Rücktritt und Bereicherungsrecht von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktritt und Bereicherungsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Variante 1 zum vorangegangenen Trainingsfall
  • 1.1 Nutzungsersatz
  • 1.2 Nutzungsersatz § 347 I 1 (Wertersatz)
  • 1.2.1 Wirksamer Rücktritt
  • 1.2.2 Unterlassung der Nutzungsziehung
  • 1.2.3 Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten
  • 2. Variante 2 zum vorangegangenen Trainingsfall
  • 2.1 Bereicherungsanspruch § 812 I 2, 1. Alt.
  • 2.2 Saldotheorie
  • 2.3 Zweikondiktionentheorie

Quiz zum Vortrag

  1. § 346 I Hs. 2 Var. 2 BGB
  2. § 347 I S. 1 BGB
  3. § 346 II S. 1 Nr. 1 BGB
  4. §§ 346 IV, 280 I, II, 286, 288 BGB
  5. § 347 II S. 1 BGB
  1. Weil er grundsätzlich Eigentümer der Sache geworden ist.
  2. Weil der Eigentümer mit seinem Eigentum verfahren kann, wie er möchte.
  3. Weil der Eigentümer immer nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat.
  4. Weil für die gesetzlichen Rücktrittsgründe allgemein ein solcher Haftungsmaßstab gilt.
  1. Rücktrittserklärung und Rücktrittsgrund
  2. Möglichkeit der Nutzungsziehung
  3. Unterlassung der Nutzungsziehung
  4. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beim Rücktrittsgegner
  1. § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB
  2. Der Rechtsgrund für die Leistung ist erst entstanden und dann später weggefallen.
  3. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
  4. Aufgrund der ex-tunc Wirkung der Anfechtung ist der Rechtsgrund für die Leistung nie entstanden.
  1. Der Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben.
  2. Erlangung durch Leistung des Anspruchsinhabers.
  3. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes.
  4. Vertretenmüssen des Anspruchsgegners für den Wegfall des rechtlichen Grundes
  5. Wegfall des rechtlichen Grundes durch Anfechtung
  1. Ausgleich nur des Überschusses, der sich aus der Saldierung der beiden Leistungen ergibt.
  2. Die Saldotheorie kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Leistungskondiktion nach § 812 I S. 2, Var. 1 BGB in Betracht kommt.
  3. Es ergibt sich lediglich ein Bereicherungsanspruchs für eine der Vertragsparteien.
  4. Nur gleichartige Leistungen sind saldierbar.
  5. § 818 III BGB kommt bei der Bestimmung der zu saldierenden Leistungen nicht zur Anwendung.
  1. wenn ein arglistig Täuschender begünstigt wird.
  2. wenn der arglistig Getäuschte begünstigt wird.
  3. bei arglistiger Täuschung.
  4. wenn der Rechtsgrund der Leistung durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nachträglich weggefallen ist.
  1. Durchsetzung der jeweiligen Bereicherungsansprüche Zug-um-Zug
  2. Herausgabe der jeweiligen Leistungen "wie sie sind"
  3. Verknüpfung der jeweiligen Bereicherungsansprüche durch die Saldotheorie
  4. Vorliegen ungleichartiger Leistungen

Dozent des Vortrages Rücktritt und Bereicherungsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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