von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Deliktsrecht 5: Produkthaftung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensfall
  • 1. Anspruch § 1 I 1 ProdHaftG
  • 1.1 Rechtsgutsverletzung
  • 1.2 Fehlerhaftes Produkt
  • 1.3 Kausalität
  • 1.4 Hersteller
  • 1.5 Haftungsausschluss § 1 II Nr. 2 ProdHaftG
  • 1.6 Beweislast § 1 IV 2 ProdHaftG
  • 2. Anspruch § 823 I BGB „Produzentenhaftung“
  • 2.1 Rechtsgutsverletzung
  • 2.2 Verkehrssicherungspflicht
  • 2.2.1 Konstruktions- Fabrikations- Instruktionsfehler
  • 2.2.2 Produktbeobachtungspflicht
  • 2.3 Kausalität/Beweislast
  • 2.4 Verschulden: Befundsicherung
  • 3. Anspruch § 823 II iVm 229 StGB

Quiz zum Vortrag

  1. Das Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung.
  2. Das Vorleigen eines fehlerhaften Produkts.
  3. Das Bestehen der Kausalität.
  4. Der in Anspruch genommene muss Hersteller des Produktes sein.
  5. Das Verschulden des Herstellers muss beweisbar sein.
  1. Es kann eine Haftungsobergrenze geben.
  2. Bei Sachbeschädigungen existiert eine Selbstbeteiligung.
  3. Sachschäden an einer gewerblich genutzten Sache sind nicht erfasst.
  4. Es kann kein Schmerzensgeld verlangt werden.
  1. Das Vermögen.
  2. Das Leben.
  3. Der Körper.
  4. Die Gesundheit.
  5. Eine privat genutzte Sache.
  1. Wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde.
  2. Wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt ist und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
  3. Wenn der entstandene Schaden 500€ übersteigt.
  4. Wenn das fehlerhafte Produkt eine unbewegliche Sache war.
  1. Es gibt den Konstruktionsfehler.
  2. Es gibt den Fabrikationsfehler.
  3. Es gibt den Instruktionsfehler.
  4. Es gibt den Produktbeobachtungsfehler.
  5. Es gibt den Organisationsfehler.
  1. Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller seine Angestellten bei der Herstellung des Produktes nicht richtig angewiesen hat.
  2. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn es sich um einen Fehler handelt, der allen Produkten anhaftet.
  3. Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn es sich um einen Fehler handelt, der bei vereinzelten Produkten auftritt, obwohl das Produkt grundsätzlich fehlerfrei ist.
  4. Ein Produktbeobachtungsfehler liegt vor, wenn das Produkt auf dem Markt weiter hätte beobachtet werden müssen, dies aber unterblieben ist.
  1. Für Konstruktionsfehler.
  2. Für Instruktionsfehler.
  3. Für Fabrikationsfehler.
  4. Für Produktbeobachtungsfehler.
  1. Das Verschulden des Herstellers.
  2. Das Vorliegen eines Schadens.
  3. Das Vorliegen eines Produktfehlers.
  4. Die Kausalität zwischen Fehler und Schaden.
  1. § 823 BGB ist neben § 1 ProdHaftG uneingeschränkt anwendbar.
  2. § 1 ProdHaftG sperrt die Anwendung von § 823 BGB, da es sich um vorrangiges Sonderrecht handelt.
  3. § 823 BGB ist neben § 1 ProdHaftG anwendbar, allerdings sind die Besonderheiten aus dem ProdHaftG auch bei § 823 BGB zu berücksichtige, da die Regelungen dieses Gesetzes sonst unterlaufen würden.
  4. § 1 ProdHaftG ist nachrangiges Sonderrecht, dass erst angewendet werden darf, wenn § 823 BGB nicht einschlägig ist, um ungerechte Privilegierungen zu vermeiden.

Dozent des Vortrages Vertiefung Deliktsrecht 5: Produkthaftung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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