Zulässigkeitsvoraussetzungen: Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeitsvoraussetzungen: Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessrecht für Studierende“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei)
  • Prozessfähigkeit
  • Anwalts- und Parteiprozess
  • Prozesstandschaft

Quiz zum Vortrag

  1. Derjenige, der in der Klageschrift als Partei bezeichnet ist.
  2. Derjenige, der den materiellen Anspruch hat bzw. diesem ausgesetzt ist.
  3. Derjenige, den der Kläger verklagen wollte, selbst wenn er in der Klageschrift versehentlich jemand anderen bezeichnet hat.
  1. Alle natürlichen Personen
  2. Alle juristischen Personen des öffentlichen wie des privaten Rechts
  3. OHG und KG
  4. Vorgesellschaften und BGB-Gesellschaft
  5. Juristische Personen auch nach der Löschung im Handelsregister
  1. Ja, von der Eintragung im Register bis zur Liquidation der Gesellschaft.
  2. Ja, von der Eintragung in Register bis zur Löschung aus dem Register.
  3. Nein!
  1. Nein, erst sobald sie 18 Jahre alt sind.
  2. Ja, uneingeschränkt.
  3. Ja, sofern die Eltern zugestimmt haben.
  1. Der Minderjährige hat selbst zu klagen, muss aber gesetzlich durch seine Eltern vertreten werden.
  2. Das Einklagen eines Anspruchs des Minderjährigen durch die Eltern führt mangels Prozessführungsbefugnis zur Unzulässigkeit der Klage.
  3. Eine Klage der Eltern im eigenen Namen wäre in einem solchen Fall dann begründet, wenn die Eltern ein eigens Recht geltend machen wollen.
  4. Das Fehlen der Prozessfähigkeit führt zwangsweise zur Unzulässigkeit der Prozesshandlung, ggf. also der Klage.
  1. Es gilt ein Anwaltszwang vor dem LG, OLG und BGH.
  2. Im Parteiprozess ist die Postulationsfähigkeit nicht beschränkt.
  3. Es gilt ein Anwaltszwang vor Familiengerichten.
  4. Vor den Amtsgerichten ist immer auch eine gewerbliche Vertretung durch Nichtanwälte möglich.
  5. Jeder, der prozessfähig ist, kann sich ohne Einschränkung selbst vor Gericht vertreten.
  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft.
  2. Es ist niemals zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen.
  3. Nur, wenn die Person, die das fremde Recht in eigenem Namen geltend machen will, Vertretungsbefugnis besitzt.
  4. Nur, wenn die Person, die das fremde Recht in eigenem Namen geltend machen will, ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
  1. Bei der Vollmacht wird das Recht im fremden, bei der Ermächtigung im eigenen Namen geltend gemacht.
  2. Im Gegensatz zur Bevollmächtigung ist die Ermächtigung als gewillkürte Prozessstandschaft anzusehen.
  3. Die Bevollmächtigung (zur Geltendmachung des Rechts im fremden Namen) ist rechtlich zulässig und erlaubt, die Ermächtigung (zur Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen) dagegen nicht.
  4. Da die Inhaberschaft des Rechts in beiden Fällen unverändert bleibt, gibt es letztlich keinen Unterschied.

Dozent des Vortrages Zulässigkeitsvoraussetzungen: Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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