Rücktritt im Strafrecht von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktritt im Strafrecht“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fehlgeschlagener Versuch
  • Aufbau §24 I
  • Teilrücktritt und außertatbestandliches Handlungsziels
  • Unmittelbares Ansetzen bei Täterschaft
  • Rücktritt mehrere Tatbeteiligter, § 24 II
  • Versuch und Rücktritt bei EQ

Quiz zum Vortrag

  1. Soweit der Täter zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung aus seiner Sicht noch weitere, für ihn beherrschbare naheliegende Handlungsmöglichkeiten hat, mit denen er den Erfolg herbeiführen kann.
  2. Soweit der Täter zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung objektiv noch weitere, für ihn beherrschbare naheliegende Handlungsmöglichkeiten hat, mit denen er den Erfolg herbeiführen kann.
  3. Soweit der ursprüngliche Tatplan noch nicht den Erfolg herbeigeführt hat und dies durch irgend einen Dritten noch möglich wäre.
  4. Der liegt immer vor, sobald der ursprüngliche Tatplan gescheitert ist.
  1. Der Rücktritt des Mittäters richtet sich nach § 24 II StGB.
  2. Der Rücktritt des Anstifters richtet sich nach § 24 II StGB.
  3. Der Rücktritt des Gehilfen richtet sich nach § 24 II StGB.
  4. Der Rücktritt des Mittäters richtet sich nach § 24 I StGB.
  5. Der Rücktritt des Anstifters richtet sich nach § 24 I StGB.
  1. 6 Fälle
  2. 5 Fälle
  3. 4 Fälle
  4. 3 Fälle
  5. 8 Fälle
  1. Den untauglichen Versuch.
  2. Den Fall, dass Dritte unabhängig vom Täter den Erfolg verhindert haben.
  3. Den objektiv fehlgeschlagenen Versuch.
  4. Den fehlgeschlagenen Versuch.
  1. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB
  2. § 24 II S. 1 StGB
  3. § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB
  4. § 24 I S. 2 StGB
  5. § 24 II S. 2 Alt. 1 u 2 StGB
  1. Aus dem beendeten Versuch wird ein unbeendeter Versuch.
  2. Der beendete Versuch bleibt ein beendeter Versuch.
  3. Aus dem unbeendeten Versuch wird ein beendeter Versuch.
  4. Der unbeendete Versuch bleibt ein unbeendeter Versuch.
  1. Ja, wenn das Opfer noch nicht mit der durch die Qualifikation verbundenen Gefährdung in Berührung kam.
  2. Nein, bei vollendetem Grundtatbestand ist ein Teilrücktritt nicht mehr möglich.
  3. Ja, uneingeschränkt.
  4. Das ist zwischen den einzelnen Senaten des BGHs umstritten.
  1. Nach der weiten Gesamtlösung.
  2. Nach der engen Gesamtlösung.
  3. Nach der engen Einzellösung.
  4. Nach der weiten Einzellösung.
  1. Wenn nach Einwirkung auf das Werkzeug, das Tatgeschehen aus den Händen gegeben wird und das Werkzeug zielgerichtet ohne weiters Zutun auf den Erfolg zusteuert.
  2. Wenn das Werkzeug aus dessen Sicht zur unmittelbar zur Tat ansetzt.
  3. Wenn das Werkzeug aus Sicht des Täters unmittelbar zur Tat ansetzt.
  4. Wenn die erste Einwirkung auf das Werkzeug erfolgt ist.
  1. Mit Verlassen der Wohnung
  2. Mit dem ersten Todesgefährdung.
  3. Mit dem Zeitpunkt der ersten Rettungsmöglichkeit.
  4. Mit dem Zeitpunkt der letzten Rettungsmöglichkeit.
  1. Beim unbeendeten Versuch, d.h. bei einer Tat die ohne den Tatbeitrag eines Täters nicht vollendet werden kann, reicht entsprechend § 24 I S.1 StGB die freiwillige Aufgabe von weiteren Ausführungshandlungen aus.
  2. Einen unbeendeten Versuch gibt es bei § 24 II StGB und damit bei Mittäterschaft nicht,
  3. Wie sich aus § 24 II StGB ergibt, der nicht zwischen beendetem und unbeendetem Versuch unterscheidet, muss immer eine aktive Verhinderung des Erfolgseintrittes vorliegen.
  4. Beim unbeendeten Versuch, d.h. bei einer Tat die ohne den Tatbeitrag eines Täters nicht vollendet werden kann, reicht entsprechend § 24 I S.1 StGB die freiwillige Aufgabe von weiteren Ausführungshandlungen dann aus, wenn dies aus edlen Motiven geschah.
  1. Untauglicher Versuch
  2. Objektiv fehlgeschlagener Versuch
  3. Dritte verhindern unabhängig die Vollendung
  4. Fehlgeschlagener Versuch
  1. In keiner Rücktrittsmöglichkeit.
  2. § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB
  3. § 24 I S. 2 StGB
  4. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB
  1. Grundtatbestand versucht, Erfolgsqualifikation versucht
  2. Grundtatbestand vollendet, Erfolgsqualifikation versucht
  3. Grundtatbestand vollendet, Erfolgsqualifikation vollendet
  4. Grundtatbestand versucht, Erfolgsqualifikation vollendet
  1. Für den erfolgsqualifizierten Versuch bedarf es keines Doppelvorsatzes.
  2. Der erfolgsqualifizierte Versuch setzt nach herrschender Meinung die Strafbarkeit der versuchten Vorsatztat voraus.
  3. Die herrschende Meinung sieht den gefahrenspezifischen Zusammenhang bei der KV mit Todesfolge zwischen der Handlung und dem Eintritt der schweren Folge.
  4. Die herrschende Meinung sieht den gefahrenspezifischen Zusammenhang bei der KV mit Todesfolge zwischen dem Erfolg und dem Eintritt der schweren Folge.
  5. Für den erfolgsqualifizierten Versuch bedarf es eines Doppelvorsatzes.

Dozent des Vortrages Rücktritt im Strafrecht

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... wenn Erfolg nicht eintritt Ausnahme: keine obj. Erfolgszurechnung 8.2 Gemeinsame Vor. von § 24 I ...

... den Erfolg noch herbeiführen kann Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür = Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) Fehlgeschl. Versuch (+), soweit - keine ...

... 4 Schritte 1.Schritt (gedanklich): Abgrenzung § 24 I, § ...

... istbeendeter Versuch T glaubt alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbei- führung des E. notwendig ...

... Abgrenzung unbeendeter –beendeter Versuch Abgrenzungskriterium Nur Tätervorstellung Macht T sich keine ...

... = V. beendet Hatte T keinen TP = V. unbeendetHeute h.M. Gesamtbetrachtungslehre Rücktrittshorizont = Zeitpunkt der letzten ...

... Satz 1 Alt. 1 Satz 1 Alt. 2Satz 2 unbeendeter V.beendeter ...

... nur das Geld. Strafbarkeit des T ? Rücktritt von §§212, 211, 22, 23 ?, da T ja nicht sein komplette kriminelle Energie aufgegeben ...

... der konkreten Tat, d.h. vom konkreten Tatobjekt, der Tatsituation und dem angestrebten Tatziel Abstand nimmt. T hatte den Tötungsvorsatz in Bezug auf den O sowie auf sein Tatziel, ...

... (2) T hält Stich irrtümlich für lebensgefährlich (3) T korrigiert seine Vorstellung ...

... bricht bewaffnet in das Geschäft des O ein. Als er im Geschäft ist, wirft er seine Schusswaffe aus dem Fenster, weil ihm diese Art der Tatbegehung doch zu gefährlich erscheint. Danach ergreift er die Beute ...

... geworden ist. Kritik: Gesamtbetrachtungslehre M 2: Rücktritt setze eine honorierbare Leistung voraus. Hier könne man dem Täter ein Unterlassen des Weiterhandelns an dem er ...

... des tbl. Erfolges. Tat iSd § 24 I ist nur tbm. Handlung unter Einbeziehung des tbl. Erfolges. Honorierbar ist all das, was Gesetz voraussetzt, keine ethischen wertvollen Motive erforderlich Freiwilligkeit liegt ...

... den Beitrag des anderen als eigenen zurechnen lassen will. Wenn somit der Tatplan vorsieht, dass der eine bereits losschlagen soll, so wollen ...

... der BGH eine weite Gesamtlösung, wonach das Verhalten eines Mittäters den anderen über § 25 II zugerechnet werden ...

... Münzhändler O berauben. Für diese Tat sprach er A an. Er spiegelte A vor, dass O mit diesem Raub einverstanden sei, weil O seine Versicherung betrügen will. ...

... (A als gutgl. Werkzeug, da er von einem Einverständnis des O bzgl. der Wegnahme ausgeht) A = §§263, 25 II zN der Versicherung durch O (-), da O gutgläubig §§ 263, ...

... in der Schadensmeldung durch den Münzhändler. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtung treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt BGH: Das gilt auch für den untauglichen Versuch. Entscheidend ...

... wäre der frühste mögliche Zeitpunkt für ein unmittelbares Ansetzen die Einwirkung auf das Werkzeug, der spät möglichste Zeitpunkt das unmittelbare Ansetzen durch das Werkzeug selbst. Rechtsgefährdungstheorie (h.M.) Unmittelbares ...

... Erfolgsnähe beginnt der Versuch soweit die Gefahr für das Rechtsgut in ein akutes Stadium tritt und der Täter weiter untätig bleibt oder in dem ...

... das Versuchsstadium gelangt und noch nicht vollendet ist. Beispiel: G überlässt T für einen Einbruch einen Nachschlüssel. Die Ehefrau des G droht mit Scheidung, falls sich G den Schlüssel nicht zurückgeben lässt. Diese Drohung führt bei ...

... er seinen Beitrag für die Haupttat nicht restlos beseitigt hat. T hat den Nachschlüssel auf dem Weg zum Tatort verloren und muss sich anderes Werkzeug besorgen. Hier liegt kein Rücktrittsverhalten des G vor. Dennoch ist er straflos, da sich ...

... Die 3 Rücktrittsmöglichkeiten 1.Vor. § 24 II S. 1 entspricht § 24 I S.1 Alt. ...

... entspricht § 24 I S. 2 (1) Keine Vollendung ...

... 3.Vor. § 24 II S. 2 Alt. 2 = kein Gegenstück in § ...

... dann gegeben, wenn nach der Vorstellung des Täters die ursprünglich gebotene Handlung noch in der Lage ist, den Erfolg abzuwenden. Beendet ist aus Sicht des Täters der Versuch ...

... bei einem Unterlassungsversuch ist ein Fehlschlag möglich, so dass ein Rücktritt ausscheidet. Ein solcher liegt vor, wenn ...

... Bes. Folge gewollte Folge bleibt aus Vorsatztat versucht Bes. Folge ...

... der EQ Fall: Killer K und Mafioso M §§ 223 I, 224 I Nr. 2 (+) ...

... 1. TE Bzgl. der besonderen Folge §18 wenigstens Fhlk, „Erst -Recht“ d.e. ...

... der EQ Sonderfall: Doppelter Versuch Fallvariante: K tritt daneben Abhandlung unter Strafbarkeit des Versuch M.M.: Vollendung des ...

... Kann einem nur versuchtem Grunddelikt der erfolgsspezifische Gefahrenzusammenhang anhaften? Bsp. 2: T will O verprügeln. Er nimmt seine Pistole um O mit dem Pistolengriff auf den Kopf zu schlagen. Beim Ausholen ...

... P 1: Kann wegen eines erfolgsqualifizierten Versuchs bestraft werden, wenn das Grunddelikt gar nicht strafbar ist? Rspr. und h.L.: ...

... oder auf die Handlung abzustellen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bedarf für jedes erfolgsqualifizierte Delikt der gesonderten Untersuchung M1: Bei §§226, 227 ...

... Problem: Teilrücktritt Fall: Tod bei Raub ohne Beute §§251, 22, 23 IV. Rücktritt, § 24 I M1: (-), ...