Schlägerei, § 231 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schlägerei, § 231“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beteiligung an einer Schlägerei
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Eine unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung.
  2. Der Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgeübt worden sein.
  3. Der Angriff muss in feinseliger Willensrichtung ausgeführt worden sein.
  4. Die Angreifer müssen in Mittäterschaft gehandelt haben.
  1. Jeder am Tatort anwesende, der durch physische Mitwirkung in feindseliger Willensrichtung am Geschehen teilnimmt.
  2. Jeder am Tatort anwesende, der durch psychische Mitwirkung in feindseliger Willensrichtung am Geschehen teilnimmt.
  3. Jeder, der durch psychische Mitwirkung das Geschehen verursacht oder fördert.
  4. Jeder, der an der Schlägerei / dem Angriff in feindseliger Willensrichtung mitwirkt.
  1. Der Tod oder die schwere Verletzungsfolge muss nicht vom Vorsatz der Täter erfasst sein.
  2. Die einzelnen Tatbeiträge der Täter müssen nicht ursächlich für den Eintritt des Todes oder der schweren Verletzungsfolge sein.
  3. Die Ursächlichkeit für den Eintritt des Todes oder der schweren Verletzungsfolge muss sich aus der Schlägerei / dem Angriff ergeben.
  4. Opfer iSd § 231 StGB kann nur ein Beteiligter, d.h. ein Täter iSd § 231 StGB sein.
  1. Als Tatbestandsausschluss nach dem Tatbestandsannex.
  2. Als Rechtfertigungsgrund in der Wertungsebene Rechtswidrigkeit.
  3. Als Entschuldigungsgrund in der Wertungsebene Schuld.
  4. Als Bestandteil des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand.
  5. Als objektives Tatbestandsmerkmal im objektiven Tatbestand.
  1. Allen an der Schlägerei / dem Angriff Beteiligten, d.h. allen Tätern iSd § 231 I StGB.
  2. Jedem, der kausal und objektiv zurechenbar einen Tatbeitrag geleistet hat, der zum Tod / zu der schweren Verletzungsfolge geführt hat.
  3. Nur solchen Beteiligten, die physisch an der Schlägerei / dem Angriff mitgewirkt haben.
  4. Jedem Beteiligten, der zumindest Eventualvorsatz auf den Eintritt des Todes / der schweren Verletzungsfolge hatte.
  1. Nein, der Grundsatz "in dubio pro reo" findet nach h.M. auf Grund der besonderen Struktur des § 231 StGB keine Anwendung.
  2. "In dubio pro reo" gilt nur für den später hinzugekommenen Beteiligten.
  3. "In dubio pro reo" gilt nur für den zuvor gegangenen Beteiligten.
  4. "In dubio pro reo" ist grundsätzlich auf jeden Beteiligten anzuwenden. Die Beteiligung zum Verursachungszeitpunkt muss individuell nachgewiesen werden.

Dozent des Vortrages Schlägerei, § 231

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 231 2. Aufbau: TB 4. Objektive Strafbarkeitsbedingung Tod oder schwere Verletzungsfolge (§ 226) Grund: Beweisschwierigkeiten - ...

... nach § 231 I, soweit Beteiligung nicht vorwerfbar dogmatische Einordnung fraglich ...

... friedlich im Lokal, während um ihn herum eine wilde Schlägerei im Gang ist. Urplötzlich will einer der Schläger dem B einen Barhocker auf den Schädel geschlagen haben. B kann ...

... oder Entschuldigungsmöglichkeiten vorweist. Eine Beteiligung ist dem Täter jedenfalls nicht vorzuwerfen, soweit seine Beteiligungshandlung lediglich in einer Notwehrhandlung zu sehen ist. Auf ...

... Bruno Part II B beteiligt sich an einer Schlägerei. Urplötzlich will A mit einem Messer auf B einstechen. B kann sein Leben nur dadurch retten, dass ...

... 32, kann zwar innerhalb der Schlägerei eine einzelne Handlung erfassen, bezieht sich im vorliegenden Beispiel aber nicht auf die Beteiligung an ...

... Beteiligung Beweisschwierigkeiten - „in dubio pro reo“ Normalfall: Folge tritt während der Beteiligung ein Fall: Keiner war's gewesen 20 Personen beteiligen sich an einer Schlägerei, bei der einer durch ...

... vor Eintritt der Folge die Schlägerei verlassen hat kann seinen bereits geleisteten potentiellen Gefährdungsbeitrag nicht herausnehmen B § 231 (+) nach Eintritt der Folge kann Beitrag nichts mehr ...

... Gegen M1 = der Beteiligte, der vor Eintritt der Folge die Schlägerei verlässt, kann durch seine Beteiligung eine todesspezifische Gefährlichkeit in die Schlägerei eingebracht haben Gegen M2 = Beteiligten auszuschließen, der erst nachher ...

... übrigen nicht namentlich genannten Beteiligten sind gem. § 231 strafbar Für ...