Der Vortrag „Schlägerei, § 231“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Voraussetzungen müssen für einen "Angriff" iSd § 231 I StGB vorliegen?
Wer kann als Täter iSd § 231 I StGB bestraft werden?
Welche Auswirkungen hat die "objektive Bedingung der Strafbarkeit" in § 231 StGB?
In welcher Wertungsebene kann § 231 II StGB geprüft werden?
Wem kann die Folge des § 231 I StGB (Tod / schwere Verletzungsfolge) zugerechnet werden?
Spielt es für § 231 StGB nach h.M. eine Rolle, wenn der eine Beteiligte behauptet er wäre erst nach dem Eintritt der besonderen Folge gekommen, der andere behauptet er wäre schon vor dem Eintritt der besonderen Folge gegangen?
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... 231 2. Aufbau: TB 4. Objektive Strafbarkeitsbedingung Tod oder schwere Verletzungsfolge (§ 226) Grund: Beweisschwierigkeiten - ...
... nach § 231 I, soweit Beteiligung nicht vorwerfbar dogmatische Einordnung fraglich ...
... friedlich im Lokal, während um ihn herum eine wilde Schlägerei im Gang ist. Urplötzlich will einer der Schläger dem B einen Barhocker auf den Schädel geschlagen haben. B kann ...
... oder Entschuldigungsmöglichkeiten vorweist. Eine Beteiligung ist dem Täter jedenfalls nicht vorzuwerfen, soweit seine Beteiligungshandlung lediglich in einer Notwehrhandlung zu sehen ist. Auf ...
... Bruno Part II B beteiligt sich an einer Schlägerei. Urplötzlich will A mit einem Messer auf B einstechen. B kann sein Leben nur dadurch retten, dass ...
... 32, kann zwar innerhalb der Schlägerei eine einzelne Handlung erfassen, bezieht sich im vorliegenden Beispiel aber nicht auf die Beteiligung an ...
... Beteiligung Beweisschwierigkeiten - „in dubio pro reo“ Normalfall: Folge tritt während der Beteiligung ein Fall: Keiner war's gewesen 20 Personen beteiligen sich an einer Schlägerei, bei der einer durch ...
... vor Eintritt der Folge die Schlägerei verlassen hat kann seinen bereits geleisteten potentiellen Gefährdungsbeitrag nicht herausnehmen B § 231 (+) nach Eintritt der Folge kann Beitrag nichts mehr ...
... Gegen M1 = der Beteiligte, der vor Eintritt der Folge die Schlägerei verlässt, kann durch seine Beteiligung eine todesspezifische Gefährlichkeit in die Schlägerei eingebracht haben Gegen M2 = Beteiligten auszuschließen, der erst nachher ...
... übrigen nicht namentlich genannten Beteiligten sind gem. § 231 strafbar Für ...