Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 7: Sicherungsübereignung und Anwartschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Der Unternehmer U übereignet sein Warenlager sicherungsweise an B1, um ein Darlehen zu sichern. Später übereignet er sicherungsweise selbiges Warenlager an B2, um ein Darlehen zu sichern, dass er von diesem bekommen hat. In der Folgezeit wird U insolvent. Welche Ansprüche könnte B2 haben und gegen wen muss er sie richten?
Warum ist es besonders naheliegend, dass eine Sicherungsübereignung auflösend bedingt wird?
Obwohl es naheliegend ist, dass Sicherungsübereignungen auflösend bedingt werden, wird in der Praxis häufig anders verfahren. Hier besteht regelmäßig nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung des Sicherungsgutes. Warum wird in dieser Weise verfahren?
Welche Voraussetzungen hat die Sicherungsübereignung nach §§ 930, 868?
Welche Voraussetzungen hat ein Besitzkonstitut?
Wie wird grundsätzlich ein Anwartschaftsrecht übertragen?
Wie lautete die Definition für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts?
Ein Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen, ...
Welche Aussage ist richtig?
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